Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

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rten Zentrums für unterstützende Pädagogik 12) - - als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 12) - Kustodin2), Kustos2) Lehrerin2), Lehrer2) - an allgemeinbildenden Schulen - Lehrerin bei den Justizvollzugsanstalten2) 11), Lehrer bei den Justizvollzugsanstalten2) 11) Oberamtsanwältin9), Oberamtsanwalt9) Oberamtsrätin10), Oberamtsrat10) Oberamtsrätin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Oberamtsrat im pädagogischen Verwaltungsdienst Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof - Rätin2), Rat2) Rätin im pädagogischen Verwaltungsdienst2), Rat im pädagogischen Verwaltungsdienst2) Studienrätin2), Studienrat2) - an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren - Fußnoten 1) Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für technische Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden, sofern es sich nicht um das Einstiegsamt handelt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt 2) Als Einstiegsamt 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 9) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 9) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 10) Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 10) Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 11) Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46. 11) Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - - als Lektorin oder als Lektor an einer Hochschule - Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule Erste Oberamtsanwältin11), Erster Oberamtsanwalt11) Kanzlerin der Hochschule Bremerhaven7), Kanzler der Hochschule Bremerhaven7) Kanzlerin der Hochschule für Künste7), Kanzler der Hochschule für Künste7) Konrektorin, Konrektor - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern8) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern2) 8) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern2) - - als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik - - als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik2) - - als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - - als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern2) - - zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern2) - Oberkustodin, Oberkustos Oberrätin, Oberrat Oberrätin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Oberrat im pädagogischen Verwaltungsdienst Oberstudienrätin, Oberstudienrat - an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen - Ortsamtsleiterin6) 9), Ortsamtsleiter6) 9) Rektorin bei den Justizvollzugsanstalten10), Rektor bei den Justizvollzugsanstalten10) Rektorin, Rektor - als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern2) 8) - - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern2) - - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, sofern dieser Grundschule ein Zentrum für unterstützende Pädagogik angegliedert ist oder ein Ganztagsbetrieb besteht2) - Schulrätin2), Schulrat2) Fußnoten 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler, die im Förderzentrum und dessen etwaigen Außenstellen unterrichtet werden, voll gezählt. Zur Hälfte gezählt werden die Schülerinnen und Schüler, die in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, sowie alle Schülerinnen und Schüler, die durch Lehrkräfte des Mobilen Dienstes unterstützt werden. 8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler, die im Förderzentrum und dessen etwaigen Außenstellen unterrichtet werden, voll gezählt. Zur Hälfte gezählt werden die Schülerinnen und Schüler, die in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, sowie alle Schülerinnen und Schüler, die durch Lehrkräfte des Mobilen Dienstes unterstützt werden. 8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler, die im Förderzentrum und dessen etwaigen Außenstellen unterrichtet werden, voll gezählt. Zur Hälfte gezählt werden die Schülerinnen und Schüler, die in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, sowie alle Schülerinnen und Schüler, die durch Lehrkräfte des Mobilen Dienstes unterstützt werden. 9) Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt. 9) Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt. 10) Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46. 10) Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46. 11) als Leiterin oder Leiter der Abteilung für Amtsanwaltssachen der Staatsanwaltschaft. 11) als Leiterin oder Leiter der Abteilung für Amtsanwaltssachen der Staatsanwaltschaft. Besoldungsgruppe A 15 Abteilungsdirektorin beim Landesinstitut für Schule1), Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule1) Akademische Direktorin, Akademischer Direktor - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - - als Lektorin oder als Lektor an einer Hochschule - Direktorin, Direktor2) 3) Direktorin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Direktor im pädagogischen Verwaltungsdienst Direktorstellvertreterin des Landesinstituts für Schule6), Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule6) Fachdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule Hauptkustodin, Hauptkustos Leiterin des Medienzentrums Bremerhaven, Leiter des Medienzentrums Bremerhaven Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle - für Schulentwicklung und Fortbildung der Stadtgemeinde Bremerhaven - Oberschulrätin8), Oberschulrat8) Ortsamtsleiterin5) 9), Ortsamtsleiter5) 9) Rektorin, Rektor - als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern10) - - als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - Studiendirektorin, Studiendirektor - an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12), einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) 12), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums oder einer nicht voll ausgebauten Oberschule, eines voll ausgebauten Gymnasiums oder einer voll ausgebauten Oberschule 4) - als Leiterin oder als Leiter einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) 12), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums oder einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4) Fußnoten 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält als human-, zahn- oder veterinärmedizinische Referats- oder Dezernatsleitung einer zugeordneten Dienststelle einer obersten Landesbehörde eine Amtszulage nach Anlage 6. 3) Erhält als ärztliche Abteilungsleitung im Gesundheitsamt Bremerhaven eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 9) Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt. 9) Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt. 10) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler, die im Förderzentrum und dessen etwaigen Außenstellen unterrichtet werden, voll gezählt. Zur Hälfte gezählt werden die Schülerinnen und Schüler, die in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden sowie alle Schülerinnen und Schüler, die durch Lehrkräfte des Mobilen Dienstes unterstützt werden. