Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung I

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Quellenkennung: 19496. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 46 Fsn-Nr.: 710-1.54/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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tz 4 abzugeben oder wird die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit erneut schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die wissenschaftliche Arbeit endgültig nicht bestanden. (11) 1Die Schulaufsichtsbehörde erkennt gleichwertige Dissertationen, Diplom-, Magister- oder Masterarbeiten auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers als wissenschaftliche Arbeit an. 2Die Arbeit ist von einer prüfungsberechtigten Person im Sinne des § 3 Absatz 2 mit einer Note nach § 15 zu bewerten.6 § 12 Mündliche Prüfungen (1) In der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einzeln geprüft. (2) 1Fachliche und didaktische Aspekte werden getrennt geprüft. 2Die Prüfung soll über die in den Teilen 2 bis 6 geregelten Maßgaben hinaus auch weitere der jeweiligen Prüfungsinhalte umfassen. 3Dabei sollen Grundzüge des im Studium erworbenen Wissens geprüft werden. (3) 1Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. 2Die mündliche Prüfung dauert für die Prüfung eines Faches, einer Fachrichtung oder eines Förderschwerpunktes einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik 40 Minuten, für die Prüfung einer Fachdidaktik oder einer Berufsfelddidaktik 25 Minuten und für die Prüfung eines Gebietes der Grundschuldidaktik 20 Minuten. (4) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die mündliche Prüfung und bewertet sie mit einer Note nach § 15, welche sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt. (5) 1Zu jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die 1. Name, Vorname und Geburtsdatum der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie die Feststellung der Identität, 2. Tag und Ort der mündlichen Prüfung sowie das geprüfte Fach, die geprüfte Fachrichtung, die geprüfte Fachdidaktik, die geprüfte Berufsfelddidaktik, das geprüfte Gebiet der Grundschuldidaktik oder der geprüfte Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik, 3. die Besetzung der Prüfungskommission, 4. Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfung, 5. die Prüfungsnote und 6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. (6) 1An den mündlichen Prüfungen kann jeweils eine Bedienstete oder ein Bediensteter der obersten Schulaufsichtsbehörde und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studierenden für Lehrämter, die nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungszeitraumes sind, die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer genehmigen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer und die Mitglieder der Prüfungskommission zugestimmt haben. 3Die Teilnahme erstreckt sich im Fall des Satzes 2 nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (7) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. 2Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richten die Webkonferenzen datenschutzkonform ein. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen auf Grund der tatsächlichen Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung einer Prüferin, eines Prüfers, einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsbeteiligten darstellt oder 2. die Präsenz einer Prüferin, eines Prüfers, einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann. § 13 Schriftliche Prüfung (1) 1Die Prüferinnen und Prüfer reichen die Entwürfe von Prüfungsaufgaben spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. 2Alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eines Prüfungstermins derselben Hochschule erhalten im jeweiligen Lehramt im ausgewählten Bereich dieselben Aufgaben. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann Hilfsmittel zulassen. (2) 1Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Stunden. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten die Nummer ihres vor der Prüfung durch die Schulaufsichtsbehörde ausgelosten Arbeitsplatzes (Codenummer) an. 3Die Schulaufsichtsbehörde führt das Verzeichnis der Codenummern. 4Prüferinnen und Prüfer haben keine Einsicht in das Verzeichnis der Codenummern. (3) 1Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Aufsicht. 2Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Identitäten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der oder dem Aufsichtführenden durch Sichtung geeigneter Identitätsnachweise festgestellt. 3Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift, in die Tag und Ort der schriftlichen Prüfung, ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die vergebenen Codenummern, Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. (4) Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet. (5) 1Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende erhält Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt. (6) 1Die Prüferinnen und Prüfer reichen die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde ein. 2Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das jeweilige Ergebnis nach Eingang der bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit in Textform bekannt. § 14 Nachteilsausgleich (1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten, zu berücksichtigen. (2) 1Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Ersten Staatsprüfung fest, welche die Belange der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen nicht verändern. 