Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

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Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

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ann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 20 Absatz 2 bleibt unberührt. § 70 Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme des Amtes der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten, sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten. § 71 Verwaltungsvorschriften Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Abschnitt 9 Übergangsvorschriften § 72 Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die dem Betrag des am 31. Dezember 2013 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Weist die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Stufe keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2013 maßgebend wäre. (2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnen die für die Stufe maßgebenden Zeitabstände des § 25 Absatz 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag mit Anspruch auf Grundgehalt verbrachte Zeiten bis zum 31. Dezember 2013 werden angerechnet. § 25 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 4 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 33 Satz 2 an die Stelle des § 25 Absatz 2 tritt. (4) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 10 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 31 Satz 2 an die Stelle des § 25 Absatz 2 tritt. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für die am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend. § 73 Übergangsvorschrift für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Soweit unbefristete Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 2 an Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen vergeben werden, deren Grundgehalt sich am 1. Januar 2013 aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 berechnet hat, sind diese abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 im Zeitpunkt der Ruhegehaltfähigkeit des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ruhegehaltfähig. § 74 Übergangsvorschrift im Bereich der Lehrkräfte (1) Die Stellenhebungen, die aufgrund des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 28. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 350) zum 1. September 2014 erfolgt sind, gelten für die am 1. September 2014 vorhandenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht als anderes Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes. (2) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrerinnen und Lehrer für die Primar- stufe sowie Lehrerinnen und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung. (3) Am 31. Juli 2021 vorhandene Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung „Lehrerin, Lehrer“ und dem Funktionszusatz „-an allgemeinbildenden Schulen“ der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - werden am 1. August 2021 in ein Amt mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - gesetzlich übergeleitet. Die nach der gesetzlichen Überleitung geltende Ausbringung des Amtes ergibt sich aus der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - in der am 1. August 2021 geltenden Fassung. (4) Am 31. Juli 2021 vorhandene Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung „Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I“ der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - werden am 1. August 2021 in ein Amt mit derselben Amtsbezeichnung der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - gesetzlich übergeleitet. Die nach der gesetzlichen Überleitung geltende Ausbringung des Amtes ergibt sich aus der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - in der am 1. August 2021 geltenden Fassung. (5) Am 31. Juli 2019 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen Leitungsaufgaben an Grundschulen übertragen wurden und die die Amtsbezeichnung „Lehrerin, Lehrer“ mit dem Funktionszusatz „-als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -“, „Rektorin, Rektor“, „Konrektorin, Konrektor“, „Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor“ oder „Hauptlehrerin, Hauptlehrer“ innehaben, werden am 1. August 2019 1. in ein Amt der bisherigen Besoldungsgruppe mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz zuzüglich einer Amtszulage gesetzlich übergeleitet, soweit die am 31. Juli 2019 geltende Ausbringung ihres Amtes und des Funktionszusatzes die Gewährung einer Amtszulage nicht vorsieht, 2. in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz ohne Amtszulage gesetzlich übergeleitet, soweit die am 31. Juli 2019 geltende Ausbringung ihres Amtes und des Funktionszusatzes die Gewährung einer Amtszulage bereits vorsieht, 3. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz zuzüglich einer Amtszulage gesetzlich übergeleitet, soweit ihr Amt am 31. Juli 2019 in der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a ausgebracht ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung „Rektorin“, „Rektor“ mit dem Funktionszusatz „-als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -“, die das Amt am 31. Juli 2019 innehaben, am 1. August 2019 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit derselben Amtsbezeichnung und dem bisherigen Funktionszusatz ohne Amtszulage gesetzlich übergeleitet. Die nach der gesetzlichen Überleitung durch Satz 1 und 2 geltende Ausbringung des Amtes ergibt sich aus der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - oder aus der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - jeweils in der am 1. August 2019 geltenden Fassung. Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung. (6) Soweit durch Absatz 4 und 5 Beamtinnen und Beamte in Ämter der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - gesetzlich übergeleitet werden, findet § 68 Satz 1 keine Anwendung. § 75 Übergangsvorschrift bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung Bei Zeiten im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 11 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Faktor anzuwenden. § 76 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 2002 und zur Vergabe und Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen (1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt der Bundesbesoldungsordnung C befunden haben, findet § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. (2) Funktions-Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 4 können unter den dort genannten Voraussetzungen für Zeiträume ab dem 1. Juli 2010 gewährt werden. Die Ruhegehaltfähigkeit der nach Satz 1 gewährten Funktions-Leistungsbezüge bestimmt sich nach § 29 Absatz 3 bis 6. § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung Auslandsdienstbezüge, die