Hamburg

Gesamtsynopse HBauO alt-HBauO neu - farbig

Behördliche Synopse

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d: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. Gebäudeklasse 2: 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2, Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m, sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4: 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,0 m und Nutzungseinheiten mit Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2, jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 2 2 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Oberkante Fertigfußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. der Geländeoberfläche im Mittel. 3 3 Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird. die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird. 4 4 Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. 5 5 Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbstständige Nutzung bestimmten Räume. selbstständige Nutzung bestimmten Räume. 6 6 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 15 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU 2018 Nr. L 328 S. 82) fallen, 3. Gebäude mit mehr als 1600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der 3. Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben, Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben, dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume haben, gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, die jeweils über b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit ortsfeste Tribünen verfügen und mehr als 1000 Besucher fassen, Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen, 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, 16 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche, mehr als 150 m² Grundfläche, 9. Krankenhäuser, [jetzt 10.] 9a. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder 9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, wenn die Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder b) einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der von insgesamt mehr b) einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der von insgesamt mehr als zwölf Personen benutzt wird, als zwölf Personen benutzt wird, 9. Krankenhäuser, 10. Krankenhäuser, 9b. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie 11. Wohnheime, Wohnheime, 10. Tageseinrichtungen für jeweils mehr als zehn Kinder, Menschen mit 12. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Behinderung oder alte Menschen, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 15. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, 16. Freizeit- und Vergnügungsparks, 15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung 17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, bedürfen, 16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,5 m, 18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 17 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von 19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt 20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist. und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (6) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im (6) 1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen (Oberkante Fertigfußboden des darüberliegenden Geschosses) im Mittel sind sie Kellergeschosse. mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. 2 3 Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante (Oberkante 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von Fertigfußboden des darüberliegenden Geschosses) im Mittel mehr als 1,40 m mindestens 2,3 m haben. über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. 3 4 Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollgeschosse, Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des wenn sie diese Höhe über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses haben. darunter liegenden Geschosses haben. (7) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2 (7) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Kraftfahrzeugen. 3 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. 18 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 4 Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen. Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen. (8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder (8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. erzeugen. (9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. (9) Rettungswege sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen. (10) Bauprodukte sind (10) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Nr. L 169 S. 1), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen Anlagen eingebaut zu werden, eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann. kann. (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. oder Teilen von baulichen Anlagen. 19 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 3 Allgemeine Anforderungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen 1 1 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit, 2. Brandschutz, 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, 5. Schallschutz, 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz und 7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen zu berücksichtigen. zu berücksichtigen. 2 Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. 3 Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. 4 2 Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseitigung von Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Nutzung. 20 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 4 Bebauung der Grundstücke HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Zweiter Teil Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung Das Grundstück und seine Bebauung § 4 Erschließung der Grundstücke § 4 Bebauung der Grundstücke (1) 1Ein Grundstück (1) 1Bauliche Anlagen darf nur bebaut werden, dürfen nur errichtet werden, wenn es in ausreichender Breite von einem befahrbaren wenn das Grundstück in angemessener Breite an einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein öffentlichen Weg liegt oder wenn das Grundstück einen sonstigen, öffentlich- anderes Grundstück zugänglich ist. rechtlich gesicherten Zugang zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat. 2 2 Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind. hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind. 3 3 Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden der Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 gen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.