Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en und Beamte sowie Richterinnen und Richter können den Anspruch auf Besoldung nur abtreten oder verpfänden, soweit er der Pfändung unterliegt. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin oder den Beamten sowie die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. § 16 Rückforderung von Besoldung (1) Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter durch eine gesetzliche Änderung der Besoldung einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt. § 17 Aufwandsentschädigung Eine Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Eine Aufwandsentschädigung in festen Beträgen ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Eine Festlegung nach Satz 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen. § 18 Anpassung der Besoldung (1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. (2) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 10 für die dort genannten Besoldungsbestandteile. Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Aus sachlichen Gründen können Funktionen bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. § 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt (1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. § 21 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes (1) Verringert sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ist abweichend von § 20 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage bei der Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde. (2) Auf Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden und nach dem Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst ein geringeres Grundgehalt oder eine geringere oder keine Amtszulage erhalten, findet diese Regelung ebenfalls Anwendung. § 22 Besoldungsordnungen (1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung der dort genannten Zulagen richten sich 1. für Beamtinnen und Beamte nach den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I), soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen W oder R zugeordnet sind, 2. für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach der Besoldungsordnung W (Anlage II); die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden als künftig wegfallende Ämter in der Besoldungsordnung C kw (Anlage IV) fortgeführt; für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 31 und 76, 3. für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsordnung R (Anlage III). Satz 1 Nummer 2 gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen und Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder B zugewiesen sind. (2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin“, „Rat“, „Oberrätin“, „Oberrat“, „Direktorin“, „Direktor“, „Leitende Direktorin“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat. (3) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet. Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte § 23 Einstiegsämter (1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und 2. in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13. (2) In der Fachrichtung Technische Dienste ist das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. (3) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, bei denen 1. die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und 2. im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern, kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. (4) Die Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen. § 24 Beförderungsämter Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. § 25 Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B (1) Das Grundgehalt der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt. Abweichend von Satz 2 wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten nach Absatz 2 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für landesinterne Dienstherrenwechsel, jedoch entsprechend für 1. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen B, C, R oder W in ein Amt der Besoldungsordnung A und 2. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten sowie einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsordnung A. In Fällen des § 3 Absatz 4 der Bremischen Laufbahnverordnung gilt in der neuen Besoldungsgruppe die bisherige Stufe der bisherigen Besoldungsgruppe. Abweichend von Satz 7 und in den Fällen einer gesetzlichen Hebung von Ämtern wird in der neuen Besoldungsgruppe die erste mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesene Stufe festgesetzt, soweit die bisherige Stufe in der neuen Besoldungsgruppe keinen Grundgehaltsbetrag ausweist; es gilt die Laufzeit nach Absatz 3. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist bei einer Versetzung, einer Übernahme und einem Übertritt in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Beamtinnen oder Beamten in einem Beförderungsamt die Anrechnung der Zeiten ab der dem Anfangsgrundgehalt im Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Stufe vorzunehmen. (2) Als Erfahrungszeiten sind anzuerkennen 1. Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, 2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, 3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, 4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie 5. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen. Eine gleichwertige Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach ihrer Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht. Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 trifft die oberste Dienstbehörde. Ausbildungszeiten sind nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen; dies gilt auch in Fällen, in denen während der Ausbildungszeiten ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. (3) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A erfolgt nach Zeiten der dienstlichen Erfahrung. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren. (4) Der Aufstieg in den Stufen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie 5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet. (5) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3. (6) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 angerechnet. (7) Pflegezeiten, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angerechnet. (8) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet. (9) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ergeben sich aus der Anlage 1. (10) Die in festen Beträgen ausgewiesenen Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage 2. § 26 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten (1) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit sind bei der Bemessung des Grundgehalts nach § 25 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder 3. hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder 4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 27 Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen W und C Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W sind in der Anlage 3 und die Grundgehaltssätze und Zulagen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C sind in der Anlage 10 ausgewiesen. § 28 Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge). Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 76 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden. (2) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten Betrages monatlich sowie unbefristet gewährt. Der in Anlage 3 Nummer 2 genannte Betrag nimmt an Besoldungsanpassungen teil. (3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn 1. dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden, 2. die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes oder des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für öffentliche Verwaltung zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält. Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind. (4) Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach § 20 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes berufen wurden, können Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 für die Übernahme von Leitungsfunktionen an einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung gewährt werden, sofern hierfür Mittel Dritter bereitgestellt werden. § 29 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in der Besoldungsordnung W (1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden. (2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen. (3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes und an Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren nach § 20 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes als Leiterin oder Leiter einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung sind vorbehaltlich des Absatzes 6 ruhegehaltfähig, sofern das Beamtenverhältnis auf Zeit oder die Wahrnehmung der Funktion mit dem Eintritt in den Ruhestand oder der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endet und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. (4) Im Übrigen sind Funktions-Leistungsbezüge vorbehaltlich des Absatzes 6 bei fünfjährigem Bezug in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig oder bei zehnjährigem Bezug in Höhe von 50 vom Hundert ruhegehaltfähig, wenn 1. die Inhaberin o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.