Sachsen

SächsKAG

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Quellenkennung: 4304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 116 Fsn-Nr.: 51-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Dezember 2023

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes Vom 9. März 2018 Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), 2. den am 30. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167), 3. den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478), 4. den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), 5. den am 18. November 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562), 6. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822), 7. den am 20. November 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504), 8. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 7 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 9. März 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2023 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben § 3 Verwaltungsverfahren § 3a Festsetzungsverjährung § 3b Abgabenbescheide mit Dauerwirkung § 4 Beleihung von Verwaltungshelfern § 5 Abgabenhinterziehung § 6 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung Abschnitt 2 Steuern § 7 Gemeindesteuern § 8 Kreissteuern Abschnitt 2a Verwaltungsgebühren und Auslagen § 8a Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben Abschnitt 3 Benutzungsgebühren § 9 Erhebungsermächtigung, Einrichtungsbegriff § 10 Kostendeckungsgrundsatz, Kalkulationszeitraum § 11 Kosten § 12 Zinsen § 13 Abschreibungen § 14 Gebührenbemessung § 15 Vorauszahlungen § 16 Eigenverbrauch Abschnitt 4 Beiträge für öffentliche Einrichtungen § 17 Erhebungsermächtigung, Grundsätze § 18 Beitragsmaßstab, Beitragssatz § 19 Abgrenzung von Teilflächen bei der Beitragsbemessung, weitere Beitragspflichten § 20 Zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern § 21 Beitragsschuldner § 22 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung § 23 Vorauszahlungen § 24 Öffentliche Last § 25 Ablösung, Erschließung durch Dritte Abschnitt 5 Beiträge für Verkehrsanlagen § 26 Erhebungsermächtigung für Beiträge zu Verkehrsanlagen, beitragsfähige Maßnahmen § 27 Beitragsfähiger Aufwand § 28 Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse § 29 Maßstäbe für die Beitragsbemessung § 30 Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung § 31 Beitragsschuldner, Vorauszahlungen, öffentliche Last, Ablösung § 32 Besondere Wegebeiträge Abschnitt 6 Aufwandsersatz und sonstige Abgaben § 33 Ersatz des Aufwands für Haus- und Grundstücksanschlüsse § 34 Gästetaxe § 35 Tourismusabgabe § 36 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Übergangsbestimmungen § 38 Einschränkung von Grundrechten § 39 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 39a Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage § 39b Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 geltende Rechtslage § 39c Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage § 40 Inkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. (2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Gästetaxe, die Tourismusabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen.2 § 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (1) 1Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. 2Die Abgabensatzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 1 Absatz 2). (2) 1Die fehlerhafte oder fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes führt nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes überschritten ist. 2§ 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt. § 3 Verwaltungsverfahren (1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält: 1. aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften – a) über den Anwendungsbereich die §§ 2, 2a Absatz 1 und 3 bis 5, b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15, c) über die Verarbeitung geschützter Daten § 29b Absatz 1 und § 29c Absatz 1, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken auch zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist, d) über das Steuergeheimnis § 30 Absatz 1 bis 9 und 11 mit folgenden Maßgaben: aa) die bei der Verwaltung von Kommunalabgaben bekannt gewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Behörden und Schadensbeteiligten Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters erteilt werden, cc) die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist neben den in Absatz 4 Nummer 2b genannten Fällen auch zulässig, soweit sie der Erfüllung der im Sächsischen Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, festgelegten Aufgaben des Statistischen Landesamtes dient, dd) die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, ee) die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist auch zulässig, soweit sie durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, e) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32, f) über die Rechte der betroffenen Person die §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte tritt und eine Beschränkung der Auskunftspflicht nach Satz 1 dieser oder diesem gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, g) über den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32i Absatz 9 Satz 1, 2. aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –   a) über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36, b) über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 50, c) über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68, d) über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 73 bis 75 und 77, 3. aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –   a) über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 80, 81 sowie 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 87a, 87c bis 87e sowie 88 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 88a und 89 Absatz 1, die §§ 90 bis 93 Absatz 1 bis 6, die §§ 95 sowie 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109 Absatz 1 und 3, die §§ 110 sowie 111 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 112 bis 115 sowie § 117 Absatz 1, 2 und 4,   b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 5 Teil 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet und dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt, 4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –   a) über das Erfassen der Steuerpflichtigen § 138 Absatz 1 und 4,   b) über die Mitwirkungspflichten die §§ 140, 143, 145 bis 148, 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 5, 7 und 8, §§ 151, 152 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Absatz 4 bis 6, 8 bis 12, § 153 Absatz 1 und 2,   c) über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren die §§ 155, 156 Absatz 2 Satz 1, §§ 157 bis 162, 163 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, die §§ 173 bis 177, 191 bis 194, § 195 Satz 1 und die §§ 196 bis 203, 5. aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –   a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219 und 220 Absatz 2, die §§ 221, 222 und 224 Absatz 2 sowie die §§ 225 bis 232, b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 Absatz 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 anstelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als außergerichtlicher Rechtsbehelf anstelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und Absatz 5 sowie die §§ 238 bis 240, c) über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248, 6. aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –   a) über die allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,   b) über die Niederschlagung § 261, 7. aus dem Siebenten Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren –   über die besonderen Verfahrensvorschriften § 367 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt. (2) Für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) gelten die in Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c enthaltenen Vorschriften nur, soweit dies besonders bestimmt ist. (3) 1Abweichend von den Bestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung werden Beiträge im Sinne der § 17, § 19 Absatz 2 und § 26 für Grundstücke, die vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Absatz 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden, auf Antrag so lange zinslos und ohne besondere Sicherheitsleistung gestundet, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss; dasselbe gilt für entsprechende Teilflächen eines Grundstücks, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. 