Sachsen

Kommunalwahlgesetz

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Quellenkennung: 3818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 9, S. 298 Fsn-Nr.: 233-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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nzuordnen. 2Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. 3Eine Wiederholungswahl ist nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der für ungültig erklärten Wahl an zulässig. (2) 1Ist nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl für ungültig erklärt worden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Wiederholungswahl statt. 2Das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen ist aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungswahl neu festzustellen. 3Ist eine Wiederholungswahl wegen des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr zulässig, gilt die Wahl im gesamten Wahlgebiet als ungültig. (3) In den für die ungültig erklärte Wahl erstellten Wählerverzeichnissen sind die Wahlberechtigten zu streichen, die im Zeitraum zwischen dem Tag dieser Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl ihr Wahlrecht verlieren. (4) Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl die Wählbarkeit verlieren. § 30 Neufeststellung des Wahlergebnisses 1Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen. 2Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung. § 31 Wahlabsage, Nachwahl 1Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, oder kann die Wahl aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. 2Kann die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken nicht durchgeführt werden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Nachwahl statt. 3Die Gemeinde hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 4Die Nachwahl hat unverzüglich nach dem für die abgesagte Wahl bestimmten Wahltag stattzufinden; die Gemeinde macht den Termin der Nachwahl öffentlich bekannt. 5Die Fristen des § 1 Absatz 4 gelten nicht. 6Im Übrigen finden die Vorschriften über Neuwahlen und Wiederholungswahlen entsprechende Anwendung. Sechster Unterabschnitt Wahlkosten § 32 Die Kosten für die Wahl trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen. Zweiter Abschnitt Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten § 33 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten für Ortschaftsratswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt. § 34 Wahltag (1) Die regelmäßigen Ortschaftsratswahlen finden gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen statt. (2) Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt (§ 66 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung), bestimmt der Gemeinderat den Wahltag. § 35 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft. (2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis. (3) 1Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. 2§ 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. § 35a Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften (1) In den Ortschaften wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet. (2) 1Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit 1. bis zu 500 Einwohnern von 10, 2. bis zu 2 000 Einwohnern von 20 und 3. mehr als 2 000 Einwohnern von 30 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). 2Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. 3§ 6b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. 4Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. § 36 Aufstellung von Bewerbern 1Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Ortschaft nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung (§ 6c Absatz 1) aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde. 2Soweit auch die Anzahl der in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, findet § 6c Absatz 1 Satz 4 Anwendung. § 37 Stimmzettel Für jede Ortschaftsratswahl in einer Gemeinde sind besondere Stimmzettel zu verwenden. § 37a Stadtbezirksbeiratswahlen Die Wahlen zu den Stadtbezirksbeiräten erfolgen entsprechend den Vorschriften für die Ortschaftsratswahlen (§§ 33 bis 37). Dritter Abschnitt Bürgermeisterwahlen § 38 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 bis 4 sowie der §§ 19 bis 23 gelten für Bürgermeisterwahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt. § 39 Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (1) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag. (2) 1Die Gemeinde hat den Tag eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung des Termins für den zweiten Wahlgang soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden. § 40 Wählerverzeichnisse Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang maßgebend; in den Wählerverzeichnissen sind die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten gesondert aufzuführen. § 41 Wahlvorschläge (1) 1Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. 2Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 3Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen. 4Auch ein Einzelbewerber ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben, Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen und den Wahlvorschlag zurückzunehmen oder inhaltlich zu ändern. (2) 1Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. 2Über § 6b Absatz 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. 3Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden. (3) 1Als Anlage zum Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Bewerbers gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung abzugeben. 2Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (4) Mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung nach Absatz 3 gelten für die Prüfung und Beschlussfassung nach § 7 die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung als vorliegend.9 § 42 Stimmzettel 1Der Stimmzettel muss die Bezeichnungen und die Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge enthalten. 2Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel neben Bezeichnung und dem Bewerber dieses Wahlvorschlags eine freie Zeile enthalten. 3Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten. § 43 Stimmenzahl, Stimmabgabe (1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. (2) 1Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme nur einem der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber geben. 2Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. (3) 1Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme dem im Stimmzettel aufgeführten Bewerber oder einer anderen Person geben. 2Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er entweder den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere Person durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet. § 44 Ungültige Stimmen 1Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel 1. ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist, 2. nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist, 3. unverändert abgegeben worden ist, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder 5. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält. 2§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend. § 44a Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang (1) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 2Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl ein zweiter Wahlgang statt. (2) Für den zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben: 1. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können bis zum fünften Tag nach der Wahl, 18.00 Uhr, zurückgenommen werden. 2. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 6d Absatz 2 bis zum fünften Tag nach der Wahl, 18.00 Uhr, geändert werden; über die Zulassung des geänderten Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich. 3. Die am zweiten Wahlgang teilnehmenden Wahlvorschläge sind bis zum achten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. 4. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5. Wird der zweite Wahlgang abgesagt oder nicht nur teilweise für ungültig erklärt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen. § 45 Wahlanfechtung und Wahlprüfung (1) Gegen die Wahl eines Bürgermeisters ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 0,1 Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens zehn Wahlberechtigte beitreten. (2) Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Wahl auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären. (3) Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.10 § 46 Amtsantritt 1Der Gewählte kann sein Amt erst antreten, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. 2Im Falle der Anfechtung der Wahl kann der Gewählte abweichend von Satz 1 sein Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl antreten. § 47 (weggefallen) Zweiter Teil Kreiswahlen Erster Abschnitt Kreistagswahlen § 48 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften Die Vorschriften zu Gemeinderatswahlen (Erster Teil, Erster Abschnitt) gelten für Kreistagswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt. § 49 Wahltag Die regelmäßigen Kreistagswahlen sollen gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen stattfinden. § 50 Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke (1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises. (2) 1Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. 2Der Landkreis wird hierzu in mehrere Wahlkreise unterteilt. 3Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt und die Gemeindegrenzen eingehalten werden. 4Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise des Landkreises nicht um mehr als 25 Prozent abweichen. 5Der Kreistag beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag feststeht. 6Es sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden. (3) 1Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde des Wahlgebiets einen oder mehrere Wahlbezirke. 2Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten. § 50a Unterstützungsunterschriften 1Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu leisten. 2Im Übrigen gilt § 6b entsprechend. § 51 Wahlorgane Wahlorgane sind der Kreiswahlausschuss, der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände. § 52 (weggefallen) § 53 (weggefallen) § 54 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte 1Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten Bediensteten des Landratsamtes. 2Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten. § 55 Wahlkosten 1Die Kosten für die Wahl trägt der Landkreis, soweit sie bei ihm anfallen. 2Kosten, die bei den Gemeinden anfallen, werden von diesen getragen. Zweiter Abschnitt Landratswahlen § 56 1Die §§ 50 bis 55 mit Ausnahme der Regelungen zu Wahlkreisen finden bei Landratswahlen sinngemäß Anwendung. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften zu Bürgermeisterwahlen (Erster Teil, Dritter Abschnitt) für Landratswahlen entsprechend. Dritter Teil Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen § 57 Verbundene Wahlen (1) 1Finden mehrere Wahlen nach diesem Gesetz am gleichen Wahltag statt, werden sie als verbundene Wahlen durchgeführt. 2Hierfür gilt Folgendes: 1. Für alle Wahlen sind einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe zu erstellen, dass die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden; 2. in jedem Landkreis wird nur ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Kreistagswahl und die Landratswahl gewählt; 3. in jeder Gemeinde wird nur ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss für alle Wahlen gewählt; 4. die Wahlräume müssen für alle Wahlen dieselben sein; 5. für alle Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen; 6. die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden; 7. bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden; 8. die Unterstützungsverzeichnisse werden an demselben Verwaltungsstandort ausgelegt. (2) 1Finden am gleichen Wahltag mit einer Wahl nach diesem Gesetz die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag statt, können diese in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden werden. 