Brandenburg

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

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Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen, die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerbenden, die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Landeslistenbewerbenden, die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Landeslistenbewerbenden, die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Landeslistenbewerbenden, die Vordrucke für die von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern zu erstattenden Schnellmeldungen, die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen (§ 73 Absatz 1 Satz 2 und 3) und die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (§ 70 Absatz 3 Satz 2). (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge, die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und die Vordrucke für die Bescheinigungen des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen, die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden, die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden, die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerbenden, die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerbenden, die Vordrucke für die Niederschriften über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die Stimmzettel, die Umschläge für die Briefwahl, die von den Briefwahlvorständen benötigten Vordrucke, die Vordrucke für die von den Wahlbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen, die Vordrucke für die Niederschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis für den Wahlkreis, soweit die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt. (3) Die Wahlbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen benötigt werden, soweit nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt. (4) Wird mit der Wahl zum Landtag eine andere Wahl verbunden, so kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Umschläge für die Briefwahl sowie der Vordrucke besondere Regelungen treffen. § 85 Sicherung der Wahlunterlagen (1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, das Verzeichnis nach § 25 Absatz 7 Satz 2, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen sowie dem Verzeichnis nach § 25 Absatz 7 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. § 86 Vernichtung der Wahlunterlagen (1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, das Verzeichnis nach § 25 Absatz 7 Satz 2 sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind sechs Monate nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-prüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (4) Die Niederschriften über die Sitzungen der Wahlausschüsse zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 3 Satz 1. § 87 Vordruckmuster Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht. Abschnitt 7 Gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament § 88 Grundsatz Wird die Landtagswahl gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. § 89 Wahlbezirke Die Wahlbezirke für die Landtagswahl müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen. § 90 Wahlräume (Wahllokale) Die Landtagswahl und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahllokalen) statt. § 91 Wahlorgane (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Landtagswahl sein. (2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufen werden. Bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden. Werden die Mitglieder der Wahlvorstände nach Satz 1 für die Bundestags- oder Europawahl und Landtagswahl berufen, kann der aufnehmende Wahlvorstand nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung und § 61 Absatz 2 der Europawahlordnung für die betroffenen Wahlbezirke auch das Wahlergebnis der Landtagswahl ermitteln und feststellen. (3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Landtagswahl berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung für die Europawahl. § 92 Wahlberechtigtenverzeichnis Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Landtagswahl kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 12 Absatz 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zur Landtagswahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Landtagswahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zur Landtagswahl wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „N“ einzutragen. § 93 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine (1) Die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl und für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Dabei ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen für welche Wahl die Wahlberechtigung besteht. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder § 18 Absatz 1 der Europawahlordnung und § 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Angaben enthalten und darf der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung oder der Anlage 3 zur Europawahlordnung nicht widersprechen. (2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen aufgedruckt werden. (3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Landtagswahl müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen. § 94 Stimmzettel, Wahlurnen (1) Die Farbe der Stimmzettel für die Landtagswahl muss sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten. § 95 Stimmabgabe im Wahllokal (1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal richten sich bei verbundenen Bundestags- und Landtagswahlen nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Landtagswahlen nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung. (2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die wählende Person nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie wahlberechtigt ist. § 96 Umschläge für die Briefwahl (1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. (2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Landtagswahl deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. (3) Die Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz „für die Landtagswahl“ gekennzeichnet sein. (4) § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 97 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden, bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. (2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung sollen nach Möglichkeit mit derjenigen für die Landtagswahl nach § 45 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Bundestags- oder Europawahl und die Landtagswahl gleichzeitig durchgeführt werden, bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Landtagswahl jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. § 98 Ermittlung der Wahlergebnisse (1) Im Anschluss an die Wahlhandlung hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen. (2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Landtagswahl beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk nach Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.