Bremen

Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

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Quellenkennung: 317588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.12.2016 Inkrafttreten19.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 924 Gliederungsnummer:2042-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 22)" Amtliche Abkürzung: BremBesG Ausfertigungsdatum: 20.12.2016 Gültig ab: 01.01.2017 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2016, 924 Gliederungs-Nr: 2042-a-2 Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) Vom 20. Dezember 2016* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 22) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Besoldung § 3 Regelung durch Gesetz § 4 Anspruch auf Besoldung § 5 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 6 Hauptberuflichkeit § 7 Weitergewährung der Besoldung bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei einer Abwahl einer Wahlbeamtin auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit § 8 Besoldung bei mehreren Hauptämtern § 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit § 9a Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit § 10 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 11 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 12 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst § 13 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 14 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung § 15 Abtretung und Verpfändung von Besoldung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 16 Rückforderung von Besoldung § 17 Aufwandsentschädigung § 18 Anpassung der Besoldung Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung § 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt § 21 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes § 22 Besoldungsordnungen Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte § 23 Einstiegsämter § 24 Beförderungsämter § 25 Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B § 26 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 27 Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen W und C § 28 Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W § 29 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in der Besoldungsordnung W § 30 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung § 31 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 32 Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R § 33 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R Abschnitt 3 Familienzuschlag § 34 Grundlage des Familienzuschlages § 35 Stufen des Familienzuschlages § 35a Familienergänzungszuschlag § 36 Änderung des Familienzuschlages Abschnitt 4 Zulagen, Vergütungen § 37 Amtszulagen § 38 Stellenzulagen § 39 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen § 40 Ausgleichszulage für die Verringerung des Grundgehalts infolge eines Dienstherrenwechsels § 41 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 42 Allgemeine Stellenzulage § 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz § 44 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben § 45 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr § 46 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern § 47 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung § 48 Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter § 48a Zulage für Lehrkräfte zur stufenweisen Anhebung der Lehrkräftebesoldung § 49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker § 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren § 51 Zulage bei mehreren Ämtern § 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen § 53 Zulagen für besondere Erschwernisse § 54 Mehrarbeitsvergütung § 55 Gerichtsvollziehervergütung § 56 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuwendungen § 57 Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit § 57a Zuschlag in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand Abschnitt 5 Auslandsbesoldung § 58 Auslandsbesoldung Abschnitt 6 Anwärterbezüge § 59 Anwärterbezüge § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung § 61 Anwärtersonderzuschläge § 62 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter § 63 Kürzung der Anwärterbezüge § 64 Anrechnung anderer Einkünfte Abschnitt 7 Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen § 65 Jährliche Sonderzahlung § 66 Vermögenswirksame Leistungen Abschnitt 8 Sonstige Vorschriften § 67 Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung § 68 Künftig wegfallende Ämter § 69 Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen § 70 Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen § 71 Verwaltungsvorschriften Abschnitt 9 Übergangsvorschriften § 72 Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen § 73 Übergangsvorschrift für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 § 74 Übergangsvorschrift im Bereich der Lehrkräfte § 75 Übergangsvorschrift bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 76 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 2002 und zur Vergabe und Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung § 78 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen § 79 Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 § 80 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung 1. der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Bremen, 2. der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. (2) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes 1. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 2. die Lebenspartnerin der Ehefrau, 3. der Lebenspartner dem Ehemann, 4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung, 5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe, 7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer gleich. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 2 Besoldung (1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung. (2) Zur Besoldung gehören folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. jährliche Sonderzahlung, 3. vermögenswirksame Leistung, 4. Zuschläge. § 3 Regelung durch Gesetz (1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten sowie der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden; ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen. § 4 Anspruch auf Besoldung (1) Die Beamtin oder der Beamte sowie die Richterin oder der Richter hat einen Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre oder seine Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr oder sein Übertritt in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. (4) Die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Im Übrigen werden die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. (5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden. (7) Für die Zahlung der Besoldung und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der überweisenden Stelle ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfängerinnen und Empfänger die Kosten. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (8) Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (9) Ansprüche, die über die nach diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgehen, sind von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter in jedem Haushaltsjahr schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen, für das die Leistung verlangt wird. § 5 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. § 6 Hauptberuflichkeit Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. § 7 Weitergewährung der Besoldung bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei einer Abwahl einer Wahlbeamtin auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit (1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte sowie Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet. (2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte sowie Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die oberste Dienstbehörde. (3) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit. § 8 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. § 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. (2) Bei Altersteilzeit nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes sowie nach § 8 des Bremischen Richtergesetzes wird neben der Besoldung ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt. (3) Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist; abweichend hiervon gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ab der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A sowie den Besoldungsordnungen B, C, R und W 80 vom Hundert der Nettobesoldung. Zur Ermittlung der maßgeblichen Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b und 39f des Einkommensteuergesetzes) zu vermindern; steuerliche Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. (4) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 3 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, der Familienergänzungszuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährlichen Sonderzahlungen nach § 65 Absatz 1 und 2. (5) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. (6) Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. § 9a Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit (1) Bei einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 62a Absatz 1 und § 62b Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes oder nach § 3f des Bremischen Richtergesetzes wird für den Zeitraum 1. des Urlaubs ohne Dienstbezüge oder 2. der Teilzeitbeschäftigung neben den Dienstbezügen nach § 9 Absatz 1 auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist. (3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt der Senat durch Rechtsverordnung. § 10 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhält die Beamtin oder der Beamte sowie die Richterin oder der Richter Besoldung entsprechend § 9 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht neben einem Zuschlag im Sinne des § 9 Absatz 2 gewährt. § 11 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert ihrer oder seiner Dienstbezüge. Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eine Versorgungsleistung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses - 2005/684/EG, Euratom - des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7. Oktober 2005, S. 1) erhalten. (4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. § 12 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen. § 13 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes. (2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Von der Anrechnung soll in der Regel abgesehen werden bei der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Fraktion der Bremischen Bürgerschaft. § 14 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen, insbesondere die Leistungen der Heilfürsorge und freien Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt. § 15 Abtretung und Verpfändung von Besoldung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Beamtinn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.