Brandenburg

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

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z 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erfassten Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen haben die nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder politischen Vereinigung, die die Landesliste einreichen will, und, sofern vorhanden, ihre Kurzbezeichnung, bei Listenvereinigungen ferner die Namen der an ihr Beteiligten und, sofern vorhanden, auch ihre Kurzbezeichnungen, anzugeben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben in den Formblättern zu vermerken. Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 5 entsprechend. (4) Der Landesliste sind beizufügen die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben haben, Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden wählbar sind, eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden einschließlich ihrer Reihenfolge nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss, eine Versicherung an Eides statt gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss, die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 3 Satz 5), sofern die Landesliste von mindestens 1 vom Tausend der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, jedoch höchstens von 2000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss. (5) § 32 Absatz 7 bis 10 sowie § 33 gelten entsprechend. § 39 Vorprüfung der Landeslisten (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Erhält eine Landesliste den Hinweis, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will (§ 38 Absatz 1 Nummer 4), unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages über den Eingang der Landesliste. § 40 Zulassung der Landeslisten, Feststellung der Landeslisten von Wahlvorschlagsträgern der Sorben/Wenden (1) Der Landeswahlausschuss prüft die eingegangenen Landeslisten und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbenden. Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend. (2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezeichneten Angaben fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereicht worden sind. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. § 35 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 findet sinngemäß Anwendung. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellungen des Landeswahlausschusses nach den Absätzen 1 und 2 im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. (4) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses nach Absatz 1 sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. § 41 Bekanntmachung der Landeslisten (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und statt der Wohnanschrift nur der Wohnort der Bewerbenden anzugeben ist. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein-getragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 und die im Land zugelassenen Wahlkreisbewerbenden (§ 30 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) enthalten. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten sowie die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerbenden sofort mit. § 42 Stimmzettel (1) Der Stimmzettel muss so groß sein, dass die Angaben über die Bewerbenden übersichtlich auf ihm erscheinen. Er ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. Der Stimmzettel darf nur einseitig bedruckt und muss in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe die einzelne wählende Person nicht erkennbar wird. Er enthält nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen), des Berufes oder der Tätigkeit und des Wohnortes oder bei einem Nachweis nach § 37 Satz 3 des Ortes der Erreichbarkeitsanschrift der oder des Bewerbenden sowie des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“ für Bewerbende, die nicht für eine Partei oder politische Vereinigung auftreten, und rechts von dem Namen einer oder eines jeden Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung; beim Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufzunehmen, für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei oder politischen Vereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils die Angabe des Rufnamens oder der Rufnamen) der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei oder politischen Vereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung; Nummer 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend. Jede Wahlkreisbewerbende und jeder Wahlkreisbewerbender sowie jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. (2) Die Wahlvorschläge der Parteien und politischen Vereinigungen werden auf dem Stimmzettel mit den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 41 Absatz 1 öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlagsnummern in der nach § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt. Dabei müssen sich der Kreiswahlvorschlag und die Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem Kreiswahlvorschlag, so bleibt das nicht besetzte Feld des Stimmzettels frei. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern erhalten die verbleibenden Kreiswahlvorschläge entsprechend der alphabetischen Folge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen sowie der Familiennamen der Einzelbewerbenden; dabei ist für Einzelbewerbende mit gleichen Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen (bei mehreren Vornamen die entsprechende Folge des Rufnamens oder der Rufnamen), bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend; Satz 3 gilt sinngemäß. (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Wahlbehörden die Stimmzettel sowie die erforderlichen Umschläge für die Briefwahl zu. (4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. § 43 Wahllokale (1) Die Wahlbehörde bestimmt nach den Vorschriften des § 16 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in amts- oder gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten. (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wahlberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt. § 44 Wahlzeit Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. § 45 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde (1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin, dass jede wahlberechtigte Person eine Erststimme und eine Zweitstimme hat, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden, welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist, dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen hat, dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihr Wahlrecht nur in dem für sie zuständigen Wahllokal ausüben kann, dass die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen kann, in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird, dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist, dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. (2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist. § 46 Sorbische/Wendische Sprache Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Wahlbehörde sicherzustellen, dass die Wahlbekannt-machung nach § 45 sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Zusammenwirken mit Vertreterinnen und Vertretern der Sorben/Wenden zu prüfen, ob die betreffenden Wahlbehörden hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl sowie der Durchführung der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer/wendischer Sprache geben sollen. Abschnitt 3 Wahlhandlung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 47 Ausstattung des Wahlvorstandes Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung das Wahlberechtigtenverzeichnis, das besondere Wahlscheinverzeichnis nach § 25 Absatz 6 Satz 5, amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl, den Vordruck der Wahlniederschrift, den Vordruck der Schnellmeldung, Textausgaben des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, den Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels, Verschlussmaterial für die Wahlurne und Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine. § 48 Wahlkabinen (1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann. (2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen. § 49 Wahlurnen (1) Die von den wählenden Personen abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. (2) Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. (3) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. § 50 Wahltisch Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. § 51 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die beisitzenden Mitglieder auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlberechtigtenverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Absatz 6 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wahlberechtigtenverzeichnisses die Vermerke „W“ oder „WB“ einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 25 Absatz 9 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 25 Absatz 9 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. § 52 Öffentlichkeit der Wahl Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. § 53 Ordnung im Wahllokal Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal. § 54 Wahlfrieden (1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 35 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind. (2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung nicht durchgeführt werden. (3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat. § 55 Stimmabgabe (1) Die wählende Person gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen. (2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wählenden Person im Wahlberechtigtenverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht befugt, Angaben zur Person der wählenden Person so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal anwesenden Personen zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist. (3) Die wählende Person kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass der Inhalt ihrer Wahlentscheidung von anderen anwesenden Personen nicht erkannt werden kann. Abgesehen vom Fall des § 56 darf sich immer nur eine wählende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. (4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der wählenden Person nach den Absätzen 5 und 6, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die wählende Person legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der wählenden Person kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigten-verzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. (5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt, keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wahlberechtigtenverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, bereits einen Stimmabgabevermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat, ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, ihren Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass der Inhalt der Wahlentscheidung verdeckt ist, außer ihrem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will, mehrere Stimmzettel oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, oder für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat. (6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Hat die wählende Person den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nummer 4 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zerrissen hat. § 56 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe (1) Eine wählende Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der wählenden Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. (4) Wer blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. § 57 Stimmabgabe mit Wahlschein (1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. (2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher diesen der Inhaberin oder dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück. § 58 Schluss der Wahlhandlung Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch die wahlberechtigten Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal oder aus Platzgründen davor befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 52 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften § 59 Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als beisitzende Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestellen. (3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses. (4) Die Wahlbehörde bestimmt die Zeit der Stimmabgabe für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. (6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei beisitzende Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen wahlberechtigten Personen Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.