Brandenburg

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

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Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.1)

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nsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde, die die betroffene Person in ihrem Wahlberechtigtenverzeichnis streicht; die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten. § 14 Verfahren für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis auf Antrag, Datenschutz (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt und sofern vorhanden die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 56 gilt sinngemäß. (2) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 13 Absatz 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Land gewöhnlich aufhält. (3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. (4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. (5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen. (6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz hat und deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und die sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis bereits vor Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu stellen (48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr). Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruck-muster auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist der beschwerdeführenden Person sofort mitzuteilen. (7) Auf den Rückseiten der Antragsvordrucke für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis sind nach den Vorgaben des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 aufzudrucken. § 15 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen (1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person, die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises, die Angabe des Wahllokals, die Angabe der Wahlzeit, die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten, den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt, die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass a) der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Absatz 2). Eine wahlberechtigte Person, die nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 und § 14 auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sinngemäß. (2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordruckes ist das Vordruckmuster maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. (3) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, so kann sie oder er für das betroffene Gebiet von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt. § 16 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, dass wahlberechtigten Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht, bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann, dass jede Bürgerin und jeder Bürger nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer oder seiner im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen, bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 13 und 14 Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden können, dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen kann, bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können, wie durch Briefwahl gewählt wird. § 17 Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis Die Wahlbehörde stellt sicher, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort des Amtes oder der Gemeindeverwaltung gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden. § 18 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis (1) Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 18 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt. (2) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu machen. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. § 19 Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde (1) Die Beschwerde nach § 18 Satz 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken. (2) Wird eine andere Person durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses sofort mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Wahlbehörde gegen eine solche Verfügung Beschwerde erheben; Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die §§ 13 und 14 bleiben unberührt. § 20 Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (1) Ab dem 27. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis nur zulässig aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis, in den Fällen der §§ 13 und 14, von Amts wegen, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig und unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen. (2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nummer 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet. (3) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis oder nach Absatz 1 Nummer 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen sind in der Spalte Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen. (4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 21) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 3 und in § 51 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig. § 21 Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses Die Wahlbehörde schließt das Wahlberechtigtenverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. Unterabschnitt 3 Wahlscheine § 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes versäumt hat, ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist, ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat. § 23 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins, Datenschutz (1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde erteilt, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. (2) Der Wahlschein wird nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster erteilt. (3) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis nach Maßgabe der §§ 24 bis 28 ausgeübt. § 24 Wahlscheinanträge (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 56 gilt entsprechend. (2) Eine Person, die den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. (3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorstand rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten. (4) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. § 25 Erteilung von Wahlscheinen (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden. (2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende Unterlagen beizufügen: ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, ein amtlicher Stimmzettelumschlag, ein amtlicher Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt zur Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern. Der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Briefwahlunterlagen ergibt. Werden der Wahlschein und die übrigen Briefwahlunterlagen in elektronischer Form nach § 24 Absatz 1 Satz 2 und die Versendung an eine andere Anschrift beantragt, erfolgt mit der Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person. (4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben: die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, die Bezeichnung der Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, die Nummer des Wahlscheins, die Nummer des Wahlkreises, es sei denn, sie lässt sich aus den in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben ableiten, der Vermerk „Wahlbrief“. Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 62 Absatz 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden. (5) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an die wahlberechtigte Person persönlich, die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 24 Absatz 2) und eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 24 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen. Die Wahlbehörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint. (6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Absatz 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der die wahlberechtigte Person in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis). (7) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt die Kreiswahlleitung, die alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 37 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer wählenden Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist. (8) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses übersendet die Wahlbehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Wahlbehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, der Kreiswahlleitung auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag, 12 Uhr, eingehen. Ist eine andere Wahlbehörde nach § 6 Nummer 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Wahlbehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Wahlbehörde zu übersenden. (9) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person nach Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses ausgegeben worden sind. (10) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend. (11) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 ausgegeben worden sind, gilt § 55 Absatz 7 entsprechend. § 26 Erteilung von Wahlscheinen an besondere Personengruppen (1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Leitungen der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind, für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass wahlberechtigte Personen, die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen von Wahlbehörden des Wahlkreises, in dem die Einrichtung gelegen ist, geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, die in den Wahlberechtigtenverzeichnissen anderer Wahlkreise geführt werden, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wahlbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.