am 31. Dezember 2016 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 31. Dezember 2018 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 58 übersteigen. § 78 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen (1) § 21 Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wegen der Verringerung des Grundgehaltes oder wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 entstanden ist. (2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 entstandene Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 zugestanden haben oder aufgrund einer Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 vermindert. § 79 Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 (1) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung „A m t s m e i s t e r i n, A m t s m e i s t e r“ werden am 1. Dezember 2022 in das Amt „O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r“ der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet. (2) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung „Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister“ werden am 1. Dezember 2022 in das Amt „Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister“ der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet. (3) Die am 30. November 2022 in der Anlage 1 der jeweiligen Stufe 1 der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 zugeordneten Beamtinnen und Beamten werden am 1. Dezember 2022 der jeweiligen Stufe 2 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet; am 1. Dezember 2022 beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen im Sinne des § 25 Absatz 3. § 80 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Begrenzt Dienstfähigen, denen am 31. Dezember 2016 Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Bremischen Dienstbezügezuschlagsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht weitergewährt, solange sie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 10 übersteigt. § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R Am 1. August 2020 bestandskräftige Festsetzungen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R bleiben von der Neuregelung der §§ 25 und 33 unberührt. Eine Neufestsetzung erfolgt nicht. Anlage I Besoldungsordnungen A und B (zu § 22 Absatz 1 Nummer 1) Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 3 Keine Ämter Besoldungsgruppe A 4 Keine Ämter Besoldungsgruppe A 5 Erste Justizhauptwachtmeisterin1) 2) 3), Erster Justizhauptwachtmeister1) 2) 3) Oberamtsmeisterin1) 3), Oberamtsmeister1) 3) Fußnoten 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. Besoldungsgruppe A 6 Erste Justizhauptwachtmeisterin1) 2), Erster Justizhauptwachtmeister1) 2) Oberamtsmeisterin1), Oberamtsmeister1) Sekretärin3), Sekretär3) Fußnoten 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 3) Als Einstiegsamt. 3) Als Einstiegsamt. Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin1), Brandmeister1) Kriminalmeisterin1), Kriminalmeister1) Leitende Justizhauptwachtmeisterin2), Leitender Justizhauptwachtmeister2) Obersekretärin3), Obersekretär3) Polizeimeisterin1), Polizeimeister1) Fußnoten 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8. 3) Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste. 3) Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste. Besoldungsgruppe A 8 Gerichtsvollzieherin1), Gerichtsvollzieher1) Hauptsekretärin3), Hauptsekretär3) Hauptwerkmeisterin4), Hauptwerkmeister4) Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister Leitende Justizhauptwachtmeisterin2), Leitender Justizhauptwachtmeister2) Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister Fußnoten 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 3) als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten 3) als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten 4) als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten 4) als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin1), Amtsinspektor1) Betriebsinspektorin1), Betriebsinspektor1) Hauptbrandmeisterin1), Hauptbrandmeister1) Inspektorin2), Inspektor2) Kriminalhauptmeisterin1), Kriminalhauptmeister1) Kriminalkommissarin2), Kriminalkommissar2) Obergerichtsvollzieherin1), Obergerichtsvollzieher1) Polizeihauptmeisterin1), Polizeihauptmeister1) Polizeikommissarin2), Polizeikommissar2) Fußnoten 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. Besoldungsgruppe A 101) Jugendleiterin 2) 3) 4), Jugendleiter2) 3) 4) Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar Oberinspektorin, Oberinspektor Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar Technische Lehrerin2) 3) 4), Technischer Lehrer2) 3) 4) Fußnoten 1) Als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 2) Als Einstiegsamt. 3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6. 3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6. 3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6. 3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6. 4) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. 4) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. 4) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. 4) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau, Amtmann Fachlehrerin 1) 2) 3), Fachlehrer 1) 2) 3) Kriminalhauptkommissarin3), Kriminalhauptkommissar3) Polizeihauptkommissarin3), Polizeihauptkommissar3) Fußnoten 1) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6. 1) Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6. 2) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. 2) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwältin1) Amtsanwalt1) Amtsrätin, Amtsrat Amtsrätin im pädagogischen Verwaltungsdienst1), Amtsrat im pädagogischen Verwaltungsdienst1) Fachlehrerin2) 3) 4), Fachlehrer2) 3) 4) Kriminalhauptkommissarin4), Kriminalhauptkommissar4) Polizeihauptkommissarin4), Polizeihauptkommissar4) Rechnungsrätin, Rechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof - Fußnoten 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 1) Als Einstiegsamt. 2) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 2) Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. 3) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. Besoldungsgruppe A 12a Keine Ämter. Besoldungsgruppe A 131) Akademische Rätin2), Akademischer Rat2) - als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - - als Lektorin oder als Lektor an einer Hochschule - Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule2), Fachleiter beim Landesinstitut für Schule2) Konrektorin, Konrektor - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 12) - - als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 12) - - als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern angegliede

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.