Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 4 vom 24.01.2025, Seiten 147 – 162, Größe: 119 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-24

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erten reisetag. wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. (2) In besonderen Fällen kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 8, 9) über den vierzehn- §8 ten Tag des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäfts- Tagegeld ort hinaus bewilligt werden. (1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für § 11 die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 9 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom für Reisevorbereitungen 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S.1, 18), in der jeweils gel- (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Ausla- tenden Fassung. gen, die nicht nach den §§ 5 bis 10 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. (2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgelt- lich Verpflegung, werden von dem am jeweiligen Kalendertag (2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 vom Hundert und Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tage- oder vorzeitig beendet, werden die dadurch entstandenen not- 156 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 wendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz (1) Wird die Verbindung einer Dienstreise mit einer priva- erstattungsfähig sind. ten Reise genehmigt, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob die Dienstreise unmittelbar vor dem Dienst- Abschnitt 3 geschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar Reisen aus besonderem Anlass und Trennungsgeld nach dem Dienstgeschäft von diesem zum Dienstort durchge- führt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf § 12 die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Wird eine Dienstreise mit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitaus- Reisekostenvergütung in besonderen Fällen gleich im Umfang von insgesamt mehr als fünf Arbeitstagen (1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld bis zur Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtkosten oder Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Wegstreckenentschädigung nach den §§ 5 bis 7 erstattet; Tage- Absatz 5. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstge- Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Tren- schäfts sowie für die dafür notwendige zusätzliche Reisezeit nungsgeld gewährt wird; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. gewährt. Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an (2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld dass der Dienstgang oder die Dienstreise an einem vorüberge- gewährt wurde. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt. henden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird (2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekos- die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der tenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Ent- ist entsprechend anzuwenden. Es wird höchstens die Reisekos- sprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der tenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz zum Dienstort zustehen würde. Für Einstellungsreisen vor der 2 bleibt unberührt. Ernennung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. (3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendi- (3) Bei Reisen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen gung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom außerhalb des Dienstortes, die teilweise im dienstlichen Inter- Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienst- esse liegen, können Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen stätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. § 10 fin- wird. Zusätzlich werden die Fahrtauslagen für die kürzeste det Anwendung. Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht (4) Reisekosten von Bewerbern, die zu einem persönlichen genutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können nur nach Urlaubsreise erstattet. vorheriger Genehmigung übernommen werden. (4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie beglei- (5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger tenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, wer- entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. den in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen für Leistungen und Produkte, die aus diesen § 13 Gründen nicht genutzt werden konnten; hinsichtlich der Reisetätigkeit als Dienstgeschäft Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Bedienstete, bei denen die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zu den Aufgaben des übertragenen Dienstpostens § 16 zählt und die im Rahmen ihrer Tätigkeit an einem auswärtigen Geschäftsort übernachten müssen, werden Reisekosten nach Auslandsdienstreisen §§ 8 und 9 erstattet. Die Dienstreise beginnt nach Beendigung (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen des Dienstgeschäftes mit der Fahrt zur auswärtigen Unter- Inland und Ausland sowie im Ausland. kunft und endet mit der Ankunft an der Dienststätte oder der Wohnung, ansonsten mit der Aufnahme eines Dienstgeschäfts. (2) Bei Dienstreisen im Ausland wird eine Reisekostenver- Notwendige Fahrkosten werden nach §§ 5 bis 7 erstattet. § 18 gütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekos- Absatz 3 findet Anwendung. tenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert am 27. März 2021 (BGBl. I S. 660), in der jeweils gel- § 14 tenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe erstattet, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Erkrankung während einer Dienstreise Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als sie nicht durch Erkranken Dienstreisende und können deswegen nicht an Landesrecht ersetzt sind. § 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reisekostenver- (3) Die Fahr- und Flugkostenerstattung sowie die Wegstre- gütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohn- ckenentschädigung zwischen Inland und europäischem Aus- ort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus werden für land bestimmt sich nach den §§ 5 bis 7. jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort § 17 erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiese- Trennungsgeld nen lebensgefährlichen Erkrankung der bzw. des Dienstrei- (1) In § 1 Absatz 1 genannte Personen, die an einen Ort senden werden Fahrtauslagen gemäß § 5 Absätze 1 und 3 bis 5 außerhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage der oder § 7 Absatz 1 erstattet. Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen § 15 unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Tren- Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen nungsgeld nach einer vom Senat nach den Grundsätzen dieses HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 24. Januar 2025 157 Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung. Gleiches gilt für § 11 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Umsetzungen und Zuweisungen nach § 20 des Beamtenstatus- Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert Dienstgang nicht ausgeführt wird oder vorzeitig beendet am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), in der jeweils wurde. geltenden Fassung. (2) Die Aufwendungen sind durch Kostenbelege nachzu- (2) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und in einem weisen. Die Belege sind als deutlich lesbare Kopien oder in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Perso- elektronischer Form einzureichen. Belegen in ausländischer nen, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungs- Sprache ist auf Anforderung eine deutsche Übersetzung beizu- stelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- fügen. oder Wohnort zugewiesen werden, können die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen im Sinne des Absat- (3) Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von zes 1 ganz oder teilweise erstattet werden. sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage von Original- belegen verlangen. Werden diese Belege nicht innerhalb von Abschnitt 4 drei Monaten nach der Anforderung vorgelegt, kann der Ver- Erstattungsverfahren gütungsantrag insoweit abgelehnt und bereits gewährte Teil- leistungen zurückgefordert werden. Eine Rücksendung von § 18 Belegen erfolgt nicht. Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung (1) Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlagszah- § 20 lung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung Bewilligungsbescheid und Rückforderung erhalten. (2) Dienstreisende, denen regelmäßig geringere Aufwen- (1) Der Bescheid über die Gewährung einer Reisekosten- dungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entste- vergütung kann vollständig durch automatisierte Einrichtun- hen (etwa bei Schulfahrten oder häufigen Dienstreisen zu gen erlassen und versendet werden. demselben Ort), erhalten anstelle der Reisekostenvergütung nach § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 4 bis 6 oder Teilen davon (2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Reisekosten richtet entsprechend den notwendigen Reisekosten eine Aufwands- sich nach § 84a des Hamburgischen Beamtengesetzes vom vergütung. 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), in der jeweils gelten- (3) Bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder den Fassung. Dienstgängen kann an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewährt werden, die sich nach Abschnitt 5 dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen bemisst. Übergangsbestimmung § 19 § 21 Ausschlussfrist und Antragsverfahren Übergangsbestimmung (1) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch bereits angetretene Dienstreisen findet das Hamburgische Rei- beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendi- sekostengesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fas- gung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des sung Anwendung. 158 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung – HmbKHVO) Vom 14. Januar 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Behinder- tengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird verordnet: §1 Berechtigten, so sind diese von ihm auf ihr Recht auf barriere- Anwendungsbereich freie Kommunikation im Verwaltungsverfahren hinzuweisen. (4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren (1) Diese Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Sprachbehinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigun- Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im gen in der Kommunikationsfähigkeit nach Maßgabe des § 3 Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abge- HmbBGG, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur sehen werden. Wahrnehmung eigener Rechte für die Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer §3 geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte). Ansprüche von Menschen mit Behinderungen auf Kommuni- Kommunikationshilfen kationshilfen bei der Ausführung von Sozialleistungen und in (1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, Sozialverwaltungsverfahren, insbesondere nach § 17 Absätze 2 wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener und 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 sicherstellt. (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13), § 82 des Neunten Buches Sozialge- setzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt (2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1, 3), und 1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, § 19 Absätze 1 und 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in insbesondere der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geän- dert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), bleiben davon a) Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die deutsche unberührt. Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher), (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 8 b) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, Absatz 1 HmbBGG gegenüber den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 HmbBGG genannten Trägern öffentlicher Gewalt geltend c) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschrift- machen. dolmetscher, d) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, §2 e) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikations- Umfang des Anspruchs assistenten oder f) sonstige Vertrauenspersonen der Berechtigten; (1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kom- munikationshilfe besteht, soweit eine solche zur Wahrneh- 2. Kommunikationsmethoden für besondere Personenkreise, mung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforder- insbesondere lich ist, in dem dafür notwenigen Umfang. Der notwendige a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. b) gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbe- hinderungen aufgrund spastischer Lähmungen oder mit (2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 autistischen Störungen; ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunika- tionshilfe. Dies umfasst auch das Recht, selbst eine geeignete 3. Kommunikationsmittel, insbesondere Kommunikationshilfe bereitzustellen. Die Berechtigten haben a) akustisch-technische Hilfen oder dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, inwie- b) grafische Symbol-Systeme. weit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die (3) Ein Anspruch auf Bereitstellung persönlicher Hilfsmit- ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie tel oder Kostenerstattung für solche besteht nicht. ungeeignet ist. Die Hör- oder Sprachbehinderung oder ver- gleichbare Beeinträchtigung in der Kommunikationsfähigkeit §4 sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu Art und Weise der Bereitstellung machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts von geeigneten Kommunikationshilfen wegen zu berücksichtigen. Geeignete Kommunikationshilfen werden grundsätzlich (3) Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis von der von dem Träger öffentlicher Gewalt beauftragt und bereitge- Hör- oder Sprachbehinