Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, anderer Gesetze und von Verordnungen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-047. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lung dient. Gebäude- und Freiflä- Gebäude- und Freifläche Sport, Funktion 4001 che Sport, Freizeit und Freizeit und Erholung ist eine be- Erholung baute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. Freizeitanlage Freizeitanlage bezeichnet eine Flä- Funktion 4200 che, die vorwiegend der Freizeitge- staltung oder dazu dient, Tiere zu zeigen. Zoo Zoo ist ein Gelände mit Tierschau- Funktion 4210 häusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden. Safaripark, Wildpark Safaripark, Wildpark ist ein Ge- Funktion 4220 lände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden. Freizeitpark Freizeitpark ist ein Gelände mit Ka- Funktion 4230 russells, Verkaufs- und Schaubu- den und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient. Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 19 Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert 1 2 3 Freilichtbühne Freilichtbühne ist eine Anlage mit Funktion 4240 Bühne und Zuschauerbänken für Aufführungen im Freien. Freilichtmuseum Freilichtmuseum ist eine volks- Funktion 4250 kundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Be- triebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt sind. Autokino, Freilichtkino Autokino, Freilichtkino ist ein Licht- Funktion 4260 spieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird. Erholungsfläche Erholungsfläche ist eine Fläche mit Funktion 4300 Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist. Wochenend- und Wochenend- und Ferienhausfläche Funktion 4310 Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausge- wiesene Fläche, auf der vorwie- gend Wochenend- und Ferienhäu- ser stehen dürfen. Straßenverkehr Straßenverkehr umfasst alle für die 42001 bauliche Anlage Straße erforderli- chen Flächen und die dem Stra- ßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. Gebäude- und Freiflä- Gebäude- und Freifläche zu Ver- Funktion 2311 che zu Verkehrsanla- kehrsanlagen, Straße ist eine Flä- gen, Straße che, die der Abwicklung und Si- cherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient. Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den 42010 Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenver- kehr dienenden bebauten und un- bebauten Flächen. Gebäude- und Freiflä- Gebäude- und Freifläche zu Ver- Funktion 2321 che zu Verkehrsanla- kehrsanlagen, Schiene dient der gen, Schiene Abwicklung und Sicherheit des Ver- kehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche. Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich ge- 42015 prägte Fläche und die mit ihr in Zu- sammenhang stehende Freifläche, Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 20 Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert 1 2 3 die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. Gebäude- und Freiflä- Gebäude- und Freifläche zu Ver- Funktion 5501 che zu Verkehrsanla- kehrsanlagen, Luftfahrt ist eine be- gen, Luftfahrt sondere Flugverkehrsfläche. Schiffsverkehr Schiffsverkehr umfasst die baulich 42016 geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freiflä- che, die ausschließlich oder vorwie- gend dem Schiffsverkehr dient. Gebäude- und Freiflä- Gebäude- und Freifläche zu Ver- Funktion 2341 che zu Verkehrsanla- kehrsanlagen, Schifffahrt ist eine gen, Schifffahrt Fläche, die dem Schiffsverkehr dient. Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegenschaftska- tasters werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist. b) Der Beitrag nach Buchstabe a wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegel- ten Flächen genutzt wird. c) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so können die versiegelten Flä- chen im Gemeindegebiet abweichend von Buchstabe a in der Weise berücksichtigt wer- den, dass von der Gemeinde ein Beitrag in Höhe von höchstens dem Hektarsatz je Ein- wohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, erhoben wird. 2. Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2 500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser. 3. Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse a) Die Mitglieder, auf deren Grundstücken oder, bei einer Mitgliedschaft nach § 63 oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 6, auf deren Gebiet sich Anlagen im Sinne des § 71 befinden, die den Gewässerabfluss beeinträchtigen können, können mit einem Pauschalbetrag heran- gezogen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem im Gebiet des Unterhaltungsverbands je Anlagentyp entstehenden durchschnittlichen jährlichen Unter- haltungsaufwand. Ausgenommen sind Anlagen zur Abführung des Wassers nach § 61 Satz 1. b) Für andere Erschwernisse kann ein Betrag in Höhe des durch die Erschwernis verursach- ten durchschnittlichen Mehraufwands erhoben werden. 4. Wirksambleiben bisheriger Regelungen Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufge- hoben oder geändert werden.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 21 Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt ge- ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 53), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. 2. In § 12 Satz 2 wird die Angabe „§ 108“ durch die Angabe „§ 108 Abs. 1“ ersetzt. 3. § 37 a wird gestrichen. 4. Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1) erhält folgende Fassung: „Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1) Verzeichnis der Deichverbände Deichverband Aufsichtsbehörde Hauptdeich-Strecken Höhenlinie über NN 1. Rheider Landkreis Leer Linker Emsdeich von der Landkreisgrenze 5 m Deichacht Emsland/Leer bis zum Dollart; Dollartdeich vom Emsdeich bis zur Landesgrenze 2. Deichver- Landkreis Emsland Rechter Emsdeich von der Schleuse 5m band Heede- Herbrum bis zur Landkreisgrenze Ems- Aschendorf- land/Leer; linker Emsdeich von Borsum Papenburg (gegenüber der Schleuse Herbrum) bis zur Landkreisgrenze Emsland/Leer 3. Overledinger Landkreis Leer Rechter Emsdeich von der Landkreis- 5m Deichacht grenze Emsland/Leer bis zum Ledadeich; linker Ledadeich vom Damm der Bahnlinie Papenburg - Leer bis zum Emsdeich 4. Leda- Landkreis Leer Ledadeiche vom Sperrwerk, rechtsseitig bis 5 m Jümme-Ver- zur Seeschleuse Leer und linksseitig bis band zum Damm der Bahnlinie Papenburg - Leer 5. Moormer- Landkreis Leer Rechter Emsdeich vom Ledadeich bis zum 5 m länder Deich- Borßumer Siel; rechter Ledadeich von der acht Seeschleuse Leer bis zum Emsdeich 6. Deichacht Landkreis Aurich Deich an der ostfriesischen Küste vom 5m Krummhörn nordöstlichen Ende des Störtebekerdeiches (Leybucht) bis zum Emsdeich; rechter Ems- deich vom Borßumer Siel bis zum Deich an der ostfriesischen Küste 7. Deich- und Landkreis Aurich Deich an der ostfriesischen Küste 4,3 km 5m Sielacht westlich des Dornumer Siels (Dreihau- Norderland sen/Mönchtrift) bis zum nordöstlichen Ende des Störtebekerdeiches (Leybucht) 8. Deich- und Landkreis Wittmund Deich an der ostfriesischen Küste von der 5 m Sielacht Har- Landkreisgrenze Friesland/Wittmund bis lingerland 4,3 km westlich des Dornumer Sieles (Drei- hausen/Mönchtrift) Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 22 Deichverband Aufsichtsbehörde Hauptdeich-Strecken Höhenlinie über NN 9. III. Olden- Landkreis Friesland Deich am Jadebusen, an der Jade und an 5 m burgischer der Küste im Landkreis Friesland vom östli- Deichband chen Höftdeich bei Dangast bis zur Land- kreisgrenze Friesland/Wittmund 10. II. Olden- Landkreis Weser- Linker Weserdeich unterhalb des Hunte- 6m burgischer marsch sperrwerkes (westlicher Randpfeiler) bis Deichband Volkerser Wurp; Deich an der Jade und am Jadebusen vom Weserdeich bei Volkerser Wurp bis zum hochliegenden Gelände am östlichen Höftdeich bei Dangast 11. I. Olden- Landkreis Weser- Linker Weserdeich vom Ochtumsperrwerk 6m burgischer marsch (westliche Außenkante des Randpfeilers Deichband der Schleuse) bis zum östlichen Randpfei- ler des Huntesperrwerkes 12. Deichver- Landkreis Cuxhaven Rechter Weserdeich von der Landesgrenze 6 m band nordwestlich Bremen bis zur Landesgrenze Osterstader südlich Bremerhaven Marsch 13. Deichver- Landkreis Cuxhaven Deich von der Landesgrenze nördlich Bre- 6 m band Land merhaven bis zum hochliegenden Gelände Wursten bei Arensch 14. Cuxhavener Stadt Cuxhaven Elbedeich von 100 m westlich des Grode- 6m Deichver- ner Hauptdeichsieles bis zum hoch