Brandenburg

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG)

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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG) vom 26. August 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 59], S.716) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 64])

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hläge in der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Die vergebenen Ordnungsnummern bestimmen die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel. Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge auf dem Stimmzettel. (2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. § 14 Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 genannten Frist, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Dabei soll auch angegeben werden, wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen. (2) Die Namen der Beschäftigten, die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekanntgegeben. § 15 Sitzungsprotokoll Der Wahlvorstand fertigt über den Inhalt jeder Sitzung ein Protokoll, in der über Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis (§ 4), über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und über die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 6), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 11) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 12) entschieden wird. Es ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes, das der jeweils anderen Gruppe angehören soll, zu unterzeichnen. § 16 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben (1) Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die bei Briefwahl erforderlichen Wahlumschläge. (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben. (4) Ungültig sind Stimmzettel, die nicht in der Weise gefaltet sind, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, oder die bei Briefwahl nicht im Wahlumschlag abgegeben sind, die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind, aus denen sich der Wille der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. (5) Mehrere bei Briefwahl in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als eine Stimme gezählt. (6) Hat die oder der Wahlberechtigte einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr oder ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart der oder des Wahlberechtigten zu vernichten. § 17 Wahlhandlung (1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wahlberechtigten den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind, und er hat sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlhandlung ist für Angehörige der Dienststelle und Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich. (2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers. (3) Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die oder der Wahlberechtigte im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Die Teilnahme an der Wahl ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken. (4) Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfen, bestimmen eine Person ihres Vertrauens, derer sie sich bei der Stimmabgabe bedienen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht Personen des Vertrauens nach Satz 1 sein. (5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist. (6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigen abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet. (7) Die Stimmabgabe kann sich über mehrere Tage erstrecken. Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich der Dienststelle verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichen Abstimmungszeiten bestimmen. § 18 Briefwahl (1) Auf Verlangen hat der Wahlvorstand wahlberechtigten Beschäftigten folgende Briefwahl- unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden: den Stimmzettel und den Wahlumschlag, einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Briefwahl“ trägt, sowie eine vorgedruckte, von der oder dem Wahlberechtigten abzugebende Erklärung, dass der Stimmzettel von ihr oder ihm persönlich gekennzeichnet wurde; ist nach § 17 Absatz 4 eine Person des Vertrauens bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. Die oder der wahlberechtigte Beschäftigte stellt dem Wahlvorstand die für die Übersendung der Briefwahlunterlagen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Antrag fügt der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens bei. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken. (2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Stimmzettel unbeobachtet persönlich gekennzeichnet, in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und in den Wahlumschlag gelegt, die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. Unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 können sich Wahlberechtigte der Unterstützung einer Person des Vertrauens bedienen. (3) Beschäftigte, die zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet sind, ohne in ihr wahlberechtigt zu sein, können ihre Stimme nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 abgeben. § 19 Behandlung der Wahlbriefe (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 18 Abs. 1) den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. § 20 Stimmabgabe in besonderen Fällen, Anordnung der Briefwahl Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen und nicht nach § 6 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die Briefwahl anordnen. Der Wahlvorstand kann die Briefwahl auch aus Gründen des Betriebsablaufs oder der gesundheitlichen Fürsorge anordnen. Bei Anordnung von Briefwahl sind den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 18 genannten Unterlagen zu übersenden. § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 21 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den in der Wahlurne gegebenenfalls enthaltenen Wahlumschlägen der Briefwahl die Stimmzettel. Wenn die Gefahr besteht, dass wegen der geringen Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel oder Wahlumschläge Stimmzettel bestimmten Wählerinnen oder Wählern zugeordnet werden können, hat der Wahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die noch gefalteten Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen ebenfalls noch gefalteten Stimmzetteln zu vermischen. Danach vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der nach dem Wahlberechtigtenverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. (3) Der Wahlvorstand zählt im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste im Falle der Personenwahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen. (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. (5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist öffentlich. § 22 Wahlprotokoll (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand ein Wahlprotokoll, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten: bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen, bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf sämtliche Bewerberinnen und Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten; im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, die Reihenfolge der Ersatzmitglieder. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind im Protokoll zu vermerken. (3) Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Kopie des Protokolls. § 23 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl. § 24 Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. (2) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses muß enthalten: die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der Wählerinnen und Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, die Zahl der gültigen Stimmen, die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten oder auf die Bewerberinnen und Bewerber und die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der Ersatzmitglieder. § 25 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen (Protokolle, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl usw.) werden vom Personalrat bis zum Abschluß der nächsten Personalratswahl aufbewahrt; sie sollen dann vernichtet werden. Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertretungsmitglieder Unterabschnitt 1 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) § 26 Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesen Fällen kann jede oder jeder Wahlberechtigte die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummer unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. (3) Die oder der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie oder er die Stimme abgeben will. § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertretungsmitglieder bei Gruppenwahl (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennungen (§ 9 Abs. 2) verteilt. § 28 Ermittlung der gewählten Gruppenvertretungsmitglieder bei gemeinsamer Wahl (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. Unterabschnitt 2 Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl) § 29 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe (1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn bei Gruppenwahl für die betreffenden Gruppen nur ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Es dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. (2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. Die Wahlberechtigten kreuzen auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber an, für die sie die Stimme abgeben wollen. Sie dürfen bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Gruppenvertretungsmitglieder zu wählen sind, bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. § 30 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertretungsmitgliedes (Mehrheitswahl) § 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis (1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertretungsmitglied, bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist. (2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen. (3) Die Wahlberechtigten haben auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den sie die Stimme abgeben wollen. (4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Kapitel 2 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend. Kapitel 3 Wahl der Stufenvertretung Abschnitt 1 Wahl der Stufenvertretung § 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates Für die Wahl der Stufenvertretung gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 43 nichts anderes ergibt. § 34 Leitung der Wahl (1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung leitet die Wahl zur Stufenvertretung. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung. Findet die Wahl der Stufenvertretung nicht gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte statt, bestellen auf Ersuchen des Wahlvorstandes der Stufenvertretung die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretung. (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes der Stufenvertretung und die dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer seiner oder seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. § 35 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis Die Aufstellung der Wahlberechtigtenverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Wahlvorstand der Stufenvertretung die gemäß § 3 Absatz 1 festgestellten Zahlen unverzüglich mit. § 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, Verteilung der Sitze auf Gruppen (1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen. (2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder der Stufenvertretung auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 6 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen. § 37 Gleichzeitige Wahl Die Wahl der Stufenvertretung soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte stattfinden. § 38 Wahlausschreiben (1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung erläßt das Wahlausschreiben. (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten: Ort und Datum seines Erlasses, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, getrennt nach Gruppen, das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf dem Wahlvorschlag vertreten sein sollen (§ 53 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes), Angaben darüber, ob die Angehörigen der beiden Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in Gruppenwahl oder in gemeinsamer Wahl wählen, den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer im Geschäftsbereich vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis darauf, dass jede oder jeder Beschäftigte für die Wahl der Stufenvertretung nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf, den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich vertretenen Gewerkschaft von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss, die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand der Stufenvertretung einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben: die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wahlberechtigtenverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nur innerhalb von fünf Arbeitstagen seit seiner Auslegung beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.