Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

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Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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ür das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf die Grundschuldidaktik, ein Fach soweit nachfolgend geregelt einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften mit besonderem Schwerpunkt Grundschulpädagogik. (2) Die Grundschuldidaktik umfasst folgende Gebiete: 1. Gebiet A: Deutsch oder Sorbisch, 2. Gebiet B: Mathematik, 3. Gebiet C: Sachunterricht und 4. Gebiet D: Kunst, Musik, Sport oder Werken. (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen: 1. Deutsch, Sorbisch oder Mathematik, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D oder 2. Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Ethik/Philosophie, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sonderpädagogische Förderung, Sport oder Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C. (4) Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers: 1. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird, a) eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik oder b) eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches, 2. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 angefertigt wird, eine Prüfung in dem nicht zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, 3. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, 4. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema angefertigt wird, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, 5. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, 6. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik, oder 7. sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches.12 § 25 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Grundschulen 1Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 einschließlich der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich der Fachdidaktik, im Fach Französisch nach § 32, im Fach Polnisch nach § 36, im Fach Tschechisch nach § 41, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik und Physik nach § 43 Absatz 2 Satz 2 sowie in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. 2Erweiterungsprüfungen in den in § 24 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gebieten der Grundschuldidaktik können nur auf der Grundlage eines Studiums im Umfang von mindestens 25 Leistungspunkten abgelegt werden.13 Abschnitt 2 Studieninhalte, Prüfungsinhalte, Prüfungsumfang § 26 Bildungswissenschaften (1) Das Studium umfasst: 1. Erziehungswissenschaft, 2. Grundschulpädagogik und 3. Pädagogische Psychologie. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Erziehungswissenschaft a) Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit, b) Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe, c) Allgemeine Didaktik und Methodik, 2. Grundschulpädagogik a) Bildung und Erziehung in der Grundschule, grundlegende Handlungs- und Förderstrategien des gemeinsamen Unterrichts, b) Übergänge, Schulanfang und Anfangsunterricht, c) Umgang mit Heterogenität in der Grundschule: Differenzierung, individuelle Förderung, Integration, d) Inklusion einschließlich rechtlicher Grundlagen, inklusive Unterrichtskonzepte, Nachteilsausgleich, unterrichtliche Kooperation in multiprofessionellen Teams, e) Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion, f) spezielle pädagogische Fragen der Grundschule; Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung; Ansätze fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens; Begabtenförderung und Entwicklungsplanung sowie 3. Pädagogische Psychologie a) Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie, b) Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule, c) Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen, d) pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung, e) Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten. (3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. § 27 Grundschuldidaktik (1) Das Studium umfasst: 1. Grundschuldidaktik Deutsch oder Sorbisch, 2. Grundschuldidaktik Mathematik, 3. Grundschuldidaktik Sachunterricht und 4. Grundschuldidaktik eines weiteren Gebietes: Kunst, Musik, Sport oder Werken. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Grundschuldidaktik Deutsch a) fachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschunterrichts in der Grundschule: Grundlagen der Sprachwissenschaft, insbesondere der Schriftlinguistik; Grundlagen der Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Deutschunterrichts in der Grundschule; Besonderheiten des schriftsprachlichen Anfangsunterrichts; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Deutschunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; besondere Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht, 2. Grundschuldidaktik Sorbisch a) fachwissenschaftliche Grundlagen des Sorbischunterrichts und des bilingualen Sachfachunterrichts in der Grundschule: Grundlagen der Sprachwissenschaft, insbesondere der Schriftlinguistik; Grundlagen der Literaturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendliteratur, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Sorbischunterrichts in der Grundschule; Didaktik des bilingualen Sachfachunterrichts; Besonderheiten des schriftsprachlichen Anfangsunterrichts; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Sorbischunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Sorbischunterricht in mehrsprachigen Lerngruppen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; besondere Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht, 3. Grundschuldidaktik Mathematik a) fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts in der Grundschule: Arithmetik und Algebra, Formenkunde und Geometrie, Größen, Wahrscheinlichkeit und