Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

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Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

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der der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit abweichend von Absatz 3 wieder in das zuvor bekleidete Amt eintritt oder 2. die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder in Fällen des § 28 Absatz 4 die Leitungsfunktion endet. (5) In Fällen, in denen 1. ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammentreffen oder 2. ausschließlich ruhegehaltfähige Funktions-Leistungsbezüge gezahlt werden, sind sie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur bis zum Erreichen des Grundgehaltsbetrages der oder des Hochschul-Leistungsbezügeberechtigten zu berücksichtigen. (6) In Fällen des § 28 Absatz 4 können Funktions-Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nur berücksichtigt werden, wenn für den Zeitraum des Bezugs der Funktions-Leistungsbezüge ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der gewährten Funktions-Leistungsbezüge durch die außerhochschulische Forschungseinrichtung an den Dienstherrn der Professorin oder des Professors gezahlt wird. (7) Die Senatorin für Finanzen wird die Wirkungen der Erhebung eines Versorgungszuschlags nach Absatz 6 in Höhe von 30 vom Hundert der gewährten Funktions-Leistungsbezüge auf die Entwicklung der von der Freien Hansestadt Bremen zu tragenden Beamtenversorgungslasten regelmäßig prüfen. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft wird der Senatorin für Finanzen jährlich zum 31. Dezember über die Vergabe und Höhe der Funktions-Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 4 im jeweiligen Kalenderjahr schriftlich berichten. § 30 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 28 regelt der Senat durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen 1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, 2. über die Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit gewährter Leistungsbezüge und 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten. § 31 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 4 bis 8 und § 26 gelten entsprechend. Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 32 Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung R für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 33 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R (1) Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R keine festen Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt. Abweichend von Satz 2 wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten im Sinne des § 25 Absatz 2 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin oder dem Richter sowie der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für 1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen, 2. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, C oder W in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R, 3. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten sowie einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R. (2) Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. (3) § 25 Absatz 2, 4 bis 8 sowie § 26 gelten entsprechend. Abschnitt 3 Familienzuschlag § 34 Grundlage des Familienzuschlages Die Höhe der Beträge des Familienzuschlages ist in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in welches sie oder er nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. § 35 Stufen des Familienzuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören 1. verheiratete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, 2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, 3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihr oder ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat. (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (3) Ledige und geschiedene Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Steht die Ehegattin oder der Ehegatte einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen. § 9 Absatz 1 findet auf den halben Betrag der Stufe 1 keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. (5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommenssteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommenssteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der Reihenfolge der Geburten der bei der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter zu berücksichtigenden Kinder ergibt. Das älteste Kind ist das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld zustehen würde. § 9 Absatz 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Anspruchsberechtigte in Teilzeit, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen, erhalten den Zuschlag im Sinne des Satzes 1 anteilig entsprechend der Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten. (6) Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, aufgrund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dieses einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus. (7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, ihren Verbänden oder ihren organisatorisch selbständigen Einrichtungen. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Senatorin für Finanzen oder die von ihr bestimmte Stelle. (8) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 7) im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. § 35a Familienergänzungszuschlag (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2, 3 und 4 wird ein nicht ruhegehaltfähiger kinderbezogener Familienergänzungszuschlag zum Familienzuschlag gemäß Anlage 5 gewährt. Der Familienergänzungszuschlag nimmt nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag für ein Kind nach § 35 Absatz 2, 3 oder 5 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über nachzuweisende Einkünfte nach Absatz 5 im Kalenderjahr des Anspruchs verfügt, die die aufaddierten Monatsbeträge der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch desselben Kalenderjahres übersteigen. (3) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag für zwei Kinder nach § 35 Absatz 2, 3 oder 5 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über nachzuweisende Einkünfte nach Absatz 5 im Kalenderjahr des Anspruchs verfügt, die das Eineinhalbfache der aufaddierten Monatsbeträge der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch desselben Kalenderjahres übersteigen. (4) Neben dem Anspruch nach Absatz 2 und 3 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag nach § 35 Absatz 2, 3 oder 5 für das dritte und jedes weitere Kind gewährt wird, einen Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes je berücksichtigungsfähigem Kind nicht über nachzuweisende Einkünfte nach Absatz 5 im Kalenderjahr des Anspruchs verfügt, die die aufaddierten Monatsbeträge der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch desselben Kalenderjahres übersteigen. (5) Zu den Einkünften nach Absatz 2, 3 und 4 zählen 1. Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbare ausländische Einkünfte sowie 2. Leistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. (6) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sind als Anspruchsberechtigte verpflichtet, der bezügezahlenden Stelle den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach Absatz 2, 3 und 4 unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der bezügezahlenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Gewährung des Familienergänzungszuschlags erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen der Familienergänzungszuschlag ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. (7) § 35 Absatz 8 gilt entsprechend. (8) Die Beträge zu den Absätzen 2 bis 4 sind in der Anlage 5 ausgewiesen. (9) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so gilt im selben Kalenderjahr diejenige Einkünftegrenze, die der höchsten Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Anspruchsberechtigten nach Absatz 2, 3 oder 4 entspricht. § 36 Änderung des Familienzuschlages Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages. Abschnitt 4 Zulagen, Vergütungen § 37 Amtszulagen (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. § 38 Stellenzulagen (1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. (2) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. § 39 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen (1) Der Wegfall einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, der nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten ist, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage ihr oder ihm zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der ihr oder ihm am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf von zwölf Kalendermonaten vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. (2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Stellenzulage allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 29 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. § 40 Ausgleichszulage für die Verringerung des Grundgehalts infolge eines Dienstherrenwechsels (1) Einer Beamtin, einem Beamtem, einer Richterin oder einem Richter, die oder der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 15 des Beamtenstatusgesetzes versetzt worden ist und deren oder dessen Grundgehalt sich infolge der Versetzung verringert, kann eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn an ihrer oder seiner Gewinnung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. (2) Die Ausgleichszulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung und der neuen Verwendung gewährt werden. Das Grundgehalt ergänzende Zulagen, mit Ausnahme von Amtszulagen, sind nicht zu berücksichtigen. Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der nach diesem Gesetz zu gewährenden Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde. § 41 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (1) Wird einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden. (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 38 findet keine Anwendung. (3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt. (4) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde. (5) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden. § 42 Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, b) in der Besoldungsgruppe A 9, 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt a) der Besoldungsgruppe A 9, b) nach § 23 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10 oder c) der Besoldungsgruppe A 12 bis A 13 zugeordnet ist. (2) Die Beträge nach Absatz 1 sind in der Anlage 6 ausgewiesen. § 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung eine Stellenzulage (Sicherheitszulage). Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen. § 44 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Die Stellenzulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 43 gewährt. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbunde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.