Brandenburg

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

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rechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen. (2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen. § 27 Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis Hat eine wahlberechtigte Person nach § 22 Absatz 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wahlberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk „W“ eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen. § 28 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann die betroffene Person Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde ist unverzüglich zu treffen sowie der beschwerdeführenden Person und der Wahlbehörde mitzuteilen. § 29 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Sobald die Wahlkreise und der Tag der Hauptwahl feststehen, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, und weist auf die besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes, auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Anzahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht ihre oder seine Feststellung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich öffentlich bekannt. § 30 Beteiligungsanzeige (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Aner-kennung als Partei oder politische Vereinigung für die Wahl entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 21 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören. (2) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Beteiligungsanzeige von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er der Beteiligungsanzeige eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt. (3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder politischer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie oder er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. (5) Letzte Wahl im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor Bekanntgabe des Wahltages durchgeführt worden ist. § 31 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Landesvorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn die Form und Frist des § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nicht gewahrt ist, die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen, die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder die Unterzeichnenden mangelhaft bezeichnet sind. Nach der Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Listenvereinigung (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Landesvorstände der an der Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss der Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie oder er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. (3) Hat eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politische Vereinigungen keinen Landesverband, so hat diese die Anzeige entsprechend der Regelung des § 30 Absatz 2 Satz 1 zu unterzeichnen; § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Anzeige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind möglichst gleichzeitig einzureichen. § 32 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Bewerbenden sowie, den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung. Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen enthalten ferner die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Bezeichnung nach Satz 2 Nummer 2 die Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“. (2) Der Kreiswahlvorschlag soll die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson die Bewerbende oder den Bewerbenden zu benennen. (3) Kreiswahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Landesverband im Sinne des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung ist ein Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung auf der Ebene des Landes, der ausschließlich das Wahlgebiet umfasst. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend der Regelung des Satzes 1 zu unterzeichnen. § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (4) Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen sind von den Landesvorständen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 zu unterzeichnen. Hat eine an ihr beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist von dieser oder diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen. (5) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, so sind die Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die oder den Bewerbenden im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift der oder des Bewerbenden anzugeben. Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern vorhanden, deren Kurzbezeichnung anzugeben; bei Listenvereinigungen sind auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“ anzugeben. Parteien und politische Vereinigungen haben zu bestätigen, dass die oder der Bewerbende bereits gemäß § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist; Listenvereinigungen haben zu bestätigen, dass die oder der Bewerbende bereits gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist. Der Bestätigung nach Satz 6 bedarf es nicht, wenn der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach Absatz 6 Nummer 3 einschließlich der hierzu erforderlichen Versicherung an Eides statt nach Absatz 6 Nummer 4 vorliegt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben in den Formblättern zu vermerken. Die wahlberechtigten Personen, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), der Tag der Geburt und die Anschrift der unterzeichnenden Personen sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf sämtlichen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages durch die oder den Bewer-benden ist zulässig. Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Bewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (6) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen die Erklärung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat, eine Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss, die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 5 Nummer 1 bis 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. (7) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Eine Person, die die Bescheinigung der Wählbarkeit für eine andere Person einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. (8) Der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung kann für die Unterzeichnung ihres Kreiswahlvorschlages eine bevollmächtigte Person bestimmen. Die Vollmacht, die entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 unterzeichnet sein muss, ist dem Kreiswahlvorschlag beizufügen. Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 2 Satz 2 gelten sinngemäß. (9) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zum Ablauf des Wahltages sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zur Feststellung des Wahlergebnisses im Land nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach Maßgabe des § 29 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ausgeübt. (10) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung und die Bescheinigung der Wählbarkeit sowie für eine Unterstützungsunterschrift sind nach den Vorgaben des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 abzudrucken. § 33 Vertrauenspersonen (1) Soweit im Brandenburgischen Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreiswahlvorschlages bleiben unberührt. (2) Ist bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen, für die keine Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, keine Vertrauensperson angegeben, so gilt als solche der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder in Fällen des § 32 Absatz 8 die bevollmächtigte Person. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesvorstand, so gilt als Vertrauensperson der Gebietsverband, der den Kreiswahlvorschlag als erster unterzeichnet hat, oder in dem Fall des § 30 Absatz 2 Satz 2 der einreichende Gebietsverband. § 34 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet der Landeswahlleitung sofort jeweils eine Ausfertigung. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt sie oder er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Kreiswahlvorschlages Mängel fest, so verfährt sie oder er nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen. (2) Wird der Landes- oder Kreiswahlleitung bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerbende oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerbender noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist die Landeswahlleitung die für die Wahlvorschläge zuständige Kreiswahlleitung, die Kreiswahlleitung die Landeswahlleitung und die für den anderen Wahlvorschlag zuständige Kreiswahlleitung auf die Doppelbewerbung hin. (3) Ruft die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss nach § 29 Absatz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes an, so hat dieser unverzüglich über die Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters zu entscheiden. Der Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 35 Zulassung der Kreiswahlvorschläge (1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entschieden wird. (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 bezeichneten Angaben fest. (5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 30 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hin. (6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster gefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. (7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleitung sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleitung auf Verlangen alle für die Einlegung der Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 36 Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet auf schnellstem Wege die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die bei ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisungen. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die beschwerdeführenden Personen und die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie die betreffenden Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die zulässigen Beschwerden entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. § 37 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und durch die Mitteilung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit der Maßgabe, dass statt des Tages der Geburt nur das Geburtsjahr und statt der Wohnanschrift nur der Wohnort der Bewerbenden anzugeben ist. Weist eine Bewerbende oder ein Bewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. § 38 Inhalt und Form der Landeslisten (1) Die Landesliste soll nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Sie muss enthalten Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerbenden, die nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden, den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung, in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis. § 32 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Landesliste ist entsprechend den Regelungen des § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 zu unterzeichnen. (3) Die von § 24 Absatz 4 Sat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.