Sachrechnen, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele, Inhalte und Leitideen des Mathematikunterrichts in der Grundschule; Besonderheiten des Anfangsunterrichts; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Mathematikunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; besondere Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht, 4. Grundschuldidaktik Sachunterricht a) fachwissenschaftliche Grundlagen des Sachunterrichts in der Grundschule unter sozial- und kulturwissenschaftlichen, geographischen, naturwissenschaftlichen, technischen und historischen Perspektiven, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Sachunterrichts in der Grundschule; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Sachunterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Umsetzung integrativer, fachübergreifender, fächerverbindender und projektorientierter Unterrichtsziele einschließlich Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, 5. Grundschuldidaktik Kunst a) fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Kunstunterrichts in der Grundschule: Grundlagen einer praxisorientierten Kunsttheorie und -geschichte unter grundschuldidaktischer Sicht, künstlerisch-ästhetische und gestalterische Kompetenzen im Umgang mit der Sprache der Formen und Farben als Medium bildnerischer Prozesse in tradierten und neuen Medien, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Kunstunterrichts in der Grundschule; Lehr- und Lernprozesse bei der Kunstproduktion, -rezeption und -reflexion; alters- und entwicklungsbedingte Besonderheiten des bildnerischen Gestaltens und deren Berücksichtigung in der Grundschule; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien, 6. Grundschuldidaktik Musik a) fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Musikunterrichts in der Grundschule: musikpraktische Fähigkeiten in den Bereichen Gesang, instrumentale Liedbegleitung, elementares Arrangieren und Komponieren sowie Musiklehre; Grundlagen im Bereich Musikkultur aus grundschuldidaktischer Sicht, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Musikunterrichts in der Grundschule; Anleitung künstlerischer Prozesse in den Bereichen Singen, Bewegung, Tanz, Klassenmusizieren, Spiel, Improvisation und kreative Rezeption unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht; Beobachtung und Reflexion ästhetischer Ausdrucks- und Erfahrungsprozesse im Kindesalter; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien, 7. Grundschuldidaktik Sport a) fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Sportunterrichts in der Grundschule: besondere Bedeutung von Bewegung für die kindliche Entwicklung, schulartspezifische bewegungs- und trainingswissenschaftliche Themenfelder, sportbiologische Grundlagen, sportartspezifische Kenntnisse und sportmotorisches Können zu den Inhalten des Sportunterrichts in der Grundschule, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Sportunterrichts in der Grundschule; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Sportunterricht in den Lernbereichen turnerische Übungen, gymnastisch-tänzerische Übungen, leichtathletische Übungen, Schwimmen sowie Ballspiele und Spielformen unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht und 8. Grundschuldidaktik Werken a) fachwissenschaftliche und fachpraktische Grundlagen des Werkunterrichts in der Grundschule unter technischer, technologischer und gestalterisch-ästhetischer Perspektive: Grundlagen einer sach- und kindorientierten Auseinandersetzung mit der Planung und Durchführung von Werkprozessen, werkstoff- und technikspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, b) fachdidaktische Grundlagen: Ziele und Inhalte des Werkunterrichts in der Grundschule; theoriegeleitete Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im Werkunterricht unter besonderer Berücksichtigung einer ästhetischen Auseinandersetzung mit verschiedenen Werkstoffen sowie einer mehrperspektivischen Zusammenschau von zeitgemäßen Komponenten der Technik; handlungsorientierte Methoden und technikdidaktische Kompetenzentwicklung in fachspezifischer, fächerverbindender und fachübergreifender Anwendung sowie in Projekten unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht. § 28 Deutsch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachwissenschaft a) Theorien, Methoden und Modelle der germanistischen Sprachwissenschaft, b) System der Sprache: Phonologie, Graphematik, Morphologie, Syntax, Lexikologie, Semantik, c) Entwicklung und Geschichte der deutschen Sprache, d) funktionale und mediale Aspekte der Sprache, e) Spracherwerb, Deutsch als Zweitsprache, Mehrsprachigkeit und 2. Literaturwissenschaft a) Grundlagen und Methoden der Literaturwissenschaft, b) ausgewählte Aspekte der Entwicklung der deutschen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart und Reflexion in ihrer historischen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Bedeutung, c) Epochen, Gattungen, Autorinnen und Autoren mit den Schwerpunkten 19. Jahrhundert, Klassische Moderne sowie Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur, d) Geschichte und Theorie der Kinder- und Jugendliteratur, e) digitale Medien und Literatur. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachwissenschaft: Überblick über Strukturen, Gebrauch und Geschichte der deutschen Sprache; theoriegeleitete Analyse von Sprache und Sprachgebrauch auf unterschiedlichen Systemebenen am Beispiel ausgewählter deutschsprachiger Texte und 2. Literaturwissenschaft: Überblick über Gattungen, Autorinnen und Autoren der Literatur des 19. Jahrhunderts, der Klassischen Moderne sowie der Nachkriegs- und Gegenwartsliteratur; Interpretation deutschsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.14 § 29 Deutsch als Zweitsprache (DaZ) (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen: a) System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik, b) Sprachgebrauch und sprachliches Handeln, 2, Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: a) empirische Zweitspracherwerbsforschung, b) Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehr­sprachigkeit, c) Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Sprach­erwerbsstufen, 3. Sprachdiagnostik und Sprachförderung: a) Verfahren der Sprachdiagnostik, b) Sprachfördermodelle und -förderplanung, 4. Migrationsforschung: a) Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands, b) Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft, c) Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie 5. Fachdidaktik: a) Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache, b) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, c) Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht, 2. Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Sprach­erwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung, 3. Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen, 4. Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie 5. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.15 § 30 Englisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz, c) Sprachmittlung einschließlich Übersetzung, 2. Sprachwissenschaft a) grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung, b) soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte der heutigen Varietäten des Englischen, c) ausgewählte Aspekte der englischen Sprachgeschichte, 3. Literaturwissenschaft a) grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft, b) theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation, c) ausgewählte Aspekte der Entwicklung der englischsprachigen Literaturen vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart, d) digitale Medien und Literatur, 4. Kulturwissenschaft a) grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft, b) grundlegende Theorien des Fremdverstehens, c) länderspezifisches Orientierungswissen zu englischsprachigen Kulturräumen und ihrer historischen Entwicklung, insbesondere zu den Britischen Inseln sowie den USA und 5. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs, b) Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, c) Grundlagen des sprachlichen und interkulturellen Lernens in der Grundschule, d) Grundlagen der Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik für den Englischunterricht in der Grundschule. (2) Zusätzlich sind ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im englischsprachigen Raum im Gesamtumfang von zwei Monaten nachzuweisen. (3) Prüfungsinhalte sind: 1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von englischsprachigen Texten, 2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der englischen Sprache, Probleme des modernen Englisch als Weltsprache, Interpretation englischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Englischen, 3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der englischsprachigen Literaturen, insbesondere der englischen und nordamerikanischen sowie deren neuere Entwicklungen; Interpretation englischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang, 4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der englischsprachigen Kulturräume, insbesondere der Britischen Inseln und der USA; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie 5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Englischunterricht in der Grundschule; Kenntnis des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen)16, der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Englischunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (4) 1Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. 2Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet in englischer Sprache statt.17 § 31 Ethik/Philosophie (1) Das Studium umfasst: 1. Praktische Philosophie a) ethische, politische und sozialphilosophische Theorien in Geschichte und Gegenwart, b) ausgewählte Theorien der philosophischen Ethik, c) ausgewählte Konflikte der angewandten Ethik unter Berücksichtigung der Problematik von Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Gewissen, d) ausgewählte anthropologische Fragestellungen: Wesen des Menschen, Glück, Sinn, Individualität, Geschichtlichkeit, Technik, Kultur und Natur, e) ausgewählte Fragestellungen der politischen Philosophie: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit, f) Grundlagenwissen zu den Weltreligionen, 2. Theoretische Philosophie a) Positionen und Probleme der theoretischen Philosophie in Geschichte und Gegenwart, b) zentrale Themen und Problemstellungen: Erkenntnistheorie, Wahrheit und Objektivität, Argumentationstheorie und 3. Fachdidaktik a) Theorien, Modelle und Konzepte philosophischer Bildung, der Fachdidaktik und der Philosophie der Erziehung, b) Ziele, Inhalte, Methoden und Medien philosophischen Unterrichts; Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht, c) Kontextwissen über kulturelle und religiöse Deutungsmuster und deren Bedeutung für die Gestaltung von philosophischen Bildungsprozessen innerhalb einer heterogenen Gesellschaft. (2) Prüfungsinhalte sind: 1. Praktische Philosophie: Erörterung von Entwicklungen und systematischen Problemen innerhalb der praktischen Philosophie und Ethik, Beurteilung von ausgewählten Problemen der angewandten Ethik, 2. Theoretische Philosophie: Erörterung von historischen Entwicklungen und systematischen Problemen innerhalb der theoretischen Philosophie sowie 3. Fachdidaktik: Kenntnis curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Ethikunterrichts in der Grundschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien. (3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf einen der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 32 Französisch (1) Das Studium umfasst: 1. Sprachpraxis a) Sprachproduktion und Sprachrezeption, b) soziokulturelle und interkulturelle Sprachko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.