Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2021

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aph wurde kopiert § 13 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Er hat zu gewährleisten, dass die nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können.   (2) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der oder des Auszubildenden durchgängig durch eine geeignete Pflegefachperson auf Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Als geeignete Pflegefachperson gilt die Befähigung gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatlich anerkannte Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz. Die anleitende Pflegefachperson wird von der Einrichtung aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt. Ihre Aufgabe ist es, die Auszubildende oder den Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Pflegedienstleitung und anleitende Pflegefachperson stellen den Kontakt mit der Pflegeschule sicher.   (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.   (4) Der Träger der praktischen Ausbildung dürfen der oder dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.   (5) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung aus. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über Fehlzeiten der oder des Auszubildenden. Sie enthält eine Benotung. Spätestens eine Woche nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes ist die Bescheinigung der Pflegeschule vorzulegen. Die oder der Auszubildende erhält davon zeitgleich eine Abschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Pflichten der oder des Auszubildenden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.   (2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,   1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,   2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß übertragen werden, sorgfältig auszuführen,   3. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,   4. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und   5. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ende des Ausbildungsverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.   (2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.   (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden   1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder   2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.   (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist unverzüglich das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.   (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Nichtigkeit von Vereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.   (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über   1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen oder praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,   2. Vertragsstrafe,   3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und   4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Ausschluss der Geltung von Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende   1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und   2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.   Teil 4 Prüfungsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Staatliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die staatliche Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und einen praktischen Teil.   (2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des beteiligten Prüfungsausschusses ist vorher zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:   1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,   2. der Leitung der Schule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung,   3. mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Schule unterrichten und   4. mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der zum Zeitpunkt der Prüfung als qualifizierte praxisanleitende Person beim Träger der praktischen Ausbildung tätig ist.   (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertretung ist die Schulleitung anzuhören.   (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertretungen.   (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen zulassen. Die Persönlichkeitsrechte der zu pflegenden Personen in der praktischen Prüfung müssen gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.   (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:   1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift und   2. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß Anlage 2.   (3) Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können auch Personen zugelassen werden, die gemäß § 10 Absatz 3 die Kriterien erfüllen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zum vollen Umfange der Ausbildung und über die entsprechenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Ausbildungsziele nach § 3 verfügen (Externenprüfung).   (4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.   (2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.   (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsmindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.   (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.   (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.   (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Vornoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vor dem Termin zur Prüfungszulassung stellt die Pflegeschule der oder dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung aus. Die jeweilige Note ergibt sich aus den Benotungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und durch Bildung des arithmetischen Mittels.   (2) Die Vornote der praktischen Ausbildung wird bei der Bildung der Note für den praktischen Teil der Prüfung mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt. Die Vornote des Unterrichts wird sowohl bei der Bildung von Noten des mündlichen als auch des schriftlichen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Leistungsbewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:   „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,50),   „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,50 bis unter 2,50),   „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,50 bis unter 3,50),   „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,50 bis unter 4,50),   „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,50 bis unter 5,50),   „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,50). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Bestehen und Wiederholen der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 33, des mündlichen Teils nach § 34 und des praktischen Teils nach § 35 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile ermittelt.   (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.   (3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Für den schriftlichen Teil der Prüfung muss jeweils nur die Aufsichtsprüfung wiederholt werden, die die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.   (4) Hat die zu prüfende Person mindestens einen Prüfungsteil oder mindestens eine schriftliche Aufsichtsprüfung zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Rücktritt von der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.   (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Versäumnisfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 28 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.   (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Prüfungsvorsitzende. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung oder die betreffende schriftliche Aufsichtsarbeit für nicht bestanden erklären. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Schriftlicher Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 1 Buchstabe A:   1. Pflege von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen, einschließlich der Beobachtung und Überwachung der Gesundheit (Kompetenzbereiche I. 1; I. 2; II. 2),   2. Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten, einschließlich dem Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (Kompetenzbereiche I. 3; II. 1; III. 2).   Die zu prüfende Person hat zu diesen Kompetenzbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Dabei können Schwerpunkte der Kompetenzbereiche IV und V einfließen. Die Handlungssituationen für die beiden Aufsichtsarbeiten sollen variiert werden in Bezug auf   1. die Altersstufe sowie das soziale und kulturelle Umfeld, der die zu pflegenden Menschen angehören und   2. die Versorgungsbereiche, in denen die zu pflegenden Menschen verortet sind.   Die beiden Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 60 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.   (2) Es werden zwei Prüfungsvorschläge von der Pflegeschule bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht, die oder der auf dieser Grundlage die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt. Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Pflegeschulen erarbeitet werden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mündlicher Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:   1. bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitwirken sowie die eigene Rolle im intra- und interprofessionellen Team annehmen, einschließlich der Kommunikation und Interaktion (Kompetenzbereiche III. 1, III. 2, II. 1; II. 2),   2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien entwickeln (Kompetenzbereiche IV. 1; IV. 2) und   3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen entwickeln (Kompetenzbereiche V. 1.; V. 2).   Der mündliche Teil der Prüfung wird einzeln oder in Gruppen mit bis zu drei zu prüfenden Personen durchgeführt. Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person 30 Minuten dauern. Eine Vorbereitungszeit von 25 Minuten unter Aufsicht ist zu gewährleisten.   (2) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Kompetenzbereichen an der Prüfung zu beteiligen. Sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.   (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Praktischer Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflegesituation eines Menschen in einer stabilen Pflegesituation möglichst in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung. Die zu prüfende Person übernimmt alle Aufgaben für die Durchführung von Pflegemaßnahmen, einschließlich der Betreuung und Begleitung sowie anfallende medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachpersonen einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihr Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben gemäß § 3 auszuführen.   (2) Die Auswahl der zu pflegenden Person sowie die Auswahl des Praxisbereichs, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine fachlich prüfende Person nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 im Einvernehmen mit der zu pflegenden Person und dem für die zu pflegende Person verantwortlichen Fachpersonal sowie einer qualifizierten Praxisanleiterin oder eines qualifizierten Praxisanleiters. Der praktische Teil der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person inklusive Vor- und Nachbereitungszeit in der Regel in 150 Minuten abgeschlossen sein.   (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.