2In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6 entsprechend. 3Finden am gleichen Wahltag Volks- oder Bürgerentscheide statt, können diese ebenfalls entsprechend mit der Kommunalwahl verbunden werden. Vierter Teil Sonstige Vorschriften § 58 (weggefallen) § 59 (weggefallen) § 60 Fristen und Termine (1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung einer Wahl verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. (2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 61 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Absatz 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde. § 62 Kommunalwahlordnung 1Das Staatsministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über 1. öffentliche Bekanntmachungen, 2. die Bildung von Wahlkreisen und Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung, 3. die Bildung von Sonderwahlbezirken, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf, für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, 4. den Nachweis des Wahlrechts, die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses, die Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 5. die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Ausgabe von Wahlscheinen von Amts wegen in besonderen Fällen, 6. die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Leistung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, 7. die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl, wenn ein oder kein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, oder wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten, 8. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 9. die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume, 10. die Form und den Inhalt der Stimmzettel, 11. die Auswertung von Stimmzetteln, 12. die Form von Stimmzettelumschlägen und Wahlbriefumschlägen, 13. den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl, 14. die Ermittlung, Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 15. die Wahlprüfung und Wahlanfechtung, 16. die Vorbereitung und Durchführung von Neuwahlen, Wiederholungswahlen und Nachwahlen, 17. die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten, 18. das Verfahren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Kommunalwahlen, 19. das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen oder Abstimmungen; dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen oder Abstimmungen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 4 und 10 Abweichendes geregelt werden, 20. die Besonderheiten bei der Durchführung von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden, dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 9 und 10 Abweichendes geregelt werden, 21. die Festsetzung der Wahlzeit abweichend von § 16, sofern besondere Verhältnisse vorliegen. § 63 Verwaltungsvorschriften Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 64 Einschränkung von Grundrechten Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt. § 65 Maßgebende Einwohnerzahl 1Für Wahlen nach diesem Gesetz sind die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise maßgebend. 2Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen. § 65a Übergangsbestimmung Wurde die Hauptwahl vor dem 20. Februar 2022 durchgeführt, sind bei einer Ergänzungswahl nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 30 Absatz 7 der Sächsischen Landkreisordnung die §§ 21 und 22 in der bis zum 19. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.11 § 65b Ausnahmebestimmung aus Anlass einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (1) 1Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infek­tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, ist eine Wahl abzusagen und eine Nachwahl anzuordnen, wenn die Wahl aufgrund der epidemischen Lage nicht durchgeführt werden kann oder im Vorfeld der Wahl keine hinreichende politische Willensbildung möglich ist. 2§ 31 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) 1Ein Bewerber zum Amt des Bürgermeisters oder Landrates verliert im Fall der Absage einer Wahl nach Absatz 1 die Wählbarkeit nach § 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 45 Absatz 1 der Sächsischen Landkreisordnung dann nicht, wenn er das 65. Lebensjahr zwischen abgesagter Wahl und Nachwahl vollendet hat. 2Dies gilt nicht, wenn zwischen abgesagter Wahl und Nachwahl mehr als sechs Monate liegen. 3§ 29 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung. (3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde die Ausübung des Wahlrechts für die Durchführung des zweiten Wahlgangs gemäß § 44a Absatz 2 auf die Stimmabgabe durch Briefwahl nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 beschränken, wenn die persönliche Stimmabgabe im Wahlbezirk wegen angeordneter Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmöglich ist.12 § 66 (Inkrafttreten) 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 2 § 3 geändert und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) 3 § 15 geändert und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) 4 § 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 5 § 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 6 § 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 7 § 22 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 8 § 25 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 9 § 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 10 § 45 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 11 § 65a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 12 § 65b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.