Sachsen

Kommunalwahlgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 9, S. 298 Fsn-Nr.: 233-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes Vom 20. April 2018 Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 211), 2. den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) unter Berücksichtigung von Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 290), 3. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 20. April 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Februar 2022 Inhaltsübersicht1 Erster Teil Gemeindewahlen Erster Abschnitt Gemeinderatswahlen Erster Unterabschnitt Wahlvorbereitung, Wahlorgane § 1 Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl § 2 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke § 3 Ausübung des Wahlrechts § 4 Wählerverzeichnisse § 5 Wahlscheine § 6 Einreichung von Wahlvorschlägen § 6a Inhalt und Form der Wahlvorschläge § 6b Unterstützungsunterschriften § 6c Aufstellung von Bewerbern § 6d Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen § 6e Gemeinsame Wahlvorschläge § 7 Zulassung von Wahlvorschlägen § 8 Wahlorgane § 9 Gemeindewahlausschuss § 10 Wahlvorstände § 11 Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und der Wahlvorstände § 12 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte § 13 Wahlräume § 14 Stimmzettel Zweiter Unterabschnitt Wahlhandlung § 15 Stimmenzahl, Stimmabgabe § 16 Wahlzeit § 17 Öffentlichkeit, unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen Dritter Unterabschnitt Feststellung des Wahlergebnisses § 18 Zurückweisung von Wahlbriefen § 19 Ungültige Stimmzettel § 20 Ungültige Stimmen § 21 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis § 22 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen § 23 Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl § 24 Wahlergebnis Vierter Unterabschnitt Wahlanfechtung, Wahlprüfung § 25 Wahlanfechtung § 26 Wahlprüfung § 27 Grundsätze für die Wahlprüfung, Amtsantritt Fünfter Unterabschnitt Neuwahl, Wiederholungswahl, Neufeststellung des Wahlergebnisses, Wahlabsage und Nachwahl § 28 Neuwahl § 29 Wiederholungswahl § 30 Neufeststellung des Wahlergebnisses § 31 Wahlabsage, Nachwahl Sechster Unterabschnitt Wahlkosten § 32 Zweiter Abschnitt Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten § 33 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften § 34 Wahltag § 35 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung § 35a Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften § 36 Aufstellung von Bewerbern § 37 Stimmzettel § 37a Stadtbezirksbeiratswahlen Dritter Abschnitt Bürgermeisterwahlen § 38 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften § 39 Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl § 40 Wählerverzeichnisse § 41 Wahlvorschläge § 42 Stimmzettel § 43 Stimmenzahl, Stimmabgabe § 44 Ungültige Stimmen § 44a Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang § 45 Wahlanfechtung und Wahlprüfung § 46 Amtsantritt § 47 (weggefallen) Zweiter Teil Kreiswahlen Erster Abschnitt Kreistagswahlen § 48 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften § 49 Wahltag § 50 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke § 50a Unterstützungsunterschriften § 51 Wahlorgane § 52 (weggefallen) § 53 (weggefallen) § 54 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte § 55 Wahlkosten Zweiter Abschnitt Landratswahlen § 56 Dritter Teil Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen § 57 Verbundene Wahlen Vierter Teil Sonstige Vorschriften § 58 (weggefallen) § 59 (weggefallen) § 60 Fristen und Termine § 61 Ordnungswidrigkeiten § 62 Kommunalwahlordnung § 63 Verwaltungsvorschriften § 64 Einschränkung von Grundrechten § 65 Maßgebende Einwohnerzahl § 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts § 65b Ausnahmebestimmung aus Anlass einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite § 66 (Inkrafttreten) Erster Teil Gemeindewahlen Erster Abschnitt Gemeinderatswahlen Erster Unterabschnitt Wahlvorbereitung, Wahlorgane § 1 Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (1) 1Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt. 2Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Wahltag. (2) Bei Neuwahlen (§ 28), Wiederholungswahlen (§ 29), Nachwahlen (§ 31) und Ergänzungswahlen nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt der Gemeinderat den Wahltag. (3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein. (4) Die Gemeinde hat die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. § 2 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke (1) 1Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde. 2Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. (2) 1Die Kreisfreien Städte werden in mehrere Wahlkreise unterteilt. 2Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. 3Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen. 4Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. 5Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden. (3) 1Kreisangehörige Gemeinden bilden jeweils einen Wahlkreis. 2Abweichend von Satz 1 kann bestimmt werden, dass die kreisangehörige Gemeinde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 in mehrere Wahlkreise unterteilt wird. 3Es sind mindestens zwei und höchstens sechs Wahlkreise zu bilden. 4Dabei darf die Zahl der Wahlkreise die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte, geteilt durch drei, nicht überschreiten. (4) 1Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. 2Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten. § 3 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann 1. durch persönliche Stimmabgabe in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises oder 2. durch Briefwahl wählen. (4) 1Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. (5) 1Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.2 § 4 Wählerverzeichnisse (1) 1Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. 2In die Wählerverzeichnisse sind alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen. 3Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden. (2) 1Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. 2Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. 3Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist. (3) 1Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1 ihre Berichtigung bei der Gemeinde beantragen. 2Soweit die in diesem Antrag behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind ihm die erforderlichen Beweismittel beizufügen. 3Will die Gemeinde einem Antrag gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen. 5Einem auf Eintragung gerichteten Antrag gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Antragsteller die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. (4) 1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Die Gemeinde legt die Beschwerde unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. 4Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde zu entscheiden. 5Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde entfällt. 6Die Klage hat für die Durchführung der Wahl keine aufschiebende Wirkung. § 5 Wahlscheine (1) 1Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. 2Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist. (2) 1Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. 2§ 4 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist. § 6 Einreichung von Wahlvorschlägen (1) 1Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. 2Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. (2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden. § 6a Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) 1Jeder Wahlvorschlag darf in Gemeinden mit einem Wahlkreis höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. 2In den übrigen Gemeinden wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der Wahlkreise geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet. (2) 1Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich. 3Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. (3) 1Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich an Eides statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. 2Sofern er nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides statt zu versichern, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. 3§ 6c Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 ist vom Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates zu verlangen, dass er in diesem Mitgliedsstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist. (4) 1Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. 2Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 3Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Absatz 2 teilgenommen haben. 4Für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen. (5) 1In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. 2Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson. 3Soweit in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. 4Vertrauenspersonen können durch Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden. § 6b Unterstützungsunterschriften (1) 1Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden, bei 1. bis zu 2 000 Einwohnern von 20, 2. bis zu 5 000 Einwohnern von 40, 3. bis zu 10 000 Einwohnern von 60, 4. bis zu 20 000 Einwohnern von 80, 5. bis zu 50 000 Einwohnern von 100, 6. bis zu 100 000 Einwohnern von 160, 7. bis zu 300 000 Einwohnern von 200 und 8. mehr als 300 000 Einwohnern von 240 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). 2Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten. 3Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen. 4Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. (2) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften pro Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis in der Weise ermittelt, dass die Anzahl der Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet. (3) 1Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags 1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder 2. seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. 2Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. (4) Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. § 6c Aufstellung von Bewerbern (1) 1Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. 2Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. 3Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. 4Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis. (2) Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. (3) 1In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet zu bestimmen. 2Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. (4) 1Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. 2In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. 3Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. 4Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. (5) Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl durchzuführen ist, stattfinden. (6) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen. (7) 1Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. 2Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. 3Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches. § 6d Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen (1) 1Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. 2Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson. (2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. 2Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. 3Das Verfahren nach § 6c braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. § 6e Gemeinsame Wahlvorschläge (1) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. (2) Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c durchzuführen. (3) Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. (4) Für getrennte Wahlvorschläge bei den darauffolgenden Wahlen gilt der gemeinsame Wahlvorschlag nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. § 7 Zulassung von Wahlvorschlägen (1) 1Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 58. Tag vor der Wahl. 2Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die 1. verspätet eingereicht worden sind oder 2. den Vorschriften dieses Gesetzes, der Sächsischen Gemeindeordnung oder der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 6a Absatz 3 Satz 4 nicht vorgelegt hat. 3Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese Bewerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen. 4Bewerber, die mit ihrer Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen. 5Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, so sind die überzähligen Bewerber in der Reihenfolge von hinten zu streichen. (2) 1Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers können jeder Bewerber und jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. 3§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) 1Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. 2Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden oder sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, sind die zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die Wahlvorschläge stattfindet. 3Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist diese Tatsache in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet. § 8 Wahlorgane Wahlorgane sind der Gemeindewahlausschuss, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände. § 9 Gemeindewahlausschuss (1) 1Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.