Sachsen

Kommunalwahlgesetz

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Quellenkennung: 3818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 9, S. 298 Fsn-Nr.: 233-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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2Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. 3Bei der Wahl der Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden. (2) 1Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. 2Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend. (3) Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses. (4) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte. § 10 Wahlvorstände (1) 1Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. 2Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern. 3Die Mitglieder der Wahlvorstände und die erforderlichen Hilfskräfte werden durch die Gemeinde aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten bestellt; die Gemeinde soll bei der Bestellung nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigen. 4Soweit sie nicht durch die Gemeinde bestellt sind, bestellen die Wahlvorsteher aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter. (2) 1Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen und volljährig sind. 2Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten. (3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet die Gemeinde einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt, oder bestimmt, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. (4) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann bestimmt werden, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt. (5) 1Ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, anwesend sind. 2Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit erforderlich ist. 3Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend. (6) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes zu erheben und zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit im Wahlvorstand geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 3Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion. § 11 Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und der Wahlvorstände 1Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig; sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Absatz 1 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung. 2Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; § 10 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keinem Wahlorgan angehören, das für dieselbe Wahl tätig wird. § 12 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten. § 13 Wahlräume 1Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde. 2Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 3Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. § 14 Stimmzettel (1) 1Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. 2Sie müssen in jedem Wahlkreis von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein. (2) 1Findet Verhältniswahl statt, muss der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge des Wahlkreises unter Angabe ihrer Bezeichnung und ihrer Bewerber enthalten. 2Findet Mehrheitswahl statt, muss, sofern für den Wahlkreis ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, der Stimmzettel die Bezeichnung und die Bewerber dieses Wahlvorschlags sowie zusätzlich drei freie Zeilen enthalten; ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, muss der Stimmzettel drei freie Zeilen enthalten. 3Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Gemeinderates umfassen, muss der Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen in einer weiteren Spalte drei freie Zeilen enthalten. (3) 1Der Stimmzettel wird den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum ausgehändigt. 2Für die Stimmabgabe durch Briefwahl wird der Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt. Zweiter Unterabschnitt Wahlhandlung § 15 Stimmenzahl, Stimmabgabe (1) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. (2) 1Für die persönliche Stimmabgabe werden Stimmzettel, bei der Briefwahl ferner Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet. 2Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt. (3) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (4) 1Die nach § 3 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. (5) 1Findet Verhältniswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. 2Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. 3Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. (6) 1Findet Mehrheitswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen Bewerbern, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und anderen Personen geben. 2Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel 1. Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise, 2. andere Personen durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet. (7) 1Bei Briefwahl hat der Wähler der Gemeinde im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. 2Auf dem Wahlschein ist durch die Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 4 gekennzeichnet hat.3 § 16 Wahlzeit Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. § 17 Öffentlichkeit, unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen (1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. (2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Dritter Unterabschnitt Feststellung des Wahlergebnisses § 18 Zurückweisung von Wahlbriefen (1) 1Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, oder 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. 2Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (2) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 16 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 14 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verliert.4 § 19 Ungültige Stimmzettel (1) Ungültig ist ein Stimmzettel, der 1. ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist, 2. nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 3. keine gültigen Stimmen enthält, 4. mehr gültige Stimmen enthält, als der Wähler hat, oder 5. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält. (2) 1Bei der Briefwahl ist über Absatz 1 hinaus ein Stimmzettel ungültig, der 1. nicht in einem für diese Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, bei dem jedoch eine Zurückweisung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 nicht erfolgt ist, oder 2. in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält. 2Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel, wenn nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1 ein ungültiger Stimmzettel vorliegt. 3Mehrere für denselben Wahlkreis geltende Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel. § 20 Ungültige Stimmen (1) Bei Verhältniswahl sind Stimmen ungültig, 1. wenn der Wille des Wählers, einen Bewerber als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist, 2. soweit bei Stimmenhäufung die Zuwendung der Stimmen an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist. (2) Bei Mehrheitswahl ist eine Stimme ungültig, wenn 1. der Wille des Wählers, einen Bewerber oder eine Person als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist, 2. der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist, 3. sie durch unzulässige Häufung auf einen Bewerber abgegeben wurde.5 § 21 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis (1) 1Die Sitze werden vom Gemeindewahlausschuss nach den Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt (Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë). 2Die für jeden Bewerber eines Wahlvorschlags insgesamt abgegebenen Stimmen werden zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvorschlags nacheinander solange durch 0,5; 1,5; 2,5; 3,5 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. 3Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 4Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Wahlvorschlägen, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. 5Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 2 bis 4 ein Wahlvorschlag, auf dessen Bewerber insgesamt mehr als die Hälfte der Gesamtzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Sätzen 2 bis 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden wieder nach Sätzen 2 bis 4 zugeteilt. (2) 1Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. 2Die Bewerber, auf die danach kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen. 3Bei Stimmengleichheit von Bewerbern nach Satz 1 oder 2 entscheidet jeweils die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag. (3) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.6 § 22 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen (1) 1Die Sitze werden vom Gemeindewahlausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen verteilt (Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë). 2Zunächst wird die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung im Wahlgebiet ermittelt, indem die für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen insgesamt abgegebenen Stimmen zusammengezählt werden. 3Anschließend wird die ermittelte Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung nacheinander solange durch 0,5; 1,5; 2,5; 3,5 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. 4Für das weitere Verfahren gilt § 21 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. (2) Die einer Partei oder Wählervereinigung nach Absatz 1 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bis 4 zugeteilt. (3) 1Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 2 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. 2Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, so werden die überschüssigen Sitze Bewerbern derselben Partei oder Wählervereinigung zugeteilt, denen in den anderen Wahlkreisen kein Sitz zugeteilt wird; die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. 3Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet jeweils die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag; im Falle von Satz 2 entscheidet bei Nennung in den Wahlvorschlägen an gleicher Stelle das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. (4) 1Die Bewerber eines Wahlvorschlags, auf die nach Absatz 3 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag. 2Sofern für einen Wahlvorschlag keine Ersatzperson zur Verfügung steht, rückt im Falle des § 34 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung die Ersatzperson im Sinne von Satz 1 derselben Partei oder Wählervereinigung mit der höchsten Stimmenzahl in den Gemeinderat nach. (5) Entfallen auf eine Partei oder Wählervereinigung im Wahlgebiet mehr Sitze, als Bewerber in allen Wahlvorschlägen vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt. (6) 1Findet in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, so wird die Zahl der in diesem Wahlkreis zu vergebenden Sitze ermittelt, indem die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der in der Gemeinde Wahlberechtigten geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl der im Wahlkreis Wahlberechtigten multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden ab 0,5 aufgerundet. 2Für die Verteilung der danach in diesem Wahlkreis zu vergebenden Sitze und die Feststellung der Ersatzpersonen gilt § 23 entsprechend. 3Wer in mehreren Wahlkreisen der Gemeinde gewählt worden ist, erhält den Sitz in dem Wahlkreis zugeteilt, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.7 § 23 Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl 1Findet Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber und Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. 2Die nicht gewählten Bewerber und Personen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen. 3Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. § 24 Wahlergebnis (1) Die Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich. (2) 1Das Wahlergebnis für das Wahlgebiet und die Wahlkreise ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und von der Gemeinde danach unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist. (3) 1Im Falle einer Nachwahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken (§ 31 Satz 2) ist unverzüglich im Anschluss an die Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben ein vorläufiges Ergebnis zu ermitteln und durch den Gemeindewahlausschuss festzustellen. 2Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde erfolgt nach Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl. Vierter Unterabschnitt Wahlanfechtung, Wahlprüfung § 25 Wahlanfechtung (1) 1Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben. 2Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. (2) 1Soweit der Einspruch erfolgreich ist, hat die Gemeinde dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. 3Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. (3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Einsprechende und der durch die Entscheidung Betroffene unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.8 § 26 Wahlprüfung (1) 1Die Gültigkeit der Wahl ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat zu prüfen (Wahlprüfungsfrist). 2Die Wahlprüfungsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses; im Falle der Wahlanfechtung beginnt die Wahlprüfungsfrist am Tag nach der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über den letzten Einspruch. (2) 1Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Wahlprüfungsfrist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. 2Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Zuteilung des Sitzes auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären. (3) Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der von ihr Betroffene unmittelbar Anfechtungsklage erheben. § 27 Grundsätze für die Wahlprüfung, Amtsantritt (1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass 1. wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind, 2. Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben. (2) 1Wenn Verstöße, durch die das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet beeinflusst werden konnte, nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken für ungültig erklärt werden. 2War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig und konnte das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet dadurch beeinflusst werden, kann abweichend von Satz 1 nur die ganze Wahl, bei Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden. (3) 1Ist ein Gewählter nicht wählbar oder hätte er aus anderen Gründen nach § 7 Absatz 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist die Zuteilung des Sitzes für ungültig zu erklären. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gewählter zugunsten seiner eigenen Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches, verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte. (4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen. (5) Die Gewählten treten ihr Amt erst nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an. Fünfter Unterabschnitt Neuwahl, Wiederholungswahl, Neufeststellung des Wahlergebnisses, Wahlabsage und Nachwahl § 28 Neuwahl Der Gemeinderat hat unverzüglich eine Neuwahl im Wahlgebiet oder Wahlkreis anzuordnen, wenn 1. die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt wird oder 2. eine Wiederholungswahl wegen Fristablaufs (§ 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3) nicht mehr zulässig ist. § 29 Wiederholungswahl (1) 1Soweit die Wahl aus anderen als den in § 28 Nummer 1 genannten Gründen für ungültig erklärt wird, hat der Gemeinderat unverzüglich eine Wiederholungswahl a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.