Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, anderer Gesetze und von Verordnungen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-047. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Wiederaufnahme unverzüglich nach dem Ende der in der Vereinbarung festgelegten Gültigkeit erfolgt.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Es wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) 1Zum Zwecke einer nassen land- oder forstwirtschaftlichen torferhaltenden oder torfbil- denden Nutzung von Moorstandorten durch Anbau geeigneter gebietsheimischer Pflanzen (An- bau-Paludikultur) soll die Naturschutzbehörde für diese Standorte auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn die Nutzung mit einer Anhebung des Was- serstandes auf dem Moorstandort verbunden ist und soweit diese im Einklang mit den Belangen von Natur- und Klimaschutz sowie Landschaftspflege steht. 2Eine Ausnahme darf nur für Moor- standorte außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonu- menten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen zugelassen werden. 3Ab- satz 4 Satz 6 gilt entsprechend. 4Die Zulassung der Ausnahme erlischt, wenn nicht die Anhebung des Wasserstandes und die Anpflanzung der Anbau-Paludikultur innerhalb einer angemessenen, von der Naturschutzbehörde zu bestimmenden Frist durchgeführt wird; die Naturschutzbehörde kann die Frist auf Antrag verlängern. 5Ist die Zulassung der Ausnahme nach Satz 4 erloschen, so kann die Naturschutzbehörde die unverzügliche Wiederherstellung des bisherigen Zustandes des Moorstandortes anordnen. 6Gleiches gilt, wenn die Nutzung der Fläche mit Anbau-Paludikultur Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 25 innerhalb von zehn Jahren nach Durchführung des Grünlandumbruchs endgültig aufgegeben worden ist.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 2. § 24 wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: „(3) 1Ergänzend zu § 30 Abs. 3 BNatSchG kann die Naturschutzbehörde für entwässerte, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Moore von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme auch zum Zwecke einer nassen land- oder forstwirtschaftlichen torferhal- tenden oder torfbildenden Nutzung durch Anbau-Paludikultur oder durch natürlichen Aufwuchs geeigneter gebietsheimischer Pflanzen (Paludikultur) zulassen, wenn dadurch ein gleichwertiger geschützter Biotop geschaffen wird und soweit die Nutzung im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. 2Eine Ausnahme darf nur für Moore außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen zugelassen werden. 3Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. In § 43 Abs. 2 Nrn. 7 und 7 a wird die Angabe „Abs. 4“ jeweils durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich Die Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich vom 22. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 62) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt. 2. In der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) wird in der Überschrift zur Tabelle die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 4 und 29 am 1. Januar 2027 sowie Nrn. 5, 6, 13 und 23 am 1. Mai 2027 in Kraft. Hannover, den 23. Juni 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 26 Anlage (zu Artikel 1 Nr. 25) „Anlage 4 (zu den §§ 63 und 64) Verzeichnis der Unterhaltungsverbände Nr. des Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet: Bemerkungen zu Unterhal- Das Niederschlagsgebiet der Spalte 5 tungsver- nachstehenden Gewässer bandes Name Sitz 1 *) 2 3 4 5 6 1 Bode/Zorge Walken- Landkreis Göttingen Helme, Zorge, Bode ried 2 Großer Schönin- Landkreis Helmstedt Großer Graben Graben gen 3 Aller-Ohre- Gifhorn Niedersächsischer Niederschlagsgebiet der Ise-Verband Landesbetrieb für niedersächsischen Aller bis Wasserwirtschaft, zur Oker, einschließlich der Küsten- und Natur- in den Mittellandkanal von schutz km 225 bis km 259 entwäs- sernden Flächen und das Niederschlagsgebiet der Ise sowie Ohre 5 Jeetzel- Dannen- Landkreis Lüchow- Elbe vom Aland bis zum einschließlich Seege berg (Elbe) Dannenberg Kateminer Mühlenbach Deichvorland 6 Kateminer Neu Landkreis Lüchow- Kateminer Mühlenbach Mühlenbach Darchau Dannenberg 10 Gewässer- Uelzen Landkreis Uelzen Gerdau, Stederau, Wippe- und Land- rau, Ilmenau vom Zusam- schaftspfle- menfluss Gerdau/Stederau geverband bis zum Hasenburger Müh- Mittlere und lenbach (einschließlich) Obere Ilmenau 11 Wasserver- Echem Landkreis Lüneburg Elbe, linksseitig, vom einschließlich band der Kateminer Mühlenbach bis Deichvorland Ilmenau- zur Ilmenau und Ilmenau un- Niederung terhalb des Hasenburger Mühlenbaches 12 Luhe Salz- Landkreis Harburg Luhe hausen *) Nummernfolge nach Niederschlagsgebieten. Fehlende Nummern beruhen darauf, dass Verbände aufgelöst worden sind oder sich zusammengeschlossen haben. Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 27 Nr. des Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet: Bemerkungen zu Unterhal- Das Niederschlagsgebiet der Spalte 5 tungsver- nachstehenden Gewässer bandes Name Sitz 1 *) 2 3 4 5 6 13 Seeve Jesteburg Landkreis Harburg Elbe von der Ilmenau bis einschließlich zum Seeve-Kanal (ein- Deichvorland schließlich) 14 Este Hollen- Landkreis Harburg Este bis zur Ahren’schen stedt Mühle in Buxtehude (im Ne- benarm Westviver bis zur Marschtor- schleuse) und Moorwettern 15 Aue Harsefeld Landkreis Stade Aue bis zur Nordkante der Marschdammbrücke in Hor- neburg 16 Altes Land Jork Landkreis Stade Elbe von der Moorwettern einschließlich bis zur Schwinge, ohne Este Deichvorland oberhalb der Ahren’schen Mühle in Buxtehude (ein- schließlich Nebenarm West- viver bis zur Marschtor- schleuse) und ohne Lühe, einschließlich der Schwinge, rechtsseitig, ab 400 m unter- halb der Brücke der Bahnli- nie Cuxhaven–Stade bei Stade bis zur Elbe 17 Schwinge Freden- Landkreis Stade Schwinge bis 400 m unter- beck halb der Brücke der Bahnli- nie Cuxhaven–Stade bei Stade 18 Kehdingen Wisch- Landkreis Stade Elbe von der Schwinge bis einschließlich hafen zur Oste, Schwinge, links- Deichvorland seitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven–Stade bei Stade bis zur Elbe und Oste, rechtsseitig von der Neuwet- tern (einschließlich) bis zur Elbe 19 Obere Oste Zeven Landkreis Roten- Oste bis zu den beiden burg (Wümme) Wehren in Bremervörde und Oste-Schwinge-Kanal Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 28 Nr. des Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet: Bemerkungen zu Unterhal- Das Niederschlagsgebiet der Spalte 5 tungsver- nachstehenden Gewässer bandes Name Sitz 1 *) 2 3 4 5 6 20 Untere Oste Hemmoor Landkreis Cuxhaven Oste von den beiden Weh- einschließlich ren in Bremervörde, rechts- Deichvorland seitig bis zur Neuwettern, linksseitig bis zur Elbe, ohne Oste-Schwinge-Kanal 21 Hadelner Otterndorf Landkreis Cuxhaven Elbe unterhalb der Oste und einschließlich Deich- und Küste zwischen Elbe und Deichvorland Gewässer- Weser verband 22 Münden Münden Landkreis Göttingen Werra und Fulda, Weser bis zur Nieme (einschließlich) 23 Schwülme Uslar Landkreis Northeim Weser von der Nieme bis zur Schwülme (einschließ- lich) 24 Bever-Holz- Holz- Landkreis Holzmin- Weser, rechtsseitig, von der minden minden den Schwülme bis zum Forst- bach 25 Lenne Eschers- Landkreis Holzmin- Weser vom Forstbach (ein- einschließlich hausen den schließlich) bis zur Ilse der linksseitig oberhalb des Lonaubaches in die Weser ent- wässernden Flächen 26 Ilse-Hamel Bad Landkreis Hameln- Weser, rechtsseitig, von der Münder Pyrmont Ilse (einschließlich) bis zum Nährenbach 27 Emmer- Emmerthal Landkreis Hameln- Weser, linksseitig, von der Humme Pyrmont Mündung der Ilse bis zum Haarbach (einschließlich) 28 Exter-We- Hessisch Landkreis Weser, rechtsseitig vom sertal Oldendorf Schaumburg Nährenbach (einschließlich) bis zum Troisbach und links- seitig vom Haarbach bis zum Herren-Graben 29 Else Melle Landkreis Else Osnabrück Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 29 Nr. des Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet: Bemerkungen zu Unterhal- Das Niederschlagsgebiet der Spalte 5 tungsver- nachstehenden Gewässer bandes Name Sitz 1 *) 2 3 4 5 6 30 Bücke- Bückeburg Landkreis Aue (Bückeburger Aue) und einschließlich burger Aue Schaumburg Gehle ohne Ils der in den Mittellandkanal von km 106,4 bis km 120,5 entwässernden Flächen 31 Uchter Melling- Landkreis Nienburg Weser, linksseitig, von der Mühlenbach hausen (Weser) Landesgrenze Nordrhein- Westfalen bis zur Großen Aue und Uchter Mühlenbach bis Sarninghäuser Meer- bach (Brücke B 441) 32 Große Aue Melling- Landkreis Diepholz Große Aue einschließlich ohne Lang- hausen der alten Mündungsstrecke horst-Kuhlen- Graben ober- halb der Straße Nendorf-Uchte 33 Meerbach Nienburg Landkreis Nienburg Weser, rechtsseitig, von der und Führse (Weser) (Weser) Gehle bis zum Hege-Graben (einschließlich), Weser, linksseitig, von der alten Mündung der Großen Aue bis zum Bückener Mühl- Bach (einschließlich) 35 Weser-Aller- Verden Landkreis Verden Weser, rechtsseitig, vom Dreieck (Aller) Hege-Graben bis zur Aller und Aller, linksseitig, unter- halb Hülsen (Aller-km 25) 38 Schunter Königs- Landkreis Helmstedt Schunter einschließlich lutter der in den Mittellandkanal von km 220 bis km 225 entwäs- sernden Flä- chen Nds. GVBl. 2026 Nr. 47 vom 25. Juni 2026 Seite 30 Nr. des Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet: Bemerkungen zu Unterhal- Das Niederschlagsgebiet der Spalte 5 tungsver- nachstehenden Gewässer bandes Name Sitz 1 *) 2 3 4 5 6 39 Oker Altenau Landesbetrieb für Oker ohne Schunter, ein- einschließlich Wasserwirtschaft, schließlich Stimmecke der in den Küsten- und Natur- Mittellandkanal schutz von km 216,3 bis km 220 ent- wässernden Flächen 40 Lachte Celle Landkreis Celle Lachte 41 Wasser- Celle Landkreis Celle Aller von der Oker, linkssei- verband tig bis zur Fuhse, rechtssei- Mittelaller tig bis zum Vorwerker Bach (einschließlich) ohne Lachte 42 Fuhse-Aue- Burgdorf Landkreis Peine Aller, linksseitig, von der einschließlich Erse Fuhse bis zum Fuhsekanal der in den (Celle) einschließlich und Mittellandkanal Fuhse von km 179 bis km 216,3 und den Stichkanal nach Hildes- heim von km 0,0 bis km 4,5 und den Zweigkanal nach Salzgitter entwässernden Flächen 45 Örtze Faßberg Landkreis Celle Aller, rechtsseitig, vom Vorwerker-Bach bis zur Örtze (einschließlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.