Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

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Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

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en A 13, A 15. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppe A 14. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppe A 14. 6) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird. 6) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Die Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - genannte Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit. 6) Die Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - genannte Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit. 7) Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte. 7) Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte. 7) Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte. 7) Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt. 8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt. 8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt. 10) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt. 11) Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46. 11) Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46. 11) Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer. 11) Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 13) Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6. 13) Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6. 13) Die Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - genannte Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit. 13) Die Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - genannte Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit. 14) Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6. 14) Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6. 14) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 14) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Anlage 1 Gültig ab 1. Februar 2025 Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Besoldungsgruppe Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 5   2.792,99 2.856,74 2.920,44 2.984,18 3.047,89 3.111,62 3.175,37         A 5 A 6   2.834,81 2.904,77 2.974,74 3.044,71 3.114,69 3.184,68 3.254,65 3.324,62       A 6 A 7   2.930,00 3.018,06 3.106,09 3.194,14 3.282,18 3.370,27 3.433,12 3.496,02 3.558,91     A 7 A 8   3.019,35 3.094,55 3.207,41 3.320,25 3.433,07 3.545,96 3.621,16 3.696,35 3.771,61 3.846,80   A 8 A 9   3.188,26 3.262,28 3.382,71 3.503,14 3.623,55 3.744,01 3.826,77 3.909,58 3.992,37 4.075,17   A 9 A 10   3.401,48 3.504,34 3.658,60 3.812,94 3.967,25 4.121,52 4.224,40 4.327,93 4.433,13 4.538,37   A 10 A 11     3.853,40 4.007,52 4.161,67 4.316,18 4.473,87 4.578,96 4.684,09 4.789,21 4.896,31 5.003,54 A 11 A 12       4.288,51 4.476,27 4.664,26 4.853,38 4.981,21 5.109,03 5.236,86 5.364,68 5.492,51 A 12 A 13         4.970,00 5.177,06 5.384,09 5.522,14 5.660,17 5.798,19 5.936,26 6.074,29 A 13 A 14         5.264,45 5.532,94 5.801,41 5.980,41 6.159,44 6.338,43 6.517,43 6.696,44 A 14 A 15           6.049,74 6.344,96 6.581,11 6.817,27 7.053,44 7.289,62 7.525,79 A 15 A 16           6.645,40 6.986,79 7.259,97 7.533,09 7.806,18 8.079,34 8.352,46 A 16 Anlage 2 Gültig ab 1. Februar 2025 Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe   B 1 7.525,79 B 2 8.698,02 B 3 9.194,33 B 4 9.714,09 B 5 10.310,40 B 6 10.873,56 B 7 11.421,36 B 8 11.992,26 B 9 12.701,18 B 10 14.902,58 B 11 15.469,96 Anlage 3 Gültig ab 1. Februar 2025 Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Nummer 1 Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3   5.321,74 6.029,67 7.247,15 Nummer 2 Mindestleistungsbezüge § 28 Abs. 2 Satz 1 827,55 Anlage 4 Gültig ab 1. Februar 2025 Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 R 1   5.074,01 5.183,02 5.464,19 5.745,40 6.026,53 6.307,75 6.588,95 6.870,11 7.151,29 7.432,47 7.713,67 R 2     5.856,11 6.137,28 6.418,45 6.699,67 6.980,86 7.262,02 7.543,20 7.824,37 8.105,59 8.386,69 R 3 9.194,33                       R 4 9.714,09                       R 5 10.310,40                       R 6 10.873,56                       R 7 11.421,36                       R 8 11.992,26                       R 9 12.701,18                       R 10 15.530,17                       Anlage 5 Gültig ab 1. Februar 2025 1. Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)   Stufe 1 Stufe 2   (§ 35 Abs. 1 BremBesG) (§ 35 Abs. 2 BremBesG) Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 157,44 409,37 übrige Besoldungsgruppen 165,40 417,33   Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag   für das zweite zu berücksichtigende Kind um 251,93 für das dritte zu berücksichtigende Kind um 578,66 für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 556,54 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5   Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich   für das erste zu berücksichtigende Kind um 18,00 ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 40,00 2. Familienergänzungszuschlag (§ 35a BremBesG) (Monatsbeträge in Euro) Für das erste zu berücksichtigende Kind 375,00 Für das zweite zu berücksichtigende Kind 375,00 Für das dritte zu berücksichtigende Kind 375,00 Für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 385,00 Anlage 6 Gültig ab 1. Februar 2025 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monatsbeträge in Euro) in der Reihenfolge der gesetzlichen Regelungen Zulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro   Zulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro § 42 Abs: 1 (Allgemeine Stellenzulage)     Besoldungsordnungen A und B     Nr. 1 Buchstabe a 25,71   Besoldungsgruppen Fußnote   Nr. 1 Buchstabe b 100,58         Nr. 2 111,78   A 5 2 88,57 § 43 (Sicherheitszulage) 191,73   A 6 2 47,99 § 44 (Polizei und Steuerfahndung)     A 9 1 357,49 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit           von einem Jahr 63,69   A 10 3, 4 25,56 von zwei Jahren 127,38               A 11 1, 2 25,56 § 45 (Feuerwehrzulage)           Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit     A 12 3 25,56 von einem Jahr 75,00         von zwei Jahren 150,00               A 13 1, 9, 10 354,14 § 46 (Justizvollzugseinrichtung/Psychiatrische Krankenhäuser) 115,53     12 242,80         13 -kw- 218,57         14 -kw- 108,98 § 47 (Steuerverwaltungszulage)           Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte     A 14 2 242,80 der Laufbahngruppe 1 17,05   A 15 1 161,91 der Laufbahngruppe 2 38,35     2, 3, 4 242,80         6 404,61 § 48 (Pädagogische Mitarbeit) 25,56         § 49 (Meisterprüfung/Abschlussprüfung staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker) 38,35               Besoldungsordnung R     § 50 (Juniorprofessur) 260,00   Besoldungsgruppen Fußnote         R 1 1, 2 268,45 § 51 (Zulage bei mehreren Ämtern)           wenn ein Amt ausgeübt wird     R 2 1, 2, 6, 7, 8, 9 268,45 in der Besoldungsgruppe R 1 205,54         in der Besoldungsgruppe R 2 230,08   R 3 1 268,45 § 70 (Leitung untere Verwaltungsbehörden) 271,56         Anlage 7 Gültig ab 1. Februar 2025 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A 8 1.457,11 A 9 bis A 11 1.513,45 A 12 1.659,25 A 13 1.692,41 A 13 + Zulage   (§ 42 Nr. 2 c)   oder R 1 1.728,85 Anlage 8 Gültig ab 1. Februar 2025 Mehrarbeitsvergütung (Beträge in Euro) § 4 Abs. 1 MVergV Besoldungsgruppen   A 2 bis A 4 15,64 A 5 bis A 8 18,48 A 9 bis A 12 25,33 A 13 bis A 16 34,94 § 4 Abs. 3 MVergV Nummer 1 23,56 Nummer 2 29,25 Nummer 3 34,68 Nummer 4 40,56 Nummer 5 40,56 Anlage 9 Gültig ab 1. November 2024 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Beträge in Euro) § 3 Abs. 2 Nr. 1 BremEZulV 4,25   § 4 Abs. 2 Nr. 1 BremEZulV 4,16   § 4 Abs. 2 Nr. 2 BremEZulV 4,91 Anlage 10 Gültig ab 1. Februar 2025 Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Erfahrungsstufe Besoldungsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 4.290,09 4.425,26 4.560,59 4.695,90 4.831,97 4.970,00 5.108,02 5.246,06 5.384,09 5.522,14 5.660,17 5.798,19 5.936,26 6.074,29   C 1 C 2 4.298,36 4.514,03 4.729,69 4.948,39 5.168,37 5.388,34 5.608,35 5.828,32 6.048,29 6.268,33 6.488,26 6.708,25 6.928,24 7.148,23 7.368,22 C 2 C 3 4.689,16 4.936,13 5.185,22 5.434,33 5.683,43 5.932,50 6.181,58 6.430,66 6.679,77 6.928,82 7.177,92 7.427,03 7.676,07 7.925,18 8.174,24 C 3 C 4 5.859,70 6.110,12 6.360,49 6.610,89 6.861,30 7.111,66 7.362,11 7.612,45 7.862,87 8.113,26 8.363,65 8.614,03 8.864,43 9.114,82 9.365,20 C 4 Zulagen C-Besoldung (Monatsbeträge in Euro) Dam Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung C   Nummer 3   Nummer 5   Vorbemerkungen     Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*)   wenn ein Amt ausgeübt wird   Nummer 2 b 111,78       der Besoldungsgruppe R 1 205,54           der Besoldungsgruppe R 2 230,08       für Beamte der               Besoldungsgruppe(n)   Besoldungsgruppe Fußnote         C 1   A 13 C 2 1 104,32         C 2   A 15               C 3 und C 4   B 3       Fußnoten *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.