Brandenburg

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

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oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist wahlberechtigte Personen auf die Möglichkeit der Hilfeleistung nach § 56 hin. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden. (8) Das Wahlergebnis der Sonderwahlbezirke darf nicht vor dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 60 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern (1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes, eines Klosters oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen. (2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 59 Absatz 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Wahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) § 59 Absatz 7 findet entsprechend Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 61 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich zulassen, dass die in der Anstalt anwesenden wahlberechtigten Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen. (2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt ein Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Anstaltsleitung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen können. (3) § 60 Absatz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 62 Briefwahl (1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung: Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen. Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Die Wahlbriefe müssen bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Wahlbehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. (3) In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten, Gemeinschaftsunterkünften sowie vergleichbaren Einrichtungen ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. (4) Für die Stimmabgabe von wählenden Personen mit einer Behinderung gilt § 56 sinngemäß. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. (5) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen und hält sie unter Verschluss. Sie übergibt die Wahlbriefe rechtzeitig am Wahltag der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde. § 63 Behandlung der Wahlbriefe (1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 62 Absatz 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach dem Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief den Tag und die Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 6 Nummer 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Wahlbehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 25 Absatz 8), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahllokals und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. (3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Wahlbehörden der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12 Uhr zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten. (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist. Abschnitt 4 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 64 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen und die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen. § 65 Zählung der wählenden Personen Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenden Stimmzettel als die Zahl der wählenden Personen. § 66 Zählung der Stimmen (1) Nachdem die Zahl der wählenden Personen ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende Mitglieder unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerbende oder den Bewerbenden und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung abgegeben worden ist, einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerbende und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist und einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem beisitzenden Mitglied, das von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen. (2) Die beisitzenden Mitglieder, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), die ihm hierzu von dem beisitzenden Mitglied, das sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind. (4) Danach zählen je zwei beisitzende Mitglieder, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (5) Sodann übergibt das beisitzende Mitglied, das den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden jeweils von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammen-gezählt. Zwei beisitzende Mitglieder, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten beisitzenden Mitglieder sammeln die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbenden, denen die Erststimme zugefallen ist, die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, die ungekennzeichneten Stimmzettel und die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht. § 67 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen richtet sich nach § 37 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Für die Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen: Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel. Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. § 68 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 64 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in § 69 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden. § 69 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Wahlbehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Wahlkreis zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet. (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die Zahl der wahlberechtigten Personen, die Zahl der wählenden Personen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen, die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen. (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Sie oder er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis auf schnellstem Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerbende oder welcher Bewerbender im Wahlkreis als gewählt gelten kann. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die eingehenden Wahlergebnisse in den Wahlkreisen sofort und laufend weiter, fasst die Wahlergebnisse aller Wahlkreise zusammen und meldet das zusammengefasste Wahlergebnis sofort der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse ihres Bereiches mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. (5) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlbehörden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erstattet. (6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und schnellstmöglichen Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land von den Absätzen 1 und 3 abweichende Regelungen treffen. § 70 Wahlniederschrift (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 55 Absatz 6 Satz 1 und § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen. (2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde. (3) Die Wahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie ferner eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke bei. Den Inhalt und die Form der Zusammenstellung bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. (4) Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlbehörden sowie Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. § 71 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Bewerbenden der Kreiswahlvorschläge, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln, die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Bis zur Übergabe an die Wahlbehörde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (2) Die Wahlbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wahlberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen. (4) Die Wahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. § 72 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (1) Ein von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlscheine samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über dessen Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes als nicht abgegeben. (3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 64 Satz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der zuständigen Wahl-behörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erstattet. (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 66 Absatz 6 besonders beschlossen hat, die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat sowie die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (6) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreiswahlleite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.