Sachsen

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Quellenkennung: 4304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 116 Fsn-Nr.: 51-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Dezember 2023

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Einheitseinrichtung); dies gilt auch, wenn die Aufgabe auf unterschiedliche Weise oder gegenüber einem Teil der Benutzer nur teilweise erfüllt wird. 2Durch Satzung kann davon abweichend bestimmt werden, dass einzelne oder mehrere technisch voneinander unabhängige Anlagen eine jeweils eigene Einrichtung bilden (anlagenbezogene Einrichtung); Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Bei der Eingliederung oder dem Zusammenschluss von Gemeinden oder Zweckverbänden sowie dem Beitritt von Gemeinden zu einem bestehenden Zweckverband kann durch Satzung für längstens zehn Jahre bestimmt werden, dass die bisherigen Einrichtungen beibehalten werden, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen. 4Zur Einrichtung gehören auch stillgelegte Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen. (3) 1Die Gebühren werden innerhalb einer Einrichtung nach einheitlichen Sätzen erhoben. 2Sind Leistungen einer Einrichtung nicht allen Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, sind für die einzelnen Teilleistungen jeweils gesonderte Gebührensätze festzusetzen. (4) 1Werden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Festlegung, Aufgabendelegation oder Vereinbarung in Teilbereichen von mehreren Körperschaften (Gemeinden, Landkreisen und Verbänden) erfüllt, so können die Beteiligten vereinbaren, dass anstelle der Erhebung jeweils eigener Benutzungsgebühren eine der beteiligten Körperschaften die Benutzungsgebühr für die gemeinschaftlich erbrachte Leistung erhebt. 2Die übrigen Beteiligten stellen der erhebenden Körperschaft ihren Aufwand in Rechnung. 3Für die Bemessung des Aufwands gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sinngemäß. 4Die Vereinbarung ist durch die Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. (5) 1Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2Sofern die Satzung (§ 2 Absatz 1) bestimmt, dass anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.9 § 10 Kostendeckungsgrundsatz, Kalkulationszeitraum (1) 1Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten (§§ 11 bis 13) der Einrichtung gedeckt werden. 2Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 94a der Sächsischen Gemeindeordnung können darüber hinaus angemessene Gewinne erwirtschaften. (1a) 1Im Falle der Ablagerung von Abfällen müssen die Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken. 2Dies gilt entsprechend für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, erfasst sind. (2) 1Bei der Gebührenbemessung können die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. 2Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Absatz 1 Satz 2 und § 94a Absatz 4 Halbsatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bleiben unberührt. 3Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandene Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden. 4Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Rangfolge zwischen einzelnen Kostenkategorien zu bestimmen und die Grundsätze für die Feststellung und den Ausgleich von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen festzulegen und dabei auch vereinfachende Regelungen hinsichtlich der Anwendung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs (§ 11) und der Anforderungen an die Rechnungslegung zu treffen.10 § 11 Kosten (1) Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. (2) Zu den Kosten gehören auch 1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und der gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 zum Ausgleich vorgesehenen Kostenunterdeckungen sowie angemessene Abschreibungen; dabei sind auch der Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde und des Landkreises bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Einrichtungsträgers erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie die Vorfinanzierungskosten bis zur Inbetriebnahme der Einrichtung zu berücksichtigen, 2. die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabenrecht des Bundes und die landesrechtlich geregelte Wasserentnahmeabgabe, 3. alle Aufwendungen für von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben einschließlich der Vermeidung und Verwertung, insbesondere auch die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer und der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, 4. die anteiligen Barwerte des später anfallenden Nachsorge- und Rekultivierungsaufwands für Anlagen der Ver- und Entsorgung. 2Die daraus erwachsenden Gebührenerträge sind in einer Rückstellung für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien anzusammeln, der bis zu ihrer Verwendung angemessene Zinsen aus allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen sind. 3Soweit der Aufwand für die Nachsorge und die Rekultivierung nicht durch Rückstellungen gedeckt ist, kann er im Jahr des Anfalls in den gebührenfähigen Aufwand einbezogen werden; dies gilt auch für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits stillgelegt sind (§ 9 Absatz 2 Satz 4). 