Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.12.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2021

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ner Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 und einer nach § 13 Absatz 2 pädagogisch qualifizierten Praxisanleiterin oder eines pädagogisch qualifizierten Praxisanleiters abgenommen und benotet. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.   Teil 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Dienstleistungserbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, übernimmt die dafür zuständige Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führt.   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis als   1. „Krankenpflegehelferin“ oder als „Krankenpflegehelfer“ auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, oder auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 geändert worden ist (GV. NRW. 2008 S. 8), oder   2. „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder als „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), die durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, oder   3. „Altenpflegehelferin“ oder als „Altenpflegehelfer“ auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261) geändert worden ist,   bleiben von dieser Verordnung unberührt.   (2) Die in einem anderen Bundesland aufgrund staatlicher Regelungen erteilte Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung eines mindestens einjährigen Helfer- oder Assistenzberufes in der Pflege darf auch in Nordrhein-Westfalen geführt werden und bleibt von dieser Verordnung unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Schulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannte Ausbildungen in der Altenpflegehilfe oder in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz oder staatlich anerkannte Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz vom 27. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist oder dem Krankenpflegegesetz mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchführen, gelten als staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Gesundheits- undKrankenpflegeassistenz und der Altenpflegehilfe in Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Ausbildung   1. zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder   2. zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer   die vor Ablauf des 30. Juni 2021 begonnen wurde, kann bis zum 30. Juni 2024 auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung, unbeschadet von § 41 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent oder die Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu führen.   (2) Eine Ausbildung   1. zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, oder   2. zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer   die nach dem 1. Oktober 2020 begonnen wurde, kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde in die generalistische Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten gemäß § 3 überführt werden, sofern für den beantragten Ausbildungskurs nachweislich die Vorgaben nach § 5 Absatz 3 erfüllt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Am 30. Juni 2021 treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), die durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261) geändert worden ist, außer Kraft.   (2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung und dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen der Verordnung.     Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.