Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

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Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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ompetenzorientierten Ethik- und Philosophieunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.28 § 52 Französisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung, b) soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Französischen, 3. Literaturwissenschaft a) ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft, b) theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, c) Entwicklung der französischen und frankophonen Literatur vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) ausgewählte Theorien des Fremdverstehens, c) Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Frankreich und zur Frankophonie sowie 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, b) Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, c) Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen, d) literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren. (2) Zusätzlich sind nachzuweisen: 1. Sprachkompetenz durch a) Kenntnisse in Latein oder b) einen Abschluss in einer Fremdsprache auf dem Niveau B2 und in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Referenzrahmens sowie 2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im französischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von französischsprachigen Texten, 2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der französischen Sprache, Probleme des modernen Französisch, Analyse französischsprachiger Texte, 3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der französischen und frankophonen Literatur ab dem 17. Jahrhundert sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation französischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, 4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Frankreichs und der Frankophonie; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie 5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Französischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Französischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in französischer Sprache statt.29 § 53 Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung (1) Das Studium umfasst: 1. Politikwissenschaft a) Politische Theorie, b) Politische Systeme, c) Internationale Beziehungen, 2. Soziologie a) soziologische Theorien, b) Mikro- und Makrosoziologie, 3. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften a) ausgewählte wirtschaftswissenschaftliche Theorien, Modelle und Konzepte, b) Grundlagen und Problemfelder der sozialen Marktwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland, c) Verfassungsrecht und Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland sowie 4. Fachdidaktik a) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, b) politische Sozialisation von Jugendlichen. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Politikwissenschaft, Teilbereich Politische Theorie: Anwendung von Begriffen und Methoden der Politikwissenschaft, Anwendung von Theorieansätzen aus der Geschichte der politischen Ideen und der modernen politikwissenschaftlichen Theorien, 2. Politikwissenschaft, Teilbereich Politische Systeme: Analyse der politischen Systeme der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen; Kenntnis verfassungsrechtlicher Grundlagen der politischen Ordnung, politischer Akteure, Institutionen und Prozesse, 3. Politikwissenschaft, Teilbereich Internationale Beziehungen: grundlegende Fragestellungen und theoretische Ansätze der Analyse internationaler Beziehungen; Institutionen und Beziehungsmuster der internationalen Politik; weltwirtschaftliche Arbeitsteilung und Handelsverflechtungen; wichtige Handlungsfelder und Strategien deutscher Außen-, Europa-, Sicherheits-, Umwelt- und Entwicklungspolitik sowie 4. Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1.30 § 54 Geographie (1) Das Studium umfasst: 1. Physische Geographie a) mit den Schwerpunkten Geomorphologie, Geologie, Bodengeographie, Hydrogeographie, Klimageographie und Biogeographie, b) theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen physisch-geographischer Wissensbildung angesichts von Klima- und Umweltwandel mit besonderer Berücksichtigung von Fragen zur nachhaltigen Nutzung von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen, 2. Humangeographie a) mit Schwerpunkten in Sozial-, Bevölkerungs- und Wirtschafts- sowie Stadt- und Siedlungsgeographie, b) theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen humangeographischer Wissensbildung vor dem Hintergrund einer ausdifferenzierten