Sachsen

Sächsische Landkreisordnung

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Quellenkennung: 3264. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 99 Fsn-Nr.: 231-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025

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in. 3Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. (2) 1Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises ermächtigt ist. 2Die Abgabe von Erklärungen ist nur gemeinsam möglich. 3Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten. (3) 1Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei dem Landkreis angezeigt werden. 2Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei dem Landkreis einzureichen. 3Richtet es sich gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei dem Landkreis eingereicht werden. (4) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. 2Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben und ergeht kostenfrei. 3Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. 4Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 5Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Kreistages nicht mehr getroffen werden.6 § 22 Bürgerentscheid (1) In Kreisangelegenheiten können die Bürger anstelle des Kreistags über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt. (2) 1Der Bürgerentscheid kann über alle Angelegenheiten durchgeführt werden, für die der Kreistag zuständig ist. 2Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über 1. Weisungsaufgaben, 2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, 3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne, 4. Kreisabgaben, Tarife und Entgelte, 5. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen, 6. Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten, 7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren, 8. Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen. (3) 1Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. 2Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen. 3Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag zu entscheiden. (4) 1Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Kreistages gleich. 2Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (5) 1Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.7 Dritter Teil Verfassung und Verwaltung des Landkreises Erster Abschnitt Kreistag § 23 Rechtsstellung des Kreistages Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan des Landkreises. § 24 Aufgaben des Kreistages (1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. (2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen: 1. die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung des Landkreises, 2. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 1 bei leitenden Bediensteten, 3. die Übernahme freiwilliger Aufgaben, 4. Satzungen und anderes Kreisrecht, 5. die Änderung des Kreisgebiets, 6. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, 7. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten, 8. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat, 9. die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten, 10. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, 11. der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamts nach § 103 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, 13. die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, 14. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen, 15. ein Haushaltsstrukturkonzept, 16. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 17. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen, 18. die allgemeine Festsetzung von Abgaben, 19. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 20. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen. (3) Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat. (4) 1Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Kreisbediensteten sowie über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. 2Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. 3Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. (5) 1Ein Zehntel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. 2Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu. 3In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. 4Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39 entsprechend. (6) 1Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt zu beantworten sind. 2Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln. (7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für die nach § 49 Absatz 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.8 § 25 Zusammensetzung des Kreistages (1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem. (2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit Zahl der Kreisräte lfd. Nr.  bis zu Einwohner Anzahl 1. bis zu 180 000 Einwohnern 74, 2. bis zu 220 000 Einwohnern 80, 3. bis zu 260 000 Einwohnern 86, 4. bis zu 300 000 Einwohnern 92, 5. mehr als 300 000 Einwohnern 98. (3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen. § 26 Wahlgrundsätze, Wahlgebiet, Wahlverfahren (1) Die Kreisräte werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Wahlgebiet ist der Landkreis. (3) 1Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. 2Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 3Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. (4) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. § 27 Wählbarkeit (1) Wählbar in den Kreisrat ist, wer gemäß § 14 Absatz 1 wahlberechtigt zum Kreisrat ist. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 14 Satz 2), 2. wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 3. wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.9 § 28 Hinderungsgründe (1) Kreisräte können nicht sein 1. der Landrat, die Beigeordneten und die übrigen Beamten des Landkreises, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer des Landkreises, 2. die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluss ausübt, 3. die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über den Landkreis befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden, 4. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung des Landkreises befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes. (2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann. (3) 1Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. 2Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrates unberührt. 3Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt. § 29 Wahlperiode (1) Die regelmäßigen Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt. (2) 1Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen zum Kreistag stattfinden. 2Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Kreistages unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheides oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach rechtskräftiger Erledigung der Beanstandung anzuberaumen. 3Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Kreistages führt der bisherige Kreistag die Geschäfte weiter. (3) 1Wird die Wahl des Kreistages nach seinem Zusammentreten rechtskräftig für ungültig erklärt, so führt er die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistages weiter. 2Wird nach dem Zusammentreten des Kreistages die Neufeststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig angeordnet, so führt er die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. 3Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreistages bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt. § 30 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl (1) 1Aus dem Kreistag scheiden die Kreisräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit (§ 27) oder ein Hinderungsgrund (§ 28) eintritt oder bekannt wird. 2Der Kreistag ist verpflichtet, unverzüglich das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 festzustellen. 3Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrats unberührt. (2) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach. (3) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Kreisräte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist. (4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Vereinsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, oder wird nach § 8 Absatz 2 des Vereinsgesetzes festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen Vereins oder Teilvereins ist, verlieren die Kreisräte ihr Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört haben. (5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des Kreistages bleiben unbesetzt, soweit auch auf die Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 zutreffen. (6) 1Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. 2Absatz 7 bleibt unberührt. (7) Ist die Zahl der Kreisräte während der Wahlperiode auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gesunken, ist eine Ergänzungswahl nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften für den Rest der Wahlperiode durchzuführen, sofern dieser mindestens sechs Monate beträgt. § 31 Rechtsstellung der Kreisräte (1) 1Die Kreisräte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. 2Der Landrat verpflichtet die Kreisräte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. (2) 1Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines Kreisrates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen aus diesem Grunde sind unzulässig. 3Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren. (3) 1Die Kreisräte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. 2An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. (4) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. (5) Erleidet ein Kreisrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter. (6) Auf Kreisräte, die als Vertreter des Landkreises in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 94a der Sächsischen Gemeindeordnung) Vergütungen erhalten, finden die für Beamte geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung. § 31a Fraktionen (1) 1Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Kreisräte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. 2Diese sind Organteile des Kreistages. 3Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung. (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen. (3) 1Der Landkreis gewährt den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung. 2Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 3Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. (4) 1Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. 2Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Zutritt haben.10 § 32 Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen (1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat. (2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen. (3) 1Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 3Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. 4Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. 5Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen. 6In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (4) 1Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. 2Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen. (5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.11 § 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum (1) In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. (2) 1Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. 2§ 33 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) 1Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. 2In Sitzungen nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 35 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 61 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gefasst werden. 3Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 32 entsprechend. (4) Die beabsichtigte Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.12 § 32b Veröffentlichung von Information 1Der Landkreis hat auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald sie den Mitgliedern des Kreistags zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. 2Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat der Landkreis im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. 3Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. 4Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann der Landkreis insoweit von der Veröffentlichung absehen. 5Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.13 § 33 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) 1Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. 2Über Anträge aus der Mitte des Kreistages, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 4Beschließt der Kreistag, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Vorsitzende diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu setzen. (2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat die Verschwiegenheit aufhebt; dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (3) 1Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 kann eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. 2Unterhält der Landkreis einen Internetauftritt, kann die Übertragung von Bild und Ton auch über einen Live-Stream erfolgen, wenn hierfür eine Einwilligung vorliegt. 3Eine Aufzeichnung von Bild und Ton sowie eine entsprechende Abrufmöglichkeit sind nur zulässig, wenn diese von der Einwilligung ausdrücklich umfasst sind. 4Im Fall der Sätze 2 und 3 ist bei fehlender Einwilligung oder nach Widerspruch eines Kreistagsmitglieds gegen die Übertragung oder gegen die Aufzeichnung oder den Abruf seines Bildes und Tons durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung, der Aufzeichnung oder des Abrufs der Sitzung im Übrigen gewahrt wird.14 § 34 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang (1) 1Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen des Kreistages. 2Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. 3Der Vorsitzende kann die Verhandlungsleitung an einen Kreisrat abgeben. (2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. (3) 1Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Kreisrat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.