Brandenburg

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG)

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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPersVG) vom 26. August 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 59], S.716) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 64])

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genommen werden kann, den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnung von Briefwahl nach § 20 und darauf, wann und wo die erforderlichen Wahlunterlagen entgegengenommen werden können, den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung, den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. (5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. Im Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen. (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand der Stufenvertretung, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. (7) Mit dem Tage, der auf den Erlaß des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet. § 39 Bekanntmachung des Wahlvorstandes der Stufenvertretung Bekanntmachungen nach den §§ 12 und 14 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen. § 40 Sitzungsprotokoll (1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung fertigt ein Protokoll über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung und die Verteilung der Sitze in der Stufenvertretung auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Es ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes, das der jeweils anderen Gruppe angehören soll, zu unterzeichnen. (2) Das Protokoll über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand. § 41 Stimmabgabe, Stimmzettel Findet die Wahl der Stufenvertretung zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Briefwahl zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden. Für die Wahl der Stufenvertretung sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden. § 42 Briefwahl (1) Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl der Stufenvertretung per Briefwahl beim Wahlvorstand der Stufenvertretung abgeben. (2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Versendung der Wahlunterlagen jeweils im Wahlberechtigtenverzeichnis und setzt den Wahlvorstand der Stufenvertretung hiervon in Kenntnis, der auf Grund dieser Mitteilung ein besonderes Wahlberechtigtenverzeichnis aufstellt. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende Anwendung. § 43 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen ein Wahlprotokoll gemäß § 22. (2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Wahlvorstand der Stufenvertretung zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl der Stufenvertretung werden zusammen mit einer Kopie des Protokolls vom Personalrat aufbewahrt (§ 25). (3) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung zählt unverzüglich im Falle der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerberinnen und Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste, im Falle der Personenwahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. (4) Sobald die Namen der als Mitglieder der Stufenvertretung gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt sie der Wahlvorstand der Stufenvertretung den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Abschnitt 2 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 44 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung nach § 85 des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten die §§ 32 und 34 bis 43 entsprechend. (2) Für die in § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes genannten Beschäftigten in Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solcher Beschäftigten führt der Wahlvorstand der Stufenvertretung oder der Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung durch. In den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. (3) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung oder der Hauptwahlvorstand kann in den Fällen des Absatzes 2 Briefwahl anordnen. Er hat dann den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 18 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Im Übrigen finden die §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung. Abschnitt 3 Wahl des Hauptpersonalrates § 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Stufenvertretung Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 43 entsprechend, soweit sich aus den §§ 46 und 47 nichts anderes ergibt. § 46 Leitung der Wahl Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates. § 47 Durchführung der Wahl (1) Der Hauptwahlvorstand kann den Wahlvorstand der Stufenvertretung oder, wenn die Wahl nicht gleichzeitig stattfindet, die auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen, die von den örtlichen Wahlvorständen festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen, die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, festzustellen, die bei den Dienststellen festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen, Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände weiterzuleiten. Die beauftragten Wahlvorstände unterrichten in diesen Fällen die örtlichen Wahlvorstände darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind. (2) Die beauftragten Wahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) ein Protokoll. (3) Die beauftragten Wahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und das Protokoll über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2). Kapitel 4 Wahl des Gesamtpersonalrates § 48 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 1 bis 31 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die §§ 33 bis 36 und §§ 38 bis 43 entsprechend. Kapitel 5 Sonstige Vorschriften, Schlußbestimmungen § 49 Wahl des Referendarrates und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten Für die Wahl des Referendarrates (§ 86 des Landespersonalvertretungsgesetzes) und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten (§ 89 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl grundsätzlich per Briefwahl erfolgen soll, es sei denn, der Wahlvorstand beschließt die persönliche Stimmabgabe (§§ 16 und 17). § 50 Wahl des Lehrerrates (1) Für die Wahl des Lehrerrates (§ 96 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die §§ 1 bis 31 dieser Verordnung entsprechend. (2) Auf die Wahl des Personalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern (§ 96 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) finden die Regelungen der §§ 33 bis 43 insoweit entsprechende Anwendung, als der Wahlvorstand zur Personalratswahl für die Lehrkräfte das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern sich der Wahlvorstände für die Wahl des Lehrerrates als örtliche Wahlvorstände im Sinne der §§ 33 bis 43 bedient. Die Wahlen zum Lehrerrat und die Wahlen zum Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte bei den Schulämtern sollen gleichzeitig durchgeführt werden. § 51 Berechnung der Fristen Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. § 51a Übergangsvorschrift Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 27. August 2024 bestellt worden ist, finden die bis zum 26. August 2024 geltenden Vorschriften Anwendung. § 2a bleibt unberührt. § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 25. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1921) findet mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anwendung mehr. Potsdam, den 26. August 1994 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.