liegen- band den Gelände bei Duhnen 15. Hadelner Landkreis Cuxhaven Elbedeich von der Gemeindegrenze Be- 6m Deich- und lum/Otterndorf bis 100 m westlich des Gro- Gewässer- dener Hauptdeichsieles verband 16. Ostedeich- Landkreis Cuxhaven Elbedeich vom Ostedeich bis zur Gemein- 6m verband degrenze Belum/Otterndorf; linker Oste- deich vom Ostesperrwerk bis zum Elbe- deich 17. Deich- Landkreis Stade Elbedeich vom Schwingedeich bis zum 6m verband Ostedeich; linker Schwingedeich vom Kehdingen- Schwingesperrwerk bis zum Elbedeich; Oste rechter Ostedeich vom Ostesperrwerk bis zum Elbedeich 18. Deich- Landkreis Stade Elbedeich vom Lühesperrwerk bis zum 7m verband der Schwingedeich; rechter Schwingedeich I. Meile vom Schwingesperrwerk bis zum Elbedeich Altenlandes 19. Deich- Landkreis Stade Elbedeich von der Landesgrenze westlich 7m verband der Hamburg bis zum Lühesperrwerk II. Meile Al- ten Landes Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 23 Deichverband Aufsichtsbehörde Hauptdeich-Strecken Höhenlinie über NN 20. Harburger Landkreis Harburg Elbedeich vom Seevesiel bis zur Landes- 8m Deich- grenze östlich von Hamburg verband 21. Deich- und Landkreis Harburg Elbedeich vom Ilmenau-Sperrwerk bis zum 8,60 m Wasser- Seevesiel verband Vogtei Neu- land 22. Artlenburger Landkreis Lüneburg Elbedeich vom westlichen Anschluss des 8,80 m“. Deich- Deiches an das Gebäude des Mündungs- verband sperrtors des Elbe-Seiten-Kanals (Nordwert: 5914323, Ostwert: 32599910) bis zum Ilmenau-Sperrwerk Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz § 4 a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), erhält folgende Fassung: „§ 4 a Energieerzeugung (1) 1Über die in § 2 WVG genannten Aufgaben hinaus kann ein Verband die Aufgabe, erneuerbare Energie zu erzeugen und in ein Energieversorgungsnetz einzuspeisen, wahrnehmen, soweit 1. die Energieerzeugung durch den Verband selbst oder durch ein Unternehmen erfolgt, an dem der Ver- band beteiligt ist, für den dem Verband zuzurechnenden Umfang der Energieerzeugung nur eigene Flächen des Verbandes im Verbandsgebiet verwendet werden, dieser Umfang seinen Verbrauch im Jahr vor der Investitionsentscheidung nicht um mehr als 100 Prozent überschreitet und die Verbands- versammlung oder der Verbandsausschuss die Investition ohne Gegenstimmen beschlossen hat, oder 2. beim Betrieb von Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG die jeweiligen Möglichkeiten der Anlage zur Energie- erzeugung genutzt werden und dies mit der Erledigung der sonstigen satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes vereinbar ist. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 können Einrichtungen, die zur Energieerzeugung erforderlich sind und in einem funktionalen Zusammenhang mit den dort genannten Anlagen stehen, geplant, gebaut, betrieben und unter- halten werden. (2) Die Möglichkeit, im Rahmen von § 2 Nr. 14 WVG Energie zu erzeugen, bleibt unberührt.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 24 Artikel 4 Änderung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. 2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt: „2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).“ Artikel 5 Änderung der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung § 2 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. November 2020 (Nds. GVBl. S. 379), wird wie folgt geändert: 1. Am Ende der Nummer 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 18 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Das Niedersächsische Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 5), wird wie folgt geändert: 1. § 2 a wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Verbot des Grünlandumbruchs nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für die Wiederauf- nahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, die zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war 1. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3 BNatSchG, wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Un- terbrechung erfolgt, oder 2. aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zum Trinkwasser- und Gewässerschutz, die am 26. Juni 2026 bereits geschlossen war, wenn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.