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Besoldungsgruppe A 16 Direktorin des Landesinstituts für Schule, Direktor des Landesinstituts für Schule Direktorin der Verwaltungsschule, Direktor der Verwaltungsschule Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Leitende Direktorin2), Leitender Direktor2) Leitende Direktorin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Leitender Direktor im pädagogischen Verwaltungsdienst Leitende Regierungsdirektorin2), Leitender Regierungsdirektor2) Oberschulrätin4), Oberschulrat4) Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor - an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen - - als Leiterin oder als Leiter einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5), eines voll ausgebauten Gymnasiums oder einer voll ausgebauten Oberschule Senatsrätin, Senatsrat - bei einer obersten Landesbehörde2) - Fußnoten 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Keine Ämter Besoldungsgruppe B 2 Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung im Land Bremen, Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung im Land Bremen Direktorin des Landesamtes Geoinformation Bremen, Direktor des Landesamtes Geoinformation Bremen Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Landesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragter Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor - als Leiterin oder als Leiter der Feuerwehr Bremen - Leitende Direktorin1), Leitender Direktor1) Leitende Direktorin der Landesantidiskriminierungsstelle, Leitender Direktor der Landesantidiskriminierungsstelle Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor - bei der Polizei Bremen - Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor - bei der Polizei Bremen - Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bremen, Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen Rektorin der Hochschule Bremerhaven2), Rektor der Hochschule Bremerhaven2) Rektorin der Hochschule für Künste2), Rektor der Hochschule für Künste2) Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung2), Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung2) Leitende Regierungsdirektorin1), Leitender Regierungsdirektor1) Senatsrätin1) 3), Senatsrat1) 3) - bei einer obersten Landesbehörde - Fußnoten 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 3) Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten. 3) Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten. Besoldungsgruppe B 3 Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven Kanzlerin der Universität1), Kanzler der Universität1) Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau Leitende Direktorin2), Leitender Direktor2) Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor - als Leiterin oder Leiter des Gesundheitsamtes Bremen - Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor - als Polizeivizepräsidentin der Polizei Bremen, als Polizeivizepräsident der Polizei Bremen - Leitende Regierungsdirektorin2), Leitender Regierungsdirektor2) Rektorin der Hochschule Bremen1), Rektor der Hochschule Bremen1) Senatsrätin2) 3), Senatsrat2) 3) - bei einer obersten Landesbehörde - Fußnoten 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 3) Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten. 3) Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten. Besoldungsgruppe B 4 Magistratsdirektorin, Magistratsdirektor - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven - Senatsdirektorin, Senatsdirektor - bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung1) - Stellvertretende Direktorin bei der Bürgerschaft, Stellvertretender Direktor bei der Bürgerschaft Vizepräsidentin des Rechnungshofes, Vizepräsident des Rechnungshofes Fußnoten 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. Besoldungsgruppe B 5 Polizeipräsidentin, Polizeipräsident Rektorin der Universität1), Rektor der Universität1) Senatsdirektorin, Senatsdirektor - bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung2) - Sprecherin des Senats, Sprecher des Senats Fußnoten 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. Besoldungsgruppe B 6 Hauptamtliche Stadträtin, Hauptamtlicher Stadtrat - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven - Rektorin der Universität1), Rektor der Universität1) Fußnoten 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3. Besoldungsgruppe B 7 Bürgermeisterin, Bürgermeister - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven - Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes Staatsrätin1) 2), Staatsrat1) 2) Fußnoten 1) Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund. 1) Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8. Besoldungsgruppe B 8 Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven - Staatsrätin1), Staatsrat1) Fußnoten 1) Als Chefin oder als Chef der Senatskanzlei. 1) Als Chefin oder als Chef der Senatskanzlei. Besoldungsgruppe B 9 Keine Ämter Besoldungsgruppe B 10 Keine Ämter Besoldungsgruppe B 11 Keine Ämter Anlage II Besoldungsordnung W (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Besoldungsgruppe W 1 Juniorprofessorin1), Juniorprofessor1) Besoldungsgruppe W 2 Kanzlerin der ...1) 2) 3), Kanzler der ...1) 2) 3) Professorin2), Professor2) - an einer Fachhochschule - Professorin an einer Kunsthochschule2), Professor an einer Kunsthochschule2) Universitätsprofessorin2), Universitätsprofessor2) Fußnoten 1) An der Universität oder der Hochschule für Künste. 1) An der Universität oder der Hochschule für Künste. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Besoldungsgruppe W 3 Kanzlerin der Hochschule Bremen1), Kanzler der Hochschule Bremen1) Kanzlerin der Universität2), Kanzler der Universität2) Konrektorin der ...3), Konrektor der ...3) Professorin1), Professor1) - an einer Fachhochschule - Professorin an einer Kunsthochschule1) Professor an einer Kunsthochschule1) Rektorin der ...2) 3), Rektor der ...2) 3) Universitätsprofessorin1), Universitätsprofessor1) Fußnoten 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Anlage III Besoldungsordnung R (zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Besoldungsgruppe R 1 Erste Staatsanwältin1), Erster Staatsanwalt1) Richterin am Amtsgericht2), Richter am Amtsgericht2) Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht Richterin am Landgericht, Richter am Landgericht Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht Richterin am Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.