2Bei bebauten und bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks im Sinne von Satz 1 Halbsatz 2 gilt dies unbeschadet des Satzes 3 nur, wenn 1. die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient; bei der Abgrenzung nach Satz 1 Halbsatz 2 bleibt eine solche Bebauung unberücksichtigt, und 2. die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird; eine Entsorgung von Niederschlagswasser in unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt. 3Wird die öffentliche Einrichtung ausschließlich zur Entsorgung von Niederschlagswasser über das in Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 genannte Maß hinaus in Anspruch genommen, ist der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 auf die Hälfte des Beitrags beschränkt. 4Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. 5Auf Beiträge für Wirtschaftswege (§ 26 Absatz 1 Satz 2) finden ausschließlich die allgemeinen Stundungsbestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung Anwendung. (4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft tritt, der die Abgabe zusteht, 2. dem Begriff Steuer, allein oder im Wortzusammenhang, der Begriff Abgabe entspricht, 3. dem Wort „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“ entsprechen. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über Kommunalabgaben im Sinne von § 1 Absatz 2 haben unbeschadet des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.3 § 3a Festsetzungsverjährung (1) 1Die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist gemäß Absatz 2 oder 3 abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1. der Abgabenbescheid oder im Fall des § 122a der Abgabenordnung die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat oder 2. bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. (2) 1Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. 2§ 169 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 170 Absatz 2 und 3 sowie § 171 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3§ 171 Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet. 4§ 171 Absatz 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (3) 1Für Beiträge gemäß § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Satz 6 (Erstbeiträge), § 26 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und 2 sowie gemäß § 127 in Verbindung mit § 133 des Baugesetzbuches besteht eine besondere Festsetzungsfrist. 2Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999. 3Absatz 2 Satz 3 sowie § 171 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend.4 § 3b Abgabenbescheide mit Dauerwirkung (1) 1In einem Bescheid über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt (Abgabenbescheid mit Dauerwirkung). 2Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. (2) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.5 § 4 Beleihung von Verwaltungshelfern 1Durch Satzung kann ein mit der Abgabenberechnung beauftragter privater Dritter (Verwaltungshelfer) ermächtigt werden, im Namen der Gemeinde oder des Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung zu erlassen. 2Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabe gewährleistet ist. 3Andernfalls ist sie aufzuheben. 4Die Gebietskörperschaft hat den Verwaltungshelfer vertraglich zu verpflichten, den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108 der Sächsischen Gemeindeordnung) das Recht zur Prüfung der Erledigung der gemäß Satz 1 übertragenen Aufgaben einzuräumen.6 § 5 Abgabenhinterziehung (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Kommunalabgaben 1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. 2§ 370 Absatz 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für das Strafverfahren sind die §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. § 6 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2§ 370 Absatz 4 und § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. (2) 1Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). 2Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 kann nur verfolgt werden, wenn die Satzung (§ 2) für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro geahndet werden. (4) Für das Bußgeldverfahren sind die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht. Abschnitt 2 Steuern § 7 Gemeindesteuern (1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze. (2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Kreisfreien Städten und Landkreisen vorbehalten sind. (3) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn die Gemeinde Abgaben nach den §§ 34 oder 35 erhebt. (4) 1Die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern obliegt den Gemeinden. 2Die Bekanntgabe oder Zustellung der Realsteuermessbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. 3Die Befugnis der Finanzämter, die Realsteuermessbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. 4Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen kann bestimmt werden, dass den Gemeinden die zur Fertigung der Realsteuermessbescheide erforderlichen Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Messbescheide. § 8 Kreissteuern (1) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze. (2) 1Die Kreisfreien Städte und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. 2Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen. Abschnitt 2a Verwaltungsgebühren und Auslagen7 § 8a Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben (1) 1Gemeinden und Landkreise können für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben, sofern nicht dafür andere Abgaben nach diesem Gesetz erhoben werden können. 2Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 muss die Satzung die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren bestimmen. (2) 1Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen finden abweichend von den §§ 3 bis 4 dieses Gesetzes §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. 2Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts. 3Für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. (3) Fehlerhafte Verwaltungskostenfestsetzungen können von der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt.8 Abschnitt 3 Benutzungsgebühren § 9 Erhebungsermächtigung, Einrichtungsbegriff (1) Die Gemeinden und Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. (2) 1Die Einrichtung umfasst alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (zum Beispiel der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallwirtschaft) im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgabenbezogene

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.