Hamburg

Gesamtsynopse HBauO alt-HBauO neu - farbig

Behördliche Synopse

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eses Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen. (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder von auf (2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 69 auf Grund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 67 entsprechend entsprechend anzuwenden. anzuwenden. § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen und Einfriedungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen und Einfriedungen (1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen (1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten, 2. biologisch vielfältig zu begrünen oder zu bepflanzen. 2 soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Soweit dem Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen Flächen entgegenstehen. entgegenstehen, ist eine Wasseraufnahmefähigkeit der Flächen soweit möglich und zumutbar zu gewährleisten. 28 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 Schotterungen und vergleichbare Maßnahmen, welche die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens oder die biologische Pflanzenvielfalt nicht nur unerheblich einschränken, sind keine andere zulässige Verwendung im Sinne von Satz 2. 4 Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt und genutzt wird und sofern versickerungsfähige Böden anstehen; § 13 bleibt unberührt. 2 5 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere den nicht überbauten Flächen treffen. Rechtsvorschriften abweichende Regelungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. (2) 1Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und (2) 1Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sind gärtnerisch zu gestalten. und Dorfgebieten sowie in urbanen Gebieten sind nach Absatz 1 zu gestalten. 2 Sofern die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, sind 2 Zugänge, Zufahrten, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge, und Abstellplätze für Fahrräder, Ladeeinrichtungen für Elektromobilität sowie die dafür notwendige technische Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen zulässig. sind beschränkt auf den für die Grundstücksnutzung erforderlichen Umfang zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Vorgartenfläche begrünt oder bepflanzt wird und dadurch ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt. 29 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Einfriedigungen 1 Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und (3) 1Bauliche Einfriedungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. gemessen, zulässig. 2 2 Sie müssen durchbrochen sein. Sie müssen durchbrochen sein. 3 3 Einfriedidungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und Einfriedungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden. zu 2,25 m hoch ausgeführt werden. § 10 Kinderspielflächen (1) 1Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine (4) 1Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, herzustellen. dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, eine ausreichend große, barrierefrei erreichbare Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen bzw. nachzuweisen. 2 2 Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m² je Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m², haben. Wohneinheit, mindestens aber 100 m², haben. 3 3 Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. verwirklicht werden kann. (2) Die Herstellung ist auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert ist, zulässig. 4 Bei bestehenden Gebäuden gilt Satz 1 entsprechend, sofern dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. 30 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 9 Gestaltung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Dritter Teil Dritter Teil Bauliche Anlagen Bauliche Anlagen Erster Abschnitt Erster Abschnitt Gestaltung Gestaltung § 12 Gestaltung § 9 Gestaltung (1) 1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der (1) 1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. dass sie nicht verunstaltet wirken. 2 2 Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. verunstalten. (2) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfangs, ihrer Höhe, ihrer Lage (2) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfangs, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild mitbestimmen, können besondere Anforderungen an oder Landschaftsbild mitbestimmen, können besondere Anforderungen an die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden. die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden. § 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 13 Werbeanlagen § 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten (1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten (1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. sind. 2 Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. 31 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die Vorschriften (2) Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sinngemäß. (2) 3Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen (3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen nur unzulässig. 2 Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, an der Stätte der Leistung, 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen darauf sowie 2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe, die den 3. Schilder, die Inhaberinnen, Inhaber und Art gewerblicher Betriebe Belangen der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dienen, kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer zulässig. Tafel zusammengefasst sind, (2) 4In allen Baugebieten sind zeitlich begrenzte Hinweise auf besondere [jetzt Absatz 4 Satz 3] Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und Sportveranstaltungen zulässig. 4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, 5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen. (2) 1In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten sind (4) 1In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfgebieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung, bis zur unteren Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der Leistung, bis zur unteren Dachkante des Gebäudes, zulässig; in reinen Wohngebieten nur bis zur Höhe Dachkante des Gebäudes, zulässig; in reinen Wohngebieten nur bis zur Höhe des Erdgeschosses. des Erdgeschosses. (2) 2In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sind Werbeanlagen 2 In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sowie in urbanen Gebieten oberhalb der unteren Dachkante nur zulässig, sofern sie keine von der sind Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante nur zulässig, sofern sie öffentlichen Verkehrsfläche sichtbare Hilfskonstruktion erfordern. 32 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) keine von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbare Hilfskonstruktion erfordern. (2) 4In allen Baugebieten sind zeitlich begrenzte Hinweise auf besondere 3 In allen Baugebieten sind zeitlich begrenzte Hinweise auf besondere Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und Sportveranstaltungen Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und Sportveranstaltungen zulässig. zulässig. (3) 1Unzulässig sind: (4a) 1Unzulässig sind: 1. Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden, 1. Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden, 2. Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem Umfang, 2. Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem Umfang, 3. Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen, 3. Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen, 4. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder 4. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Charakters städtebaulich hervorragenden Charakters, in den Stadtteilen Hamburg-Altstadt, Neustadt und HafenCity, ausgenommen Hinweise auf dort befindliche Dienststellen, Unternehmen ausgenommen Hinweise auf dort befindliche Dienststellen, Unternehmen oder Veranstaltungen, oder Veranstaltungen, 5. Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der vom Senat durch 5. Werbeanlagen mit Wechsellicht außerhalb der durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiete, Rechtsverordnung bestimmten Gebiete, 6. Werbeanlagen in Vorgärten mit Ausnahme von Schildern, die 6. Werbeanlagen in Vorgärten in Kleinsiedlungs, Wohn-, Misch- und Inhaberinnen und Inhaber und Art eines auf dem Grundstück Dorfgebieten sowie urbanen Gebieten mit Ausnahme von Schildern, die vorhandenen Betriebes oder eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte Inhaberinnen, Inhaber und Art eines auf dem Grundstück vorhandenen der Leistung) kennzeichnen. Betriebes oder eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte der Leistung) kennzeichnen. 2 2 Satz 1 gilt nicht für zeitlich befristete Werbeanlagen nach Satz 1 Nummern 2 Satz 1 gilt nicht für zeitlich befristet installierte Werbeanlagen nach Satz 1 bis 4, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen und insbesondere durch ihre Nummern 2 bis 4, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen und insbesondere Werbeaussagen kulturelle, karitative oder sportliche Zwecke fördern. durch ihre Werbeaussagen kulturelle, karitative oder sportliche Zwecke fördern. 33 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (5) Die Absätze 1 bis 3 sowie 4a gelten für Warenautomaten entsprechend. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anschläge an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, 1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, 2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, 2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs. § 11 Baustelle HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 14 Baustellen § 11 Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen (1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren nicht entstehen. Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. (2) 1Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden (2) 1Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. kennzeichnen. 2 2 Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.