Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

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Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

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ne Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen. § 45 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Feuerwehrdienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen. § 46 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in den Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdiensten der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach § 44 gewährt. Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen. § 47 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage. Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 44 gewährt. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen. § 48 Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter Lehrkräfte im Einstiegsamt und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter bei der Senatorin für Kinder und Bildung erhalten eine Stellenzulage, soweit die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist. Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen. § 48a Zulage für Lehrkräfte zur stufenweisen Anhebung der Lehrkräftebesoldung (1) Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung 1. „Lehrerin, Lehrer“ und dem Funktionszusatz „an allgemeinbildenden Schulen“ der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - oder 2. „Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I“ der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter - erhalten zu ihrem Grundgehalt vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 eine monatliche Zulage. (2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 wird 1. im Zeitraum vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020 in Höhe von 240 Euro und 2. im Zeitraum vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Juli 2021 in Höhe von 360 Euro gewährt. Die Zulage nimmt nicht an regelmäßigen Anpassungen im Sinne des § 18 teil. (3) Die Zulage nach Absatz 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, sofern sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist und kein Anspruch auf eine erdiente Beamtenversorgung der Beamtin oder des Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Sie ist bei zweijährigem Bezug in Höhe der zuletzt zugestandenen Zulage ruhegehaltfähig. (4) Für Zeiträume, in denen die Zulage nach Absatz 1 und 2 zu gewähren ist, wird die allgemeine Stellenzulage nach § 42 nicht gewährt. Soweit der Beginn des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten vor dem 1. August 2021 erfolgt, zählt die allgemeine Stellenzulage nach § 42 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, wenn 1. sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist; Zeiten des Bezugs der Zulage nach Absatz 1 und 2 sind zur Erfüllung der Zweijahresfrist im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit der allgemeinen Stellenzulage zu berücksichtigen, 2. kein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Absatz 3 besteht. § 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker Beamtinnen und Beamte 1. der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt sowie 2. des Werkdienstes der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erhalten eine Stellenzulage. Der Betrag der Stellenzulage ist in Anlage 6 ausgewiesen. § 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen. § 51 Zulage bei mehreren Ämtern Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen. § 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (1) Der Senat wird ermächtigt, zur Abgeltung von besonders herausragenden Leistungen durch Verordnung die Gewährung von nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen an 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A, 2. Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1, soweit sie ihr Amt nicht ausüben, sowie 3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 jeweils mit Anspruch auf Dienstbezüge zu regeln. (2) Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Leistungsprämien als Einmalzahlung und 2. Leistungszulagen als monatliche Zahlungen, die zu befristen sind. (3) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsbezüge darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Sinne des Absatzes 1 nicht übersteigen; erneute Bewilligungen sind möglich. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters, Leistungszulagen dürfen monatlich sieben und in besonderen Ausnahmefällen zehn vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters nicht übersteigen. Leistungszulagen sind bei Wegfall der besonders herausragenden Leistung zu widerrufen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die oberste Dienstbehörde. (4) Leistungsbezüge können nur im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt werden. § 53 Zulagen für besondere Erschwernisse Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist. § 54 Mehrarbeitsvergütung (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln. Die Vergütung darf nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit 1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, 2. ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. (2) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamter nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit. (3) Solange der Senat von seiner Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, gilt die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fort, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. § 55 Gerichtsvollziehervergütung (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten, kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. § 56 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuwendungen (1) Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies im Sinne des § 3 Absatz 1 bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. (2) Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. § 57 Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie im Hinblick auf die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. (2) Der Zuschlag darf 1. monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe, 2. bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Zuschlag wird, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Zuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass der Zuschlag aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden; er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Senat seine Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde nach Satz 1 auf die senatorischen Dienststellen übertragen hat, ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen herzustellen. § 57a Zuschlag in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes oder § 3 Absatz 4 des Bremischen Richtergesetzes hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nichtruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von monatlich 8 vom Hundert des jeweils zustehenden Grundgehaltsbetrages gewährt. Amts- und Stellenzulagen sind nicht zu berücksichtigen. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Auslandsbesoldung § 58 Auslandsbesoldung Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 59 Anwärterbezüge (1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören 1. der Anwärtergrundbetrag und 2. die Anwärtersonderzuschläge. Der jeweilige Anwärtergrundbetrag ist in der Anlage 7 ausgewiesen. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen sowie jährliche Sonderzahlungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung nach § 58. Der dienstliche Wohnsitz im Ausland bestimmt sich in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben. (5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht. § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Endet das Beamtenverhältnis einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf kraft Rechtsvorschrift mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen. § 61 Anwärtersonderzuschläge (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die Senatorin für Finanzen Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen. (2) Der Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder als Beamter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Zeit eintritt. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte sowie die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 16 bleibt unberührt. § 62 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf, die an öffentlichen Schulen selbstständig Unterricht erteilen, der über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinausgeht, wird eine Unterrichtsvergütung gewährt. In einem Bezugszeitraum von einem Kalendermonat dürfen im Durchschnitt pro Woche nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden vergütet werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Beamtin auf Widerruf oder des Beamten auf Widerruf. (2) Die Unterrichtsvergütung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Grundgehalt des Einstiegsamtes gewährt, in das die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. § 63 Kürzung der Anwärterbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltsbetrages der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der Besoldungsgruppe des entsprechenden Einstiegsamtes der Laufbahn herabsetzen, wenn 1. die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder 2. sich die Ausbildung aus einem von der Beamtin auf Widerruf oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu vertretenden Grund verlängert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen, 1. bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung, 2. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. § 64 Anrechnung anderer Einkünfte (1) Erhalten Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Grundgehalts gewährt, das einer Beamtin oder einem Beamten in dem entsprechenden Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe zustünde. (2) Übt die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 8 entsprechend. Abschnitt 7 Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen § 65 Jährliche Sonderzahlung (1) Beamtinnen und Beamte erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1. 1 500 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 6, 2. 1 200 Euro in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, 3. 900 Euro in der Besoldungsgruppe A 9 sowie 4. 710 Euro in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11. § 9 Absatz 1 findet Anwendung. Anwärterinnen und Anwärter erhalten neben ihren Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1. 840 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ausgebracht ist, 2. 710 Euro, wenn ihr Einstiegsamt, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ausgebracht ist; Satz 2 findet Anwendung. (2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 305,56 Euro. (2a) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2023 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2023 ein Familienzuschlag gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 830 Euro. (3) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. § 66 Vermögenswirksame Leistungen Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen. Abschnitt 8 Sonstige Vorschriften § 67 Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2 und § 414b der Reichsversicherungsordnung sowie nach den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten 1. den Rahmen des für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten, 2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Bestimmungen zu regeln. § 68 Künftig wegfallende Ämter Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden. Die künftig wegfallenden Ämter sind in der Anlage IV zu diesem Gesetz ausgebracht. § 69 Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.