2Der Antrag soll spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gestellt werden. § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1. sehr gut (1,0), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2,0), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3,0), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4,0), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und 6. ungenügend (6,0), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) 1Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: 1. sehr gut bis gut (1,5), 2. gut bis befriedigend (2,5), 3. befriedigend bis ausreichend (3,5), 4. ausreichend bis mangelhaft (4,5) und 5. mangelhaft bis ungenügend (5,5). (3) In den Fällen des § 11 Absatz 8 Satz 4, § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 5 Satz 3 ergibt ein auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel 1. von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1), 2. von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5), 3. von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2), 4. von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5), 5. von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3), 6. von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5), 7. von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4), 8. von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5), 9. von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5), 10. von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und 11. von 5,75 bis 6,00 die Note ungenügend (6). § 16 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (1) Aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten wird nach Maßgabe der in den Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelten Gewichtung eine Durchschnittsnote ermittelt: 1. je Fach, je Fachrichtung, je Förderschwerpunkt und für die Grundschuldidaktik, 2. je Fachdidaktik und je Berufsfelddidaktik jeweils einschließlich der schulpraktischen Studien sowie 3. für die Bildungswissenschaften einschließlich der schulpraktischen Studien. (2) 1Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 wird so gebildet, dass die Summe aus 1. dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik, 2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach, 3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften, 4. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 5. dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach, 6. dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und 7. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 100 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 24 Absatz 4 Nummer 2 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus 1. dem 35-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik, 2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach, 3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften, 4. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 5. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, 6. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und 7. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 100 geteilt wird. (3) 1Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Grundschulen und studierten Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 wird so gebildet, dass die Summe aus 1. dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik, 2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach, 3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften, 4. dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik, 5. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 6. dem achtfachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach, 7. dem vierfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik oder in der Fachdidaktik und 8. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 100 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 24 Absatz 4 Nummer 3 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus 1. dem 28-fachen der Durchschnittsnote in der Grundschuldidaktik, 2. dem 21-fachen der Durchschnittsnote im Fach, 3. dem 14-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften, 4. dem siebenfachen der Durchschnittsnote in der Fachdidaktik, 5. dem 12-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 6. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, 7. dem sechsfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und 8. dem sechsfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 100 geteilt wird. (4) 1Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Oberschulen, im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an berufsbildenden Schulen wird so gebildet, dass die Summe aus 1. dem 140-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Fach und in jeder Fachrichtung, 2. dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften, 3. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jeder Fachdidaktik eines Faches und in jeder Berufsfelddidaktik, 4. dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 5. dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach oder in der Fachrichtung, 6, dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik oder der Berufsfelddidaktik und 7. dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 600 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 100 Absatz 7 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus 1. dem 280-fachen der Durchschnittsnote in der Fachrichtung, 2. dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften, 3. dem 70-fachen der Durchschnittsnote in der Berufsfelddidaktik, 4. dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 5. dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachrichtung, 6. dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Berufsfelddidaktik und 7. dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 600 geteilt wird. (5) 1Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Fach Grundschuldidaktik wird so gebildet, dass die Summe aus 1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, in den Bildungswissenschaften und in der Grundschuldidaktik, 2. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 3. dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik, 4. dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik und 5. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 200 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 117 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus 1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt, in den Bildungswissenschaften und in der Grundschuldidaktik, 2. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 3. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, 4. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Grundschuldidaktik nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 und 5. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 200 geteilt wird. (6) 1Wurde im Lehramt Sonderpädagogik anstelle der Grundschuldidaktik ein anderes Fach studiert, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik so gebildet, dass die Summe aus 1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt in den Bildungswissenschaften, 2. dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach, 3. dem siebenfachen der Durchschnittnote in der Fachdidaktik, 4. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 5. dem 18-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik oder im Fach, 6. dem neunfachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik und 7. