Sachsen

Sächsische Landkreisordnung

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Quellenkennung: 3264. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 99 Fsn-Nr.: 231-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025

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estellung ist zulässig. 4Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Landrat. 5Der Amtsverweser führt die Bezeichnung Landrat. 6Die Amtszeit als Landrat verkürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser. (4) Der gemäß Absatz 3 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Kreistag und in seinen Ausschüssen. § 52 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten (1) 1Die Beigeordneten sind zu hauptamtlichen Beamten auf Zeit zu ernennen. 2Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. 3Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Beigeordneten werden vom Kreistag je in einem besonderen Wahlgang gewählt; § 24 Absatz 4 ist anzuwenden. (3) 1Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 46 Absatz 1 entsprechend. 2Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben. (4) 1Beigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. 2Der Antrag auf vorzeitige Abberufung muss von der Mehrheit aller Mitglieder des Kreistages gestellt werden. 3Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages. 4Über die Abberufung ist zweimal zu beschließen. 5Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. 6Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen. 7Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. 8Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. § 53 Hinderungsgründe (1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend. (2) 1Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 stehen. 2Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Absatz 3 und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen; entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.21 § 54 Besondere Dienstpflichten Für den Landrat, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 18 entsprechend. § 55 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht (1) 1Der Landrat kann Bedienstete des Landkreises mit seiner Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. 2Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen. (2) 1Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 56 Verpflichtungserklärungen (1) 1Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind vom Landrat handschriftlich zu unterzeichnen. (2) Im Falle der Vertretung des Landrats müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Bedienstete handschriftlich unterzeichnet werden. (3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden. (4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht. Dritter Abschnitt Bedienstete und Beauftragte des Landkreises § 57 Einstellung, Aus- und Fortbildung (1) 1Der Landkreis muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 2Die Bediensteten müssen die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 58 muss jeder Landkreis über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt. (3) Der Landkreis fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten. § 58 Fachbediensteter für das Finanzwesen (1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Schulden des Landkreises sind bei einem Bediensteten zusammenzufassen (Fachbediensteter für das Finanzwesen). (2) Zum Fachbediensteten für das Finanzwesen darf nur bestellt werden, wer über 1. eine abgeschlossene wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst, 2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen oder in entsprechenden Funktionen eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts verfügt. (3) Der Landrat kann nicht zugleich Fachbediensteter für das Finanzwesen sein. § 59 Stellenplan 1Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. 2Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. 3Bedienstete in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen. § 60 Beauftragte (1) Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen. (2) 1Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Landkreise Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2Sie sollen hauptamtlich tätig sein. 3Das Nähere regelt die Hauptsatzung. (3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 22 Vierter Teil Wirtschaft des Landkreises § 61 Haushaltswirtschaft Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88c der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend. § 62 Vermögen des Landkreises Für das Vermögen des Landkreises gelten die §§ 89 bis 94 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend. § 63 Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises Für Unternehmen und Beteiligungen des Landkreises gelten die §§ 94a bis 99, 102 und 130a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung mit Ausnahme von § 94a Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend. § 64 Prüfungswesen 1Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. 2Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. 3Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend. Fünfter Teil Aufsicht § 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden (1) 1Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. 2Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. (2) 1Der Fünfte Teil der Sächsischen Gemeindeordnung über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. 2§ 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Sechster Teil Sonstige Vorschriften § 66 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von 1. § 3 Absatz 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, 2. § 12 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) 1Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kreisrat gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen den Landkreis geltend macht. 2Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise. § 67 Maßgebende Einwohnerzahl 1Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises rechtliche Bedeutung zu, ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen. § 68 Rechtsverordnungen (1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, 2. die Form und das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen, 3. das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz, 4. das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 4 Absatz 1, 5. die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2, 6. das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19, insbesondere die Art der Entschädigung sowie die Festsetzung von Mindestbeträgen, 6a. das Nähere zur Fraktionsfinanzierung nach § 31a Absatz 3 Satz 1, 7. den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu   a) personalwirtschaftlichen Beschränkungen,   b) Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen,   c) dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme, 8. die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums, 9. die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten, 10. die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 63 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 der Sächsischen Gemeindeordnung, 11. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegenständen sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten, 12. Bestimmungen über Geldanlagen nach § 62 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 89 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, 13. die Gewährung von Nachlässen nach § 62 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung, 14. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen, 15. das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht, 16. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, 17. Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Kasse des Landkreises und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen und die Gewährung von Handvorschüssen, 18. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge, 19. die Organisation, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 7 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.23 § 69 Muster für die Haushaltswirtschaft 1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für 1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung, 2. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans, 3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, 4. die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht, 5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 2Die Landkreise sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. 3Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. § 70 Sonstige Verwaltungsvorschriften (1) 1Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. 2§ 68 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) § 129 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.24 § 71 (weggefallen) § 72 (weggefallen) § 73 Übergangsvorschriften § 3 Absatz 5 gilt auch für Satzungen und anderes Kreisrecht, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die betreffende Satzung oder das andere Kreisrecht durch öffentliche Bekanntmachung hinweist. § 74 (Inkrafttreten) 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 2 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 3 § 14 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) 4 § 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 5 § 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 6 § 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 7 § 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 8 § 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 9 § 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) 10 § 31a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 11 § 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 12 § 32a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 13 § 32b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 14 § 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 15 § 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 16 § 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 17 § 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 18 § 43 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) 19 § 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 20 § 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 21 § 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 22 § 60 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) 23 § 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 24 § 70 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.