Hamburg

Gesamtsynopse HBauO alt-HBauO neu - farbig

Behördliche Synopse

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ügt der unmittelbare Zugang von einem nicht Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt der unmittelbare Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem sonstigen, öffentlich-rechtlich bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht gesicherten Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg entfernt sein. mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem befahrbaren, öffentlich- rechtlich gesicherten Weg entfernt sein. 4 Ein Grundstück darf unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 bereits bebaut werden, wenn der Wegeausbau nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 21 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung gesichert ist. [§ 7 (1)] (1) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. widersprechen. (2) 1Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Gebäudes mit [Diese Regelungen finden sich nun im Hamburgische Abwassergesetz.] Aufenthaltsräumen ist verpflichtet, dieses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die Wasserversorgungseinrichtungen zu benutzen. 2 Auf Grundstücken, die nicht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden können, ist die Herstellung von Brunnen zulässig, wenn die hygienischen Anforderungen eingehalten werden können. (3) 1Bebaute Grundstücke sind unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück durch eine eigene oder gemeinsame unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. 2 Ist ein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich, so ist eine Bebauung zulässig, wenn das Abwasser versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf. 3 Auf Grundstücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten Abwassersammelgrube zugeleitet werden kann, sind Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem Abwasseranfall zulässig. 22 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder (1) 1Von öffentlichen Wegen ist insbesondere für die Feuerwehr ein Durchgang in ausreichender Breite und Höhe zu schaffen geradliniger Zu- oder Durchgang 1. zur Vorderseite von Gebäuden, 2. zur Rückseite von Gebäuden, zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; wenn der zweite Rettungsweg aus diesen Gebäuden dort über zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2 (2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von Fenstern oder Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern Stellen, an die Rettungsgeräte der Feuerwehr angelegt werden sollen, mehr bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den als 8,0 m über der Geländeoberfläche liegt, ist abweichend von Absatz 1 Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Durchfahrt zu schaffen. 3 (3) Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die für die Fahrzeuge erforderlichen Aufstell- und erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen Bewegungsflächen vorzusehen. vorzusehen. 4 (4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einem öffentlichen Weg entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor öffentlichen Weg entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. (5) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die (2) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen und ständig Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als freizuhalten. solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; 2 Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von dem öffentlichen Weg aus die Kennzeichnung von Zufahrten muss von dem öffentlichen Weg aus sichtbar sein. sichtbar sein. 2 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. 23 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 6 Abstandsflächen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 6 Abstandsflächen § 6 Abstandsflächen (1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen (1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3 Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich. 3 4 Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. oder darf. (2) 1Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. (2) 1Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2 2 Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. jedoch nur bis zu deren Mitte; 3 Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies nur sofern die Gebäude oder Anlagen bei öffentlichen Grünflächen gilt dies nur, sofern die Gebäude oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. 4 3 Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut Absatz 3 bleibt unberührt. werden. 5 Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten Abstandsfläche zulässig. (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, stehen, 24 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 3. Gebäude und andere Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. (4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird (4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. senkrecht zur Wand gemessen. 2 Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der 2Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3 3 Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. 4 4 Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. 5 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 6 6 Das sich ergebende Maß ist H. Das sich ergebende Maß ist H. (5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m. (5) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,50 m. 2 2 In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,5 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1. 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1. 3 Werden von einem Bebauungsplan oder einer anderen Rechtsvorschrift Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, der Bebauungsplan oder die andere Rechtsvorschrift ordnet ihre Geltung an. (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und und Dachüberstände, Dachüberstände bis zu einer Tiefe von 0,50 m, 2. Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie 2. Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie 25 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze c) mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, entfernt bleiben, 3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, 3. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden 4. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens mit höchstens 0,20 m Dicke. 0,25 m Dicke, sofern hierdurch ein Mindestabstand von 2,25 m eingehalten wird. (7) 1Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie 1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und 2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. 2 § 67 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (7) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene (8) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m, Grundstücksgrenze von bis zu 9 m, 26 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3,0 m und 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m, 3. Stützmauern und Einfriedigungen in Gewerbe- und Industriegebieten, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2,0 m, Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit 4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten. nicht überschreiten. 2 2 Die Länge der in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen darf auf einem Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen Grundstück insgesamt 15,0 m nicht überschreiten. nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. (8) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben Vorrang. § 7 Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen (1) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, [jetzt in § 4 Absatz 2] wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. (2) 1Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze (9) 1Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass angebaut Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass angebaut wird. wird. 2 Darf oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze 2Darf oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit 27 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird. werden, dass ein Abstand eingehalten wird. § 7 Teilung von Grundstücken HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 8 Teilung von Grundstücken § 7 Teilung von Grundstücken (1) Durch die Teilung eines Grundstücks (1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder auf dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.