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 200 geteilt wird. 2Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 117 Absatz 5 Nummer 4 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus 1. dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Förderschwerpunkt und in den Bildungswissenschaften, 2. dem 28-fachen der Durchschnittsnote im Fach, 3. dem siebenfachen der Durchschnittnote in der Fachdidaktik, 4. dem 24-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit, 5. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in dem Förderschwerpunkt einschließlich der Allgemeinen Sonderpädagogik, 6. dem 13,5-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach und 7. dem neunfachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 200 geteilt wird. (7) 1Die Gesamtnote nach den Absätzen 2 bis 6 wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. 2Ihr wird folgendes Worturteil zugeordnet: 1. von 1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“, 2. von 1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“, 3. von 1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“, 4. von 2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und 5. von 3,50 bis 4,00 „bestanden“.7 § 17 Nichtbestehen und endgültiges Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung (1) 1Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die wissenschaftliche Arbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, 2. eine mündliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, 3. die schriftliche Prüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde oder 4. die Prüfung wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als nicht bestanden gilt. 2Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit die Erste Staatsprüfung abgelegt hat. 3Die erste Wiederholungsprüfung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 gilt als nicht bestanden, wenn sie nicht rechtzeitig begonnen wurde. (2) Die Erste Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1. eine nach den Prüfungsordnungen der Hochschulen erforderliche Modulprüfung endgültig nicht bestanden wurde, 2. die wissenschaftliche Arbeit nach § 11 Absatz 10 endgültig nicht bestanden ist, 3. die zweite Wiederholungsprüfung nicht rechtzeitig nach § 21 Absatz 3 Satz 1 begonnen wurde oder 4. die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist. (3) Ist die Erste Staatsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer außer im Fall nach Absatz 2 Nummer 1 einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.8 § 18 Zeugnis (1) 1Ist die Erste Staatsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. 2Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungen. 3Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote als Zahl und das Worturteil nach § 16 Absatz 7 anzugeben. (2) Eine Anerkennung nach § 11 Absatz 11 wird im Zeugnis vermerkt.9 § 19 Täuschungsversuch Versucht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung nach § 11 Absatz 7 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Ersten Staatsprüfung aus und erklärt die Erste Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0). § 20 Versäumnis, Nachholung (1) 1Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. 3Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest, nachzuweisen ist. 4Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. (2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. 3Sie kann bestimmen, dass Prüfungsbestandteile, die vor mehr als zwei Prüfungszeiträumen abgelegt wurden, erneut abzulegen sind. 4Die Nachholung soll spätestens nach einem Jahr begonnen werden. (3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann diesen nachträglich nicht mehr geltend machen. § 21 Wiederholungsprüfung (1) 1Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die wissenschaftliche Arbeit einmal und die mündlichen Prüfungen sowie die schriftliche Prüfung zweimal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfungen finden in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde. (2) 1Die erste Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum begonnen werden. 2Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde den gewählten Prüfungszeitraum bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch mit. (3) 1Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum eine zweite Wiederholungsprüfung begonnen werden. 2Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch mit, ob sie oder er daran teilnimmt.10 § 22 Erweiterungsprüfung (1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt, den Abschluss „Master of Education“ erworben oder außerhalb des Freistaates Sachsen eine Prüfung bestanden hat, die von der Schulaufsichtsbehörde als der Ersten Staatsprüfung gleichwertig anerkannt wurde oder wer die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Lehramt besitzt, kann Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe der §§ 25, 44, 71, 101 oder 118 ablegen, soweit im Freistaat Sachsen ein Lehramtsstudiengang für das Fach, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt eingerichtet ist. (2) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung: 1. im Fach und in der Fachdidaktik oder der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, 2. in der Fachrichtung und in der Berufsfelddidaktik, 3. in einem Förderschwerpunkt oder 4. im Gebiet Kunst, Musik, Sport oder Werken der Grundschuldidaktik. (3) 1Die §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 12 und die §§ 14 bis 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 gelten entsprechend. 2Schulpraktische Studien sind im Umfang eines Blockpraktikums oder eines semesterbegleitenden Praktikums durchzuführen. (4) 1Ist die Erweiterungsprüfung bestanden, erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. 2Das Zeugnis enthält die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 und die Note der mündlichen Prüfung.11 § 23 Datenverarbeitung Die Schulaufsichtsbehörde darf zu den Zwecken der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie zur Zulassung zur Erweiterungsprüfung und Durchführung der Erweiterungsprüfung personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Teil 2 Lehramt an Grundschulen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 24 Prüfungsfächer, Fächerkombinationen, mündliche Prüfungen (1) Die Erste Staatsprüfung f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.