Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

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waltungsgericht, Richter am Verwaltungsgericht Staatsanwältin, Staatsanwalt Fußnoten 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält als Gruppenleiterin oder als Gruppenleiter bei einem Amtsgericht mit 15 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für eine Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als weiteren aufsichtführenden Richter können zwei Planstellen für Richterinnen am Amtsgericht als Gruppenleiterinnen oder Richter am Amtsgericht als Gruppenleiter ausgebracht werden. 2) Erhält als Gruppenleiterin oder als Gruppenleiter bei einem Amtsgericht mit 15 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für eine Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als weiteren aufsichtführenden Richter können zwei Planstellen für Richterinnen am Amtsgericht als Gruppenleiterinnen oder Richter am Amtsgericht als Gruppenleiter ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 2 Direktorin des Amtsgerichts, Direktor des Amtsgerichts - als Direktorin oder als Direktor des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal1) - Direktorin des Arbeitsgerichts1), Direktor des Arbeitsgerichts1) Direktorin des Sozialgerichts1), Direktor des Sozialgerichts1) Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiterin oder als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht2) - - als Dezernentin oder als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht - - als Leiterin der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen oder als Leiter der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen9) - - als ständige Vertreterin der Leitung der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen oder als ständiger Vertreter der Leitung der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen10) - Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht - als weitere aufsichtsführende Richterin4) oder als weiterer aufsichtsführender Richter4) - - als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal5) - Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht - als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts5) - Richterin am Finanzgericht, Richter am Finanzgericht Richterin am Landessozialgericht, Richter am Landessozialgericht Richterin am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberverwaltungsgericht, Richter am Oberverwaltungsgericht Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht - als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Sozialgerichts5) - Vizepräsidentin des Amtsgerichts6), Vizepräsident des Amtsgerichts6) Vizepräsidentin des Landgerichts7), Vizepräsident des Landgerichts7) Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts8), Vizepräsident des Verwaltungsgerichts8) Vorsitzende Richterin am Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Fußnoten 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 2) Erhält als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. 4) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. 5) Soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 5) Soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 5) Soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 6) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremerhaven; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit 16 und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 6) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremerhaven; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit 16 und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind. 7) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 7) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 8) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 8) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 9) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Staatsanwaltsplanstellen in der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen ausgebracht sind. 10) Soweit acht und mehr Staatsanwaltsplanstellen in der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen ausgebracht sind. Besoldungsgruppe R 3 Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt - als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts - Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts - als Präsidentin oder als Präsident des Amtsgerichts Bremerhaven - Präsidentin des Verwaltungsgerichts, Präsident des Verwaltungsgerichts Vizepräsidentin des Finanzgerichts, Vizepräsident des Finanzgerichts Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts1), Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts1) Vorsitzende Richterin am Finanzgericht, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Fußnoten 1) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 1) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. Besoldungsgruppe R 4 Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiterin oder als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht - Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts - als Präsidentin oder als Präsident des Amtsgerichts Bremen - Präsidentin des Landgerichts, Präsident des Landgerichts Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Besoldungsgruppe R 5 Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt - als Leiterin oder als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht - Präsidentin des Finanzgerichts, Präsident des Finanzgerichts Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, Präsident des Landesarbeitsgerichts Besoldungsgruppe R 6 Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, Präsident des Oberverwaltungsgerichts Besoldungsgruppe R 7 Keine Ämter Besoldungsgruppe R 8 Präsidentin des Oberlandesgerichts, Präsident des Oberlandesgerichts Besoldungsgruppe R 9 Keine Ämter Besoldungsgruppe R 10 Keine Ämter Anlage IV Künftig wegfallende Ämter (zu § 68) Besoldungsgruppe A 13 Ä r z t i n2) 3), A r z t2) 3) Didaktische Leiterin4), Didaktischer Leiter4) Fachbereichsleiterin3), Fachbereichsleiter3) Hauptlehrerin, Hauptlehrer - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern12) - Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule3) Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium3) Jahrgangsleiterin an einer