Sachsen

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Quellenkennung: 4304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 116 Fsn-Nr.: 51-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Dezember 2023

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erkehrsanlagen durchschnittlich entstehende Aufwand zugrunde zu legen ist. (3) Der Aufwand kann insgesamt für mehrere Verkehrsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, oder für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden. § 28 Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse (1) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. 3§ 2 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt. (2) 1Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses mindestens 25 Prozent, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 Prozent und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 Prozent des beitragsfähigen Aufwands. 2§ 135 Absatz 5 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. (3) Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils des öffentlichen Interesses und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des restlichen Aufwands nach § 27 zu verwenden. § 29 Maßstäbe für die Beitragsbemessung (1) 1Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage. 2Für Wirtschaftswege können abweichend von Satz 1 die Grundstücksfläche oder die Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage oder beide Maßstäbe in Verbindung miteinander gewählt werden. (2) In Gebieten mit unterschiedlicher zulässiger baulicher oder sonstiger Nutzung hat der Verteilungsmaßstab diese Unterschiede nach Art und Maß zu berücksichtigen. (3) § 19 Absatz 1 gilt, Wirtschaftswege ausgenommen, entsprechend. § 30 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. (2) Die Beiträge können für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind. (3) § 22 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 31 Beitragsschuldner, Vorauszahlungen, öffentliche Last, Ablösung Die Bestimmungen der § 21, § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2, § 24 und des § 25 Absatz 1 gelten entsprechend. § 32 Besondere Wegebeiträge (1) Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. (2) 1Die §§ 21, 22 Absatz 2 bis 4, § 23 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2, die §§ 24, 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 sowie § 30 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt und die Festlegung eines Beitragsmaßstabs sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Mehraufwendungen auf mehrere Beitragsschuldner aufzuteilen sind.11 Abschnitt 6 Aufwandsersatz und sonstige Abgaben § 33 Ersatz des Aufwands für Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) 1Die Gemeinden können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen anstelle über Gebühren (§§ 9 bis 16) oder Beiträge (§§ 17 bis 25) gesondert zu ersetzen ist, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. 2Die Regelung kann auf Mehrfachanschlüsse beschränkt werden. 3Der Aufwand kann in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden; § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. 4Den Einheitssätzen ist der üblicherweise erwachsende Aufwand zugrunde zu legen. 5Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. (2) 1Der Ersatzanspruch entsteht unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nach Inkrafttreten der Satzung abgeschlossen worden sind, mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 2§ 22 Absatz 2 gilt sinngemäß. 3Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden; § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß. (3) Die §§ 21 und 24 gelten entsprechend.12 § 34 Gästetaxe (1) 1Gemeinden können zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihnen 1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, 2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und 3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote entstehen, eine Gästetaxe erheben. 2Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. 3Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zweckgebunden. 4Kurorte und anerkannte Erholungsorte können die Abgabe nach Satz 1 auch weiterhin als Kurtaxe bezeichnen. (2) 1Die Gästetaxe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den abgabepflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen, Anlagen und Angebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen. 2Abgabepflichtig sind Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind oder, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. 3Die Gästetaxe kann auch von Personen erhoben werden, die in dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen; die Gästetaxe kann in diesem Fall niedriger als für Abgabepflichtige nach Satz 2 festgesetzt werden. 4Durch Satzung können, insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder weitere Ermäßigungstatbestände bestimmt werden. 5Die nach Tagessätzen bemessene Gästetaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung. 6§ 9 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) 1Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder zu Heil- oder Kurzwecken betreut, einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, die bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Gästetaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung der Gästetaxe. 2Durch Satzung können die in Satz 1 genannten Pflichten Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. (4) In den Gemeinden mit Staatsbädern kann anstelle der Erhebung einer eigenen Gästetaxe nach Absatz 1 die Gemeinde einvernehmlich am Aufkommen der Kurtaxe nach § 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes beteiligt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.13 § 35 Tourismusabgabe (1) 1Gemeinden können zur Deckung der Kosten, die ihnen aus der Erfüllung der in § 34 Absatz 1 genannten Aufgaben und für die Tourismuswerbung entstehen, von selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, eine Tourismusabgabe erheben. 2Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist. 3Die Erträge aus der Tourismusabgabe sind für die in Satz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden. (2) 1Die Tourismusabgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. 2Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu bestimmen. 