Brandenburg

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG)

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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG) vom 26. August 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 59], S.716) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 64])

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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG) vom 26. August 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 59], S.716) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 64]) Auf Grund des § 98 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) verordnet die Landesregierung: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Wahl des Personalrates Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer § 2 Beschlüsse, Ersatzmitglieder § 2a Video- und Telefonkonferenzen § 2b Elektronische Kommunikation § 3 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis § 4 Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis § 5 Vorabstimmungen § 6 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen § 7 Wahlausschreiben § 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist § 9 Inhalt der Wahlvorschläge § 10 Sonstige Erfordernisse § 11 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge § 12 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen § 13 Bezeichnung der Wahlvorschläge § 14 Bekanntgabe der Wahlvorschläge § 15 Sitzungsprotokoll § 16 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben § 17 Wahlhandlung § 18 Briefwahl § 19 Behandlung der Wahlbriefe § 20 Stimmabgabe in besonderen Fällen, Anordnung der Briefwahl § 21 Feststellung des Wahlergebnisses § 22 Wahlprotokoll § 23 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber § 24 Bekanntmachung des Wahlergebnisses § 25 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertretungsmitglieder Unterabschnitt 1 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) § 26 Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertretungsmitglieder bei Gruppenwahl § 28 Ermittlung der gewählten Gruppenvertretungsmitglieder bei gemeinsamer Wahl Unterabschnitt 2 Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl) § 29 Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe § 30 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertretungsmitgliedes (Mehrheitswahl) § 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis Kapitel 2 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Kapitel 3 Wahl der Stufenvertretung Abschnitt 1 Wahl der Stufenvertretung § 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates § 34 Leitung der Wahl § 35 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis § 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, Verteilung der Sitze auf Gruppen § 37 Gleichzeitige Wahl § 38 Wahlausschreiben § 39 Bekanntmachung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung § 40 Sitzungsprotokoll § 41 Stimmabgabe, Stimmzettel § 42 Briefwahl § 43 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses Abschnitt 2 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 44 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Abschnitt 3 Wahl des Hauptpersonalrates § 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Stufenvertretung § 46 Leitung der Wahl § 47 Durchführung der Wahl Kapitel 4 Wahl des Gesamtpersonalrates § 48 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates Kapitel 5 Sonstige Vorschriften, Schlußbestimmungen § 49 Wahl des Referendarrates und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten § 50 Wahl des Lehrerrates § 51 Berechnung der Fristen § 51a Übergangsvorschrift § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Kapitel 1 Wahl des Personalrates Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer (1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. (2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie gegebenenfalls die Namen der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmenabgabe bekannt. (4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden. (5) Mitglieder des Wahlvorstandes sind wählbar im Sinne des § 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes. § 2 Beschlüsse, Ersatzmitglieder (1) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; im Falle einer Verhinderung können Mitglieder durch die Ersatzmitglieder vertreten werden. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (2) Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Sie sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder. § 2a Video- und Telefonkonferenzen Eine nichtöffentliche Sitzung des Wahlvorstandes kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht und der Wahlvorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Satz 1 gilt nicht für Sitzungen zur Prüfung von in Papierform eingereichten Wahlvorschlägen. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Wahlvorstandsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz. § 2b Elektronische Kommunikation (1) Soweit in dieser Verordnung die Schriftform vorgeschrieben ist, ist auch der elektronische Schriftformersatz unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig. Satz 1 gilt nicht für Erklärungen im Rahmen der Briefwahl nach § 18. (2) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sollen zusätzlich zum Aushang auch mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Eine Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch oder per Telefax erfolgen. § 3 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis (1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest. (2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wahlberechtigtenverzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wahlberechtigtenverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu berichtigen. (3) Eine Abschrift des Wahlberechtigtenverzeichnisses, die nur die Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten enthält, ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Absatz 5) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Weitere Angaben zu den Wahlberechtigten sind nur dann in die Abschrift aufzunehmen, wenn sie zu deren Identifizierung erforderlich sind. Die Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist auch in räumlich getrennten Dienststellenteilen, Nebenstellen und nachgeordneten Stellen zu sichern. § 2b Absatz 2 findet keine Anwendung. § 4 Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis (1) Beschäftigte können beim Wahlvorstand binnen fünf Arbeitstagen seit Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 3 Absatz 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen. (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis zu berichtigen. (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. Danach ist das Wahlberechtigtenverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderungen der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen. § 5 Vorabstimmungen (1) Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungvorstands in geheimen Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder der in der Nebenstelle oder in dem Teil der Dienststelle vertretenen Gruppen angehören. (2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen. (3) Vorabstimmungen über eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung des Personalrates auf Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) oder die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) führt der Wahlvorstand durch. § 6 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates. Ist eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren. (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beschäftigten der beiden Gruppen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los. (3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Sitze, die einer Gruppe nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden. (4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt. § 7 Wahlausschreiben (1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes, das der jeweils anderen Gruppe angehören soll, zu unterzeichnen. (2) Das Wahlausschreiben muß enthalten: Ort und Datum seines Erlasses, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen, das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, daß Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf dem Wahlvorschlag vertreten sein sollen (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes), Angaben darüber, ob die Angehörigen der beiden Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen, die Angabe, wo und wann das Wahlberechtigtenverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis, daß jede oder jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf, den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß, die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt und nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis genommen werden kann, Ort und Zeit der Stimmabgabe, einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnung von Briefwahl nach § 20 und darauf, wann und wo die erforderlichen Wahlunterlagen entgegengenommen werden können, den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. (3) Der Wahlvorstand hat eine Kopie des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. (5) Mit dem Arbeitstag, der auf den Erlaß des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet. § 8 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Angaben nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden. § 9 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie bei Gruppenwahl Gruppenvertretungsmitglieder oder bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Frauen und Männern enthalten (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes, § 7 Abs. 2 Nr. 3). (2) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen. (3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl und gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag schriftlich bestätigt. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört. (4) Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden. (5) Aus dem Wahlvorschlag soll hervorgehen, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertretung). Fehlt eine Angabe dazu, gilt die unterzeichnende Person als berechtigt, die an erster Stelle steht. Ist der Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht worden, so ist diese zur Vertretung ihres Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt; sie kann auf dem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die an ihrer Stelle hierzu berechtigt sind. (6) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. § 10 Sonstige Erfordernisse (1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. (2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen, die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. (3) Jede oder jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1) kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen. (4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. § 11 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen das Datum und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie insbesondere nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder Änderungen enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück. (3) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. (4) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Absatz 1), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird die oder der Beschäftigte von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. (5) Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 nicht entsprechen, ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind, infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig, es sei denn, daß der Mangel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber betrifft. Diese Bewerberinnen oder Bewerber werden gestrichen. § 12 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Ist nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Kalendertagen auf. (2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt bei Gruppenwahl, wenn für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, dass für diese Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter gewählt werden können, bei Gruppenwahl oder bei gemeinsamer Wahl, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, daß diese Wahl nicht stattfinden kann und daß das Amt des Wahlvorstandes erloschen ist. § 13 Bezeichnung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.