und globalisierten Gesellschaft einschließlich Grundlagen der Raumplanung und Regionalentwicklung mit besonderer Berücksichtigung von Fragen der Nachhaltigkeit und raumbezogenen Gerechtigkeit, 3. Regionale Geographie a) lokale-globale und regionale Verflechtungen aus physisch-geographischer Perspektive mit besonderer Berücksichtigung der Maßstabsdimensionen physisch-geographischer Prozesse, b) lokale-globale und regionale Verflechtungen aus humangeographischer Perspektive mit besonderer Berücksichtigung der Maßstabsdimensionen gesellschaftlicher Prozesse, 4. Methoden a) fach- und erkenntnistheoretische Verfahrensweisen, b) Grundlagen hermeneutisch-interpretativer kartographischer, statistischer und GIS- und modellgestützter Verarbeitung und Auswertung raumbezogener Daten, c) Exkursion und 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle, Konzepte und Leitideen des Geographieunterrichts unter besonderer Berücksichtigung von Bildung für nachhaltige Entwicklung, b) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des geographischen und geowissenschaftlichen Unterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Anwendung physisch-geographischer und landschaftsökologischer Grundlagen aus globaler Perspektive, 2. Anwendung humangeographischer Grundlagen aus globaler Perspektive, 3. Anwendung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundlagen aus integrativer Perspektive auf ein Fallbeispiel, 4. Erörterung geographischer Perspektiven auf gesellschaftliche Entwicklungen und Umweltprobleme, 5. Beurteilung raumbezogener Sachverhalte und Probleme in ihren naturgesetzlichen, sozialen, ökonomischen und politischen Zusammenhängen, 6. Anwendung geographischer Arbeitsmethoden sowie von Methoden der geographischen Erkenntnisgewinnung und 7. Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente, Leitideen und Konzepte geographischer Bildung; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Geographieunterrichts in der Oberschule, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.31 (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte nach Absatz 1 Nummer 3. § 55 Geschichte (1) Das Studium umfasst: 1. Geschichte der Vormoderne a) Antike, b) Mittelalter, c) Frühe Neuzeit, 2. Geschichte der Moderne a) Neuere Geschichte, b) Neueste Geschichte und Zeitgeschichte sowie 3. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte der Geschichtsdidaktik, b) Geschichte historischen Lernens, c) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Geschichtsunterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht. (2) Zusätzlich sind Kenntnisse in Latein nachzuweisen. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Anwendung von Methoden und Hilfsmitteln der Geschichtswissenschaft, 2. Beurteilung grundlegender Werke der Geschichtsschreibung, 3. Kenntnis epochenspezifischer und epochenübergreifender systematischer Zusammenhänge der Geschichte der Vormoderne und der Moderne, 4. Kenntnis ausgewählter Inhalte epochenspezifischer Zusammenhänge wie der Geschichte der Antike, des Mittelalters, der Frühen Neuzeit, der Neueren und Neuesten Geschichte sowie aus regional und systematisch angelegten Lehrgebieten und 5. Fachdidaktik: Kenntnis geschichtsdidaktischer Zentralkategorien und curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung historischer Sachverhalte für Lehr- und Lernprozesse; Dimensionen der Geschichtskultur; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Geschichtsunterrichts in der Oberschule, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf je eine Epoche aus den Bereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 56 Informatik (1) Das Studium umfasst: 1. Technische Informatik a) Aufbau und Funktionsweise von Informatiksystemen (Rechnerarchitektur), b) Datenspeicherung und Datenübertragung, c) Aufbau und Funktionsweise von Netzwerken, d) Betriebssysteme, 2. Theoretische Informatik a) mathematische Grundlagen, insbesondere Binärsystem und Logik, b) Modelle für Informatiksysteme, insbesondere Automaten, c) formale Sprachen, d) Berechenbarkeit und Komplexität, 3. Praktische Informatik a) Modellierung, b) Algorithmen und Datenstrukturen, c) Programmierung, Programmierparadigmen, d) Modelle der Softwareentwicklung, e) Datenbanken: Modelle und Modellierung, Datenbank-Management-Systeme, Operationen über Datenbanken, 4. Angewandte Informatik a) interdisziplinäre Aspekte, zum Beispiel Medieninformatik, Bio-Informatik und Medizin-Informatik, b) webbasierte Systeme und Anwendungen, c) Machine Learning, künstliche Intelligenz, d) Computergrafik, zum Beispiel bildgebende Verfahren, Pixel- und Vektorgrafik, Farbmodelle, Kompressionsverfahren, 5. Informatik und Gesellschaft a) Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht, b) Grundlagen und Folgen der Mensch-Computer-Interaktion: Barrierefreiheit, Auswirkungen auf die Kommunikationskultur, Data Mining, medienpädagogische Aspekte und 6. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte der informatischen Bildung, b) Ziele, Inhalte und Methoden der informatischen Bildung und des Informatikunterrichts in der Oberschule; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, c) Werkzeuge und Medien zur Vermittlung informatischer Bildung. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Anwendung von Denk- und Arbeitsweisen in der Informatik, 2. Arbeit mit Werkzeugen der Informatik, einschließlich der Lösungsbewertung, und Verständnis für deren Wirkungsmechanismen, 3. Lösung von spezifischen Problemen in einem fachwissenschaftlichen Gebiet der Informatik und 4. Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; didaktische Aufbereitung von Sachverhalten der Informatik; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen, auch fachübergreifend und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung digitaler Anwendungen im Hinblick auf fachliche Potenziale und gesellschaftliche Relevanz. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5,wobei ein Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu wählen ist.32 § 57 Kunst (1) Das Studium umfasst: 1. Kunstpraxis a) Grundformen des künstlerischen Gestaltens, raumbezogene Installationen, b) Bilder unterschiedlicher Medialität in ästhetisch-künstlerischer Form, c) spielerisch-experimentelle Verfahren im Umgang mit Materialien und Medien, d) eigene künstlerische Positionen, e) künstlerischer Umgang mit digitalen Medien, f) Nachweis kunstpraktischer Kompetenzen mit Verteidigung des eigenen künstlerischen Konzepts, 2. Kunstgeschichte und Kunsttheorie a) grundlegende künstlerische Epochen, Positionen und Konzepte sowie Gestaltungs- und Ausdrucksweisen in der Geschichte der Kunst, b) künstlerische Strategien der Ersten und Zweiten Moderne und der Gegenwartskunst, c) Umbrüche, Funktions- und Paradigmenwechsel in der Kunst, d) Entwicklung und Funktion visueller Medien und ihrer Ausdrucksmöglichkeiten, e) grundlegende rezeptionsästhetische Methoden, Werkanalyse- und Interpretationsverfahren sowie 3. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle, Konzepte, Methoden und Medien des Kunstunterrichts und deren Kritik, b) Entwicklung der Kinder- und Jugendkultur sowie ihrer besonderen Ästhetik, c) altersgemäße Methoden der Werkanalyse und -interpretation, d) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, e) Ergebnisse im Kunstunterricht, Evaluation kunstpädagogischer Prozesse. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Kunstgeschichte und Kunsttheorie: Kenntnis der epochengeschichtlichen Grundlagen und Inhalte des Faches; Reflexionen zu künstlerischen Strategien der Ersten und Zweiten Moderne; Anwendung von Methoden und Inhalten der Rezeptions- und Bildwissenschaft; Beschreibung von Wirkungsmöglichkeiten audio-visueller und bildkünstlerischer Medien; Einordnung von Künstlerinnen, Künstlern, Theorien und Kunstwerken im Zusammenhang mit grundlegenden Paradigmenwechseln in Kunstgeschichte und Kunsttheorie sowie 2. Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Kunstunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage aktueller kunstpädagogischer Konzepte und unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen sowie individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2.33 § 58 Mathematik (1) Das Studium umfasst: 1. Algebra a) Mengenlehre, Logik und Zahlenbereichserweiterungen, b) Grundstrukturen der Algebra, c) lineare Algebra, d) Arithmetik und Elemente der Zahlentheorie, 2. Analysis a) elementare Funktionen, b) Differenzial- und Integralrechnung für eine Variable, c) Einführung in Differenzialgleichungen, 3. Geometrie a) analytische Geometrie, b) Geometrie der Ebene und des Raumes, c) geometrische Abbildungen, 4. Stochastik a) Wahrscheinlichkeitstheorie in endlichen Ereignisräumen, b) Einführung in die mathematische Statistik, 5. Angewandte Mathematik a) Elemente der Numerischen Mathematik, b) Modellierung, c) Elemente der Informatik und mathematische Software sowie 6. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Mathematikunterrichts, b) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, c) fachdidaktische Diagnoseverfahren und Förderkonzepte, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Kenntnis grundlegender Begriffe, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie, Stochastik und Angewandten Mathematik sowie Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren, 2. Herstellung von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen an ausgewählten Beispielen, 3. Modellierung von ausgewählten inner- und außermathematischen Zusammenhängen, 4. Entwicklung von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme und 5. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Mathematikunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien auf das Lehren und Lernen einschließlich Aufgaben- und Fehlerkultur. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder 2. § 59 Musik (1) Das Studium umfasst: 1. Musikalisch-künstlerische Praxis a) instrumentale Ausbildung auf zwei Instrumenten, eines davon Klavier, b) vokale Ausbildung einschließlich Sprecherziehung, c) Ensembleleitung, d) schulpraktisches Musizieren, e) Tonsatz, Arrangement, Komposition, f) Nachweis vielseitiger musikpraktischer und künstlerisch-ästhetischer Kompetenzen, 2. Musiktheorie und Musikwissenschaft a) musiktheoretische Modelle, musikalische Analyse, Arbeitstechniken und Forschungsmethoden, b) historische und systematische Musikwissenschaft sowie 3. Musikpädagogik und Fachdidaktik a) musikpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte einschließlich entwicklungspsychologischer Aspekte, b) Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen, c) Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, d) Potenziale digitaler Medien. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Musiktheorie und Musikwissenschaft: Anwendung von Begriffen und Kategorien in den Gebieten der Musikwissenschaft, Überblick über die Epochen der Musikgeschichte und die Gattungs- und Kompositionsgeschichte, Auseinandersetzung mit der kulturellen und sozialen Einbindung von Musik, Analyse und Interpretation ausgewählter Werke sowie 2. Musikpädagogik und Fachdidaktik: Theorien, Modelle und Konzepte des Musiklernens; Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Musikunterrichts in der Oberschule auf der Grundlage aktueller musikpädagogischer Konzepte unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2. 2Die mündliche Prüfung der Fachdidaktik erstreckt sich auch auf die Musikpädagogik. § 60 Physik (1) Das Studium umfasst: 1. Experimentalphysik a) Mechanik und Thermodynamik, b) Elektrizitätslehre, c) Optik und Quantenphysik, d) Atom- und Molekülphysik, e) Festkörperphysik, f) Kern- und Elementarteilchenphysik, 2. unterrichtsbezogene Gebiete der Angewandten Physik, 3. physikalische Praktika, 4. mathematische Grundlagen der Physik und 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Physikunterrichts, b) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, c) Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Experimentalphysik: Anwendung von Begriffen und grundlegenden Gesetzen der Experimentalphysik, Erklärung grundlegender physikalischer Phänomene, Herstellung von Zusammenhängen zwischen einzelnen Teilgebieten, 2. Angewandte Physik: Anwendung physikalischer Modelle auf unterrichtsbezogene physikalische Fragestellungen und 3. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; fachdidaktische Durchdringung physikalischer Sachverhalte und Zusammenhänge für den Physikunterricht in der Oberschule; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Physikunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Experimentieren im Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei Schwerpunkte aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 1.34 § 61 Polnisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Sprachwissenschaft und deren Anwendung, b) soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Polnischen, 3. Literaturwissenschaft a) ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der slawistischen, insbesondere der polnischen Literaturwissenschaft, b) theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, c) Entwicklung der polnischen Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) ausgewählte Theorien des Fremdverstehens, c) polnische Landeskunde und Kulturgeschichte sowie 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, b) Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, c) Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen, d) literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren. (2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im polnischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten nachzuweisen. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von polnischsprachigen Texten, 2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache, Entwicklungstendenzen der polnischen Sprache, Analyse polnischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Polnischen, 3. Litera

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.