Brandenburg

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

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rin oder dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Wahlbehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Wahlbehörde zu übergeben. Die zuständige Wahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse bei. § 70 Absatz 4 gilt entsprechend. (7) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 71 Absatz 1 und übergibt sie der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, übergibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 71 Absatz 2 bis 4. § 70 Absatz 4 gilt entsprechend. (8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend. (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 69 Absatz 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 73 übernommen. (10) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden. § 73 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen (Hauptzusammenstellung). Dabei bildet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter Zwischensummen für die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. (2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen, die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. (3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche Bewerbende oder welcher Bewerbender im Wahlkreis gewählt ist. (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender oder die oder der Bewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter von allen Wahlbehörden die für diese Bewerbenden abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diese Bewerbenden lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind. (5) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen, die von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Kreiswahlausschusses zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift wird die Hauptzusammenstellung beigefügt. (7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist sie oder ihn auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter teilt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. (8) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und eine Ausfertigung der Hauptzusammenstellung. Es ist zulässig, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die Hauptzusammenstellung auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln. (9) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der oder des Gewählten eingegangen ist oder ob diese oder dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. § 74 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Sie oder er ermittelt die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, die Zahlen der für die Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung abgegebenen gültigen Zweitstimmen, den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteiles der einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Zweitstimmen, die Zahl der von den einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen in den Wahlkreisen errungenen Sitze, die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten jeder Partei oder politischen Vereinigung, die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerbenden, die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen Berechnungen. (2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeslisten. Er stellt für das Wahlgebiet fest die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, die Zahlen der auf die einzelnen Parteien oder politischen Vereinigungen entfallenden gültigen Zweitstimmen, die Parteien oder politischen Vereinigungen, die nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes a) an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilnehmen, b) bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben, die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenden Zweitstimmen, die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen, welche Bewerbende der einzelnen Landeslisten gewählt und welche Bewerbende Ersatzpersonen sind. Ist ein Losentscheid erforderlich, so zieht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Los. (3) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. (4) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtergebnisses werden die Zusammenstellung der Ergebnisse in den Wahlkreisen und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt. (5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist sie oder er darauf hin, dass sie oder er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekannt gibt. § 75 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 73 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben und dem Namen der oder des in dem Wahlkreis Gewählten sowie die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 und § 74 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien oder politischen Vereinigungen sowie auf die Einzelbewerbenden, gegliedert nach Wahlkreisen, sowie den Namen der im Wahlgebiet Gewählten öffentlich bekannt. (2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. § 76 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerbenden Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerbenden nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist auf die Vorschriften der §§ 40 und 38 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 4 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerbenden eingegangen sind und welche Bewerbende die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind. Abschnitt 5 Nachwahl, Wiederholungswahl und Ersatzwahl sowie Berufung von Ersatzpersonen § 77 Nachwahl (1) Sobald feststeht, dass die Wahl gemäß § 39 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wegen Todes einer oder eines Bewerbenden nach der Zulassung ihres oder seines Kreiswahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung oder gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. (2) Stirbt die oder der Bewerbende eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahlhandlung, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Falle einer Nachwahl die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerbende oder einen anderen Bewerbenden zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Einhaltung des Verfahrens nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bedarf es nicht; Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind nicht erforderlich. (3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigtenverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahllokalen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt. (4) Findet die Nachwahl wegen Todes einer oder eines Bewerbenden in einem Wahlkreis statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 25 Absatz 3 ist anzuwenden. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 62 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet. (5)nFindet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. (6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. (7) Im Übrigen gelten für die Nachwahl die Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sinngemäß. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. § 78 Wiederholungswahl (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Wiederholungswahl nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Er macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt. (2) Das Wahlverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. (3) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden. (4) Findet die Wiederholungswahl mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wahlberechtigtenverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, im Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können wahlberechtigte Personen, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird. (5) Wahlscheine dürfen nur von Wahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in einem Wahlbezirk dieses Gebietes mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender gestorben oder nicht mehr wählbar ist. (7) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt. (8) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen. § 79 Ersatzwahl (1) Bei der Ersatzwahl nach § 44 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und aufgrund neu aufzustellender Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine. Er unterrichtet hiervon sofort die zuständige Kreiswahlleiterin oder den zustän-digen Kreiswahlleiter. (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht sofort den Tag der Ersatzwahl und die für die Ersatzwahl maßgeblichen Fristen und Termine im Wahlkreis öffentlich bekannt. (4) Die vom Landeswahlausschuss vor der Hauptwahl getroffene Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für die Ersatzwahl. Für den Widerruf der nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 30 sinngemäß Anwendung. (5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. § 80 Berufung von Ersatzpersonen (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Anschrift der Ersatzperson sowie den Tag, an dem ihre Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche oder welcher Bewerbende in den Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Ausfertigung der Bekanntmachung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und keine Ersatzperson nachfolgt. (3) Eine nicht gewählte Bewerbende oder ein nicht gewählter Bewerbender verliert die Anwartschaft als Ersatperson, wenn sie oder er der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich ihren oder seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften § 81 Wahlstatistische Auszählungen (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleiterinnen oder den Kreiswahlleitern mit, für welche Wahlbezirke des Wahlkreises sie oder er aufgrund von § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis. (2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 70 und 71 zu behandeln. (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Ämtern, Verbandsgemeinden oder amtsfreien Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 2 durchführen, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Durchführung von wahlstatistischen Auszählungen nach den Absätzen 1 bis 3 nähere Regelungen treffen. § 82 Bekanntmachungen (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg. (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der sie oder er seine Dienststelle hat, üblich ist, soweit nicht nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Wahlkreises bekannt gegeben werden. (3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die Verbandsgemeinde oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt. (5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss. (6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters oder der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ein Aushang in ihrer oder seiner Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes, der Verbandsgemeinde oder der amtsfreien Gemeinde. § 83 Zustellungen Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. § 84 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl und Vordrucken (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten, die Formblätter für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.