3Durch Satzung können auch, insbesondere aus tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände bestimmt werden. § 36 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.14 Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmungen (1) Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1996 können die Gemeinden und Landkreise 1. fehlende Kalkulationsgrundlagen bei der Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze (zum Beispiel Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nachsorgeaufwand, Verbrauchs- oder Einleitungsmengen, Beitragsbemessungseinheiten) schätzen, 2. ohne eigene Kalkulation Benutzungsgebühren bis zu den Sätzen erheben, die gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind oder 3. private Gesellschaften in der Rechtsnachfolge der ehemaligen Wasser- und Abwasserkombinate (WAB), auf die sie allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder Landkreisen einen bestimmenden Einfluss haben, ermächtigen, von den Benutzern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angemessene Vergütungen für ihre Leistungen im Sinne von § 9 Absatz 1 zu verlangen. 2Als angemessen gelten die gemäß Nummer 2 festgelegten Sätze. 3Höhere Sätze können erhoben werden, wenn ihre Angemessenheit durch eine Kalkulation nach diesem Gesetz nachgewiesen ist; die Erleichterungen nach Nummer 1 können in Anspruch genommen werden. 4Die Ermächtigung kann mit der Maßgabe verliehen werden, dass in mehreren beteiligten Gemeinden oder Landkreisen einheitliche Vergütungen auf der Grundlage einer zusammenfassenden Kalkulation erhoben werden. 5Für Streitigkeiten über Ansprüche nach dieser Bestimmung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (2) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Erhebung von Benutzungsgebühren Höchstsätze festzulegen, die von den Gemeinden und Landkreisen nach Absatz 1 Nummer 2 ohne eigene Kalkulation übernommen werden können. 2Bei der Festlegung der Höchstsätze ist auf die Belastbarkeit der Benutzer (§ 73 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung) und auf die Kostensituation vergleichbarer Einrichtungen abzustellen. 3Durch die Rechtsverordnung kann dabei bestimmt werden, 1. welcher Anteil an den Gebührensätzen als kalkulatorische Kosten im Sinne von § 11 Absatz 2 Nummer 1 zu betrachten sind, 2. dass Kostenüberdeckungen für die Einrichtung zweckbestimmt sind und 3. dass § 10 Absatz 2 Satz 2 in diesem Falle keine Anwendung findet. (3) 1Für die Bewertung der vor dem 1. Juli 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gilt § 46 der Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend. 2Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. (4) 1Entgelte für kommunale Leistungen können bis zum 31. Dezember 1993 nach dem bisherigen Recht weiter erhoben werden; für Beiträge nach dem Vierten Abschnitt gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1996. 2Soweit nach § 5 des Vorschaltgesetzes zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen (Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen vom 24. März 1992 (SächsGVBl. S. 105), Vorauszahlungen auf Benutzungsentgelte erhoben worden sind, können die nach § 2 zu erlassenden Satzungen rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt werden. 3Im Übrigen können Satzungen und Gebührenordnungen bis 31. Dezember 1993 rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Betroffenen auf diese Absicht nicht hingewiesen worden sind. (5) Satzungen und Gebührenordnungen, die diesem Gesetz inhaltlich entsprechen, bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. (6) 1Ist eine Abgabenschuld nach bisherigem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. 2Auf Grundstücke, für die entsprechend § 4 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen Beiträge für öffentliche Einrichtungen erhoben oder abgelöst worden sind, finden die Bestimmungen des Vierten Abschnitts mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung eines Beitrags im Sinne von § 17 Absatz 1 entfällt. (7) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 38 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Absatz 1 Satz 2, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden. § 39 Aufhebung von Rechtsvorschriften Aufgehoben werden 1. unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Absatz 4 die §§ 1, 2, 4, 5 und 7 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen, 2. die aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht weitergeltenden Verordnungen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 381) und über die Erhebung der Hundesteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 385). § 39a Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage 1Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. 2Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) in Kraft gesetzt werden. 3§ 2 Absatz 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind. § 39b Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 geltende Rechtslage 1Örtliche Satzungen zur Erhebung der Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 2018 anzupassen. 2§ 2 Absatz 2 gilt auch für Satzungen, die nach den §§ 34 und 35 in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind. § 39c Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage Satzungen, die aufgrund von § 8a in der bis zum 30. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 30. Juni 2024 anzupassen.15 § 40 Inkrafttreten (1) (Inkrafttreten) (2) Die Vorschriften des Fünften Abschnittes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig erfolgt ist. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 3 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 4 § 3a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 5 § 3b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 6 § 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 7 Abschnitt 2a eingefügt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) 8 § 8a eingefügt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 9 § 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 10 § 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 11 § 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 12 § 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 13 § 34 geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) 14 § 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) 15 § 39c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.