4§ 10 Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der Teilaufwand, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (Straßenentwässerungskostenanteil), bei den Kosten außer Betracht; ein weitergehendes öffentliches Interesse (Hygiene, Sicherheit und Ordnung) ist weder bei der Abwasserbeseitigung noch bei der Abfallentsorgung und Wasserversorgung in Abzug zu bringen. § 12 Zinsen (1) 1Der Verzinsung des Anlagekapitals (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) sind die um Beiträge (§§ 17 bis 25), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen aus Nominalwerten zugrunde zu legen (Restwertmethode). 2Anstelle von nach der Restwertmethode berechneten Zinsen können diese während der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts zur Verstetigung der Kosten mit gleichbleibenden Annuitätsraten angesetzt werden (Durchschnittswertmethode). (2) Soweit von der Möglichkeit der Passivierung und Auflösung der Ertragszuschüsse nach § 13 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird, werden bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals vom Restbuchwert des Anlagevermögens jeweils die Restbuchwerte der Ertragszuschüsse abgesetzt. (3) 1Kostenmindernd sind angemessene Zinsen für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2, für refinanzierte Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie für Sonderposten im Sinne von § 13 Absatz 4 zu berücksichtigen. 2Entsprechendes gilt für abzugspflichtige Beträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit sie das Anlagekapital übersteigen. (4) Bei Einrichtungen, die als Sondervermögen geführt werden, können anstelle eines kalkulatorischen Zinses die Zinsen für Kredite, abzüglich etwaiger Habenzinsen, und eine angemessene Verzinsung des von der Gemeinde oder dem Landkreis aufgewandten Eigenkapitals angesetzt werden. § 13 Abschreibungen (1) 1Den Abschreibungen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) können die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden. 2Die Anlagewerte sind um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zu kürzen, soweit die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter nicht zur Bildung von Eigenkapital gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse). (2) Beiträge nach §§ 17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse. (3) 1Anstelle der Kürzung der Anlagewerte nach Absatz 1 Satz 2 können die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, soweit sie nicht als Kapitalzuschüsse gewährt worden sind, als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz ertragswirksam aufgelöst werden. 2Soweit den Abschreibungen das Anlagevermögen zu Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde gelegt wird, sind bei der Ermittlung der Auflösungsraten aus den passivierten Ertragszuschüssen jeweils Werte zugrunde zu legen, die um einen Zuschlag erhöht sind, der sich aus einem amtlichen, einschlägigen oder vergleichbaren Baukostenindex ergibt. (4) Werden den Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt (Absatz 1), so sind die sich daraus gegenüber einer Kalkulation mit Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenden Mehrerträge einem Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen der Einrichtung zuzuführen und bei ihrer Verwendung wie ein Ertragszuschuss zu behandeln. § 14 Gebührenbemessung (1) 1Die Gebühren können nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. 2Es können auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. 3Für die fixen Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. 4Die Erhebung von Grundgebühren kann auf Benutzer mit saisonal stark schwankender Beanspruchung der Einrichtung beschränkt werden. (2) 1Bei der Gebührenbemessung können umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ermäßigend oder erhöhend berücksichtigt werden; § 10 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. 2Lenkungsbezogene Zuschläge sind nur innerhalb der Grenzen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zulässig. 3Sozial bedingte Gebührenermäßigungen dürfen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt werden; § 10 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 15 Vorauszahlungen Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. § 16 Eigenverbrauch Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen. Abschnitt 4 Beiträge für öffentliche Einrichtungen § 17 Erhebungsermächtigung, Grundsätze (1) 1Die Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. 2Bei der Abwasserbeseitigung gilt dies nicht für Grundstücke, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht und deren Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt oder in einer geschlossenen Grube gesammelt und abgefahren wird (dezentrale Entsorgung). 3Für die von der öffentlichen Einrichtung in diesen Fällen erbrachten Leistungen, einschließlich der Aufnahme des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle, können ausschließlich Benutzungsgebühren erhoben werden. (2) 1Zur angemessenen Aufstockung des Betriebskapitals bis zu der nach Absatz 3 zulässigen Höhe oder infolge weiteren Kapitalbedarfs zum Ausbau oder zur Erneuerung einer Einrichtung können weitere Beiträge erhoben werden. 2Das gilt auch für den Fall, dass sich die Investitionen gegenüber den in die ursprüngliche Globalberechnung eingestellten Summen erhöhen oder erwartete Zuweisungen und Zuschüsse nicht oder nicht in der erwarteten Höhe gewährt werden und die dadurch entstehenden Veränderungen mehr als 10 Prozent des bisher als zulässig betrachteten Höchstbetrags betragen. (3) 1Die Höhe des Betriebskapitals wird durch Satzung (§ 2) festgesetzt. 2Es soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen, abzüglich der gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, unabhängig davon, ob diese als Ertrags- oder Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, sowie des Straßenentwässerungskostenanteils (§ 11 Absatz 3) bei der Abwasserbeseitigung, nicht überschreiten; § 11 Absatz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Nutzen mehrere Aufgabenträger Anlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 gemeinsam oder beteiligen sich Aufgabenträger an einem Zweckverband, der selbst keine Entgelte erhebt, ist der Wiederbeschaffungszeitwert dieser Anlagen in Anwendung des § 60 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die einzelnen Aufgabenträger aufzuteilen. 4Maßgebend für den Wiederbeschaffungszeitwert sind die Preise zum Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung. 5Für die Bewertung der abzusetzenden Zuweisungen und Zuschüsse gilt § 13 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 6Das nach Satz 1 festgesetzte Betriebskapital ist außer in den Fällen des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn eine Änderung der Globalberechnung (§ 18 Absatz 2 Satz 1) wegen zusätzlicher Bemessungseinheiten (§ 18 Absatz 2 Satz 3 Fall 1) erforderlich wird und die Anlagen deshalb gegenüber der bisherigen Planung vergrößert oder ausgedehnt werden müssen. 7Maßgebend für den Ansatz des Wiederbeschaffungszeitwerts in der Berechnung der zulässigen Erhöhung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Fall 1 und des Absatzes 2 Satz 2 sind die der ursprünglichen Globalberechnung zugrundeliegenden Preisverhältnisse. (4) 1§ 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. 2Vermittelt eine Einrichtung den angeschlossenen und anschließbaren Grundstücken unterschiedliche Vorteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, kann die Beitragserhebung durch Satzung ausschließlich auf den Teil der Einrichtung beschränkt werden, der von allen angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken in Anspruch genommen werden kann. (5) Ist für Grundstücke, für die lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, der volle Beitrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhoben worden, kann durch Satzung nachträglich entsprechend Absatz 4 Satz 2 bestimmt werden, dass die Beiträge nur als Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung zu behandeln sind, soweit der Beitragssatz durch das zulässige Betriebskapital (Absatz 3 Satz 2) der Schmutzwasseranlagen gerechtfertigt ist. § 18 Beitragsmaßstab, Beitragssatz (1) Die Beiträge sind nach einem Maßstab zu bemessen, der die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt. (2) 1Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals (§ 17 Absatz 1), des Beitragsmaßstabs (Absatz 1) und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln (Globalberechnung). 2Angemessen im Sinne von § 17 Absatz 1 und 2 sind Beitragssätze, die im vom Aufgabenträger bestimmten Investitionszeitraum (Prognosezeitraum) zu einem Beitragsaufkommen führen, das den Finanzbedarf für Investitionen in diesem Zeitraum nicht wesentlich übersteigt. 3Die Globalberechnung ist fortzuschreiben, wenn sich die Summe der Beitragsbemessungseinheiten gegenüber der letzten Globalberechnung um mehr als 5 Prozent verändert hat, weitere Beiträge im Sinne von § 17 Absatz 2 erhoben werden sollen oder der Beitragsmaßstab durch einen anderen ersetzt wird. 4Im Falle der Erhebung weiterer Beiträge gemäß § 17 Absatz 2 setzt sich der Beitragssatz im Sinne des § 17 Absatz 1 für künftig erstmals beitragspflichtig werdende Grundstücke aus dem bisherigen Beitragssatz und dem Satz für den weiteren Beitrag zusammen. § 19 Abgrenzung von Teilflächen bei der Beitragsbemessung, weitere Beitragspflichten (1) Ist nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben Teilflächen unberücksichtigt, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden können, soweit sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind und ihre grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. (2) 1Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 später weg, so entsteht insoweit eine Beitragspflicht. 2Dies gilt auch, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteile, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, mit Grundstücksflächen vereinigt werden, für die eine Beitragspflicht bisher nicht entstanden ist, oder wenn sich die bauliche Nutzbarkeit eines solchen Grundstücks erhöht. § 20 Zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern 1Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, können zusätzliche Beiträge erhoben werden. 2Das normale Maß bestimmt sich nach dem bei Wohnnutzung nach Art und Menge durchschnittlich anfallenden häuslichen Abwasser. 3Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen. 4Einzelheiten können durch Vertrag geregelt werden. § 21 Beitragsschuldner (1) 1Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. 2Die Satzung kann bestimmen, dass Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist. (2) 1Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. 2Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. § 22 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung (1) 1Die Beitragsschuld entsteht bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. 2Für andere Einrichtungen entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschlussantrag. 3Für bereits angeschlossene Grundstücke entsteht die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung. 4Beiträge im Sinne von § 17 Absatz 2 und § 20 entstehen zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt. 5Beiträge im Sinne von § 19 Absatz 2 entstehen mit dem Eintritt der Änderungen in den Grundstücksverhältnissen. 6Teilbeiträge im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Beiträge im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 2 entstehen, sobald ein Grundstück an den Teil der Einrichtung angeschlossen werden kann, für den der Beitrag erhoben werden soll. (2) Für Grundstücke, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen, oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht oder ein anderes dingliches bauliches Nutzungsrecht zusteht, sind die satzungsgemäßen Beiträge zu verrechnen; § 21 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. (3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Beitragsschuld in mehreren Raten entsteht. (4) 1Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners kann der Beitragsberechtigte zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. 2Der Beitrag ist dabei durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. 3In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 4Der Restbetrag soll jährlich mindestens mit dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst werden. 5§ 135 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. § 23 Vorauszahlungen (1) 1Der Beitragsberechtigte kann angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung beginnt. 2Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn derjenige, der die Vorauszahlung geleistet hat, nicht beitragspflichtig ist. (2) 1Ist die Beitragsschuld sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. 2§ 133 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. 3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Teilanlagen erst später errichtet werden und die darauf entfallenden Investitionen bei der Bemessung der Vorauszahlung nicht berücksichtigt worden sind. § 24 Öffentliche Last Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum. § 25 Ablösung, Erschließung durch Dritte (1) 1Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags im Sinne von § 17 Absatz 1 vor der Entstehung der Beitragsschuld zulassen; die weiteren Beitragspflichten nach § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 sowie die zusätzliche Beitragspflicht nach § 20 bleiben unberührt. 2Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu bestimmen. (2) 1Wird die Erschließung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuches oder einer anderen Rechtsgrundlage von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt, sind die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen von der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen. 2Soweit Beiträge nicht erhoben werden oder die Aufwendungen den Beitrag übersteigen, werden die übersteigenden Beträge in der Gebührenkalkulation wie Kapitalzuschüsse behandelt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2). Abschnitt 5 Beiträge für Verkehrsanlagen § 26 Erhebungsermächtigung für Beiträge zu Verkehrsanlagen, beitragsfähige Maßnahmen (1) 1Die Gemeinden können, soweit das Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. 2Zu den Verkehrsanlagen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Wirtschaftswege und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wohnwege sowie Immissionsschutzanlagen in der Baulast des Beitragsberechtigten. 3Für Lärmschutzanlagen können Beiträge nur für Grundstücke erhoben werden, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren. 4Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können durch Satzung von der Beitragspflicht ausgenommen werden. (2) Der Ausbau umfasst die Erweiterung, Verbesserung (ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung) und Erneuerung der Verkehrsanlagen. § 27 Beitragsfähiger Aufwand (1) 1Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, unselbständigen Parkierungsflächen, unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung, Beleuchtung und Entwässerung sowie der Wert der vom Beitragsberechtigten aus seinem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. 2Durch Satzung kann bestimmt werden, dass § 128 Absatz 3 Nummer 2 des Baugesetzbuches entsprechend gilt. (2) Der Aufwand nach Absatz 1 kann auch nach Einheitssätzen ermittelt werden, wobei der dem Beitragsberechtigten für gleichartige V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.