Oberschule3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule3) Konrektorin, Konrektor - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern12) - Lehrerin2), Lehrer2) - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern12) - Lehrerin für die Primarstufe7), Lehrer für die Primarstufe7) Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I6) 8), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I6) 8) Lehrerin für die Sekundarstufe I7), Lehrer für die Sekundarstufe I7) Lehrerin für die Sekundarstufe II2), Lehrer für die Sekundarstufe II2) Lehrerin für Sonderpädagogik2), Lehrer für Sonderpädagogik2) Leiterin einer Werkschule4), Leiter einer Werkschule4) Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik4), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik4) Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst2) 11), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst2) 11) Oberstufenleiterin4), Oberstufenleiter4) - an einer Oberschule - Sonderschullehrerin13)14), Sonderschullehrer13)14) Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern12) - Besoldungsgruppe A 14 Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I, Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I - des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern1) - - des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern - - des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern2) - Ä r z t i n 3), A r z t3) Chefärztin6) 7), Chefarzt6) 7) Didaktische Leiterin5), Didaktischer Leiter5) Direktorstellvertreterin6), Direktorstellvertreter6) Fachbereichsleiterin3), Fachbereichsleiter3) Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule3) Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium3) Jahrgangsleiterin an einer Oberschule3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule3) Leiterin einer Werkschule5), Leiter einer Werkschule5) Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik5), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik5) Oberärztin 6), Oberarzt6) Oberstufenleiterin5), Oberstufenleiter5) - an einer Oberschule - Rektorin, Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern2) - Sonderschulkonrektorin, Sonderschulkonrektor - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern2) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern8) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern2) 8) - Sonderschulrektorin, Sonderschulrektor - als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern2) - - als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern2) 8) - Besoldungsgruppe A 15 Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum - der Sekundarstufe II1) - - des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - Chefärztin5) 14), Chefarzt 5) 14) Didaktische Leiterin3), Didaktischer Leiter3) - einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), einer nicht voll ausgebauten Oberschule, einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4) - Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule - mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4) Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule - als Leiterin oder als Leiter einer nicht voll ausgebauten Oberschule4), einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4) - Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums - der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern4) - Direktorstellvertreterin5), Direktorstellvertreter5) - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), einer nicht voll ausgebauten Oberschule, einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern4) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe4) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II4) - Leiterin einer Werkschule3), Leiter einer Werkschule3) Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik3), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik3) Oberärztin5), Oberarzt5) Oberstufenleiterin3), Oberstufenleiter3) - an einer Gesamtschule - - an einer Oberschule - Sonderschulrektorin, Sonderschulrektor - als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - - als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern10) - Studiendirektorin13), Studiendirektor13) - als Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4) - als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben11) oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben11) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4), eines Gymnasiums oder einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen4), einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), einer nicht voll ausgebauten Oberschule, einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)- - als Leiterin oder als Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums4), eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4), eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums4), einer nicht voll ausgebauten Oberschule4), einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und SchülernChefärztin, eines Zentrums für unterstützende Pädagogik - Besoldungsgruppe A 16 Chefärztin7) , Chefarzt7) Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule - mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern - - mit Oberstufe - Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule - als Leiterin oder als Leiter einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums - der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern - - der Sekundarstufe II - Oberstudiendirektorin6), Oberstudiendirektor6) - als Leiterin oder als Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen, einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - Besoldungsgruppe C 2 Hochschuldozentin, Hochschuldozent Professorin, Professor - an einer Fachhochschule - Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule Besoldungsgruppe C 3 Professorin, Professor - an einer Fachhochschule - Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor Besoldungsgruppe C 4 Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor Fußnoten 1) Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15. 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Als Einstiegsamt 2) Als Einstiegsamt 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgrupp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.