Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: ae43bde2-5391-436f-921e-19217156d8df. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV) Vom 9. Dezember 2020     Auf Grund des § 4 Nummer 14 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des für Pflegeberufe zuständigen Ausschusses des Landtags:     Inhaltsübersicht   Teil 1 Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung   § 1       Führen der Berufsbezeichnung § 2       Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisurkunde, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis   Teil 2 Ausbildung   § 3       Ausbildungsziel § 4       Ausbildungsstätten § 5       Dauer und Struktur der Ausbildung § 6       Theoretischer und praktischer Unterricht § 7       Praktische Ausbildung § 8       Träger der praktischen Ausbildung § 9       Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung § 10     Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Verkürzung der Ausbildung § 11     Anrechnung von Fehlzeiten   Teil 3 Ausbildungsverhältnis   § 12     Ausbildungsvertrag § 13     Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung § 14     Pflichten der oder des Auszubildenden § 15     Probezeit § 16     Ende des Ausbildungsverhältnisses § 17     Kündigung des Ausbildungsverhältnisses § 18     Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis § 19     Nichtigkeit von Vereinbarungen § 20     Ausschluss der Geltung von Vorschriften   Teil 4 Prüfungsbestimmungen   § 21     Staatliche Prüfung § 22     Prüfungsausschuss § 23     Zulassung zur Prüfung § 24     Nachteilsausgleich § 25     Niederschrift § 26     Vornoten § 27     Leistungsbewertung § 28     Bestehen und Wiederholen der Prüfung § 29     Rücktritt von der Prüfung § 30     Versäumnisfolgen § 31     Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 32     Prüfungsunterlagen § 33     Schriftlicher Teil der Prüfung § 34     Mündlicher Teil der Prüfung § 35     Praktischer Teil der Prüfung   Teil 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften   § 36     Dienstleistungserbringung § 37     Ordnungswidrigkeiten § 38     Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen § 39     Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen § 40     Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz und der Altenpflegehilfe in Nordrhein-Westfalen § 41     Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4   Teil 1 Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Führen der Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisurkunde, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person   1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,   2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,   3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und   4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.   (2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung.   (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nach § 38 Absatz 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 weggefallen sind.   Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung für generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen, deren Anordnungen fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten. Dementsprechend soll die Ausbildung, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur Mitwirkung insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von Menschen mit pflegerischem Unterstützungsbedarf sowie deren Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Bezugspersonen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.   (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen   1. die folgenden Aufgaben eigenständig auszuführen:   a) Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen in stabilen Pflegesituationen, auf der Grundlage der individuellen Pflegeplanung von Pflegefachpersonen,   b) im Pflegeprozess bei der Erstellung der Biografie und Pflegeplanung unterstützend mitwirken, den Pflegebericht fortschreiben und selbst durchgeführte Tätigkeiten dokumentieren,   c) Kontakte mit zu pflegenden Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einbeziehen,   d) individuelle, geschlechter- und kultursensible Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte, unter Einbeziehung von Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Bezugspersonen,   e) Beobachtung der Gesundheit und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte,   f) Erkennen akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen,   g) bei der Unterstützung und Begleitung von Menschen mit pflegerischem Unterstützungsbedarf interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenarbeiten und   h) Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit allen am Prozess beteiligten Personen und Berufsgruppen,   2. die nachfolgenden Aufgaben unter Anleitung und Aufsicht von Pflegefachpersonen durchzuführen:   a) Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Rehabilitation,   b) Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen in komplexen Pflegesituationen auf der Grundlage der individuellen Pflegeplanung gemeinsam mit Pflegefachpersonen, einschließlich der Pflege und Begleitung von Menschen in der Endphase des Lebens,   c) einfache physikalische Maßnahmen und   d) bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge ärztlich veranlasster diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausbildungsstätten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Pflegeschulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Einrichtungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 verbunden sind oder kooperieren, vermittelt.   (2) Die staatliche Anerkennung der Pflegeschulen nach Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:   1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,   2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts, und   3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.   (3) Im Übrigen gelten die durch Landesrecht geregelten Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung.   (4) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dazu gehört insbesondere auch die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.   (5) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und praktischen Unterricht nach den Vorgaben dieser Verordnung und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 Buchstabe A. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.   (6) Die Pflegeschule ist verpflichtet, die vorgesehenen Kurse bei der jeweils zuständigen Behörde möglichst frühzeitig anzuzeigen und die notwendigen Nachweise zu erbringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten erfolgt entsprechend der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz kompetenzorientiert sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform zwölf Monate, in Teilzeitform höchstens 24 Monate. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.   (2) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Änderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.   (3) Die Ausbildung in der generalistischen Pflegefachassistenz umfasst mindestens den in der Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 700 Stunden und die in Anlage 1 Buchstabe B aufgeführte praktische Ausbildung von mindestens 950 Stunden.   (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.   (5) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung der Pflegeschule zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Theoretischer und praktischer Unterricht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die Kompetenzen gemäß Anlage 1 Buchstabe A zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels gemäß § 3 führen. Für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts in Ausbildungsstätten gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.   (2) Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts ergeben sich aus Anlage 1 Buchstabe A dieser Verordnung. Für den Kompetenzbereich I der Anlage 1 Buchstabe A sind jeweils mindestens zwei benotete Leistungskontrollen zu erbringen. Für die Kompetenzbereiche II und III jeweils mindestens eine benotete Leistungskontrolle. Dabei sind die Kompetenzbereiche IV und V mit zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Auszubildende soll während der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1 in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten unterwiesen werden. Die oder der Auszubildende soll Gelegenheit haben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der praktischen Arbeit anzuwenden.   (2) Der Träger der praktischen Ausbildung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die Einsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Pflege in stationären Einrichtungen sowie in der ambulanten Pflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:   1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, zugelassenen Krankenhäusern,   2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und   3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 in Verbindung mit § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.   Die praktische Ausbildung unterteilt sich je nach Träger der praktischen Ausbildung in die Abschnitte gemäß Anlage 1 Buchstabe B dieser Verordnung.   (3) Die Pflegeschule stellt durch die Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Auszubildenden in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Die Praxisbegleitungen finden während der Ausbildung mindestens zweimal statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Träger der praktischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.   (2) Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 sein, die   1. eine Pflegeschule selbst betreiben oder   2. mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.   (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass,   1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und   2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.   (4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.   (5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer   1. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist,   2. mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,   3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und   4. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.   (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 können Bewerberinnen und Bewerber nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn eine positive Eignungsprognose der Schule vorliegt. Kooperationen mit entsprechend zertifizierten Einrichtungen zur Erlangung eines allgemeinbildenden Schulabschlusses und beziehungsweise oder zur Vertiefung von Kenntnissen der deutschen Sprache, die zur Berufsausübung erforderlich sind, sind möglich. Ausbildungen mit integriertem Schulabschluss oder beziehungsweise und vertiefenden Sprachkursen sind als Teilzeitausbildung entsprechend zu verlängern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Verkürzung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach § 5 Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.   (2) Die Ausbildungsdauer kann um bis zu zehn Monate verkürzt werden, wenn   1. die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungen gemäß Pflegeberufegesetz, wenn sie ihrem Umfang und Inhalt der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung gleichwertig sind oder   2. eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei abgeleistet hat und eine Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer im Pflege- und Funktionsdienst erfolgreich absolviert und eine mindestens einjährige praktische Pflegeassistenz nachweisen kann oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei bestanden wurde und   3. der Nachweis, dass dieser Zeitraum bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.   (3) Die Ausbildungsdauer kann um bis zum vollen Umfange verkürzt werden, wenn   1. eine mindestens 30 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege oder eine mindestens 60 Monate dauernde praktische Teilzeittätigkeit in einem Umfang von mindestens 50 Prozent in den gemäß § 7 Absatz 2 genannten Einrichtungen der praktischen Ausbildung und der Nachweis, dass mindestens die Hälfte der praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer geeigneten dreijährig ausgebildeten Pflegefachperson stattgefunden hat und   2. der Nachweis, dass die Tätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.   (4) Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen.   (5) Vornoten werden bei verkürzten Ausbildungen nur insoweit erteilt, als eine Benotung im Rahmen der verkürzten Ausbildung erfolgen konnte.   (6) Die zuständige Behörde entscheidet über die gestellten Anträge und den Umfang der Verkürzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Anrechnung von Fehlzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:   1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen,   2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und   3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von zehn Wochen nicht überschreiten.   (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.   Teil 3 Ausbildungsverhältnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ausbildungsvertrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.   (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:   1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,   2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,   3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Verordnung,   4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),   5. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,   6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,   7. die Dauer der Probezeit,   8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,   9. die Dauer des Urlaubs,   10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und   11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.   (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsabschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die oder der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.   (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.   (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Link kopiert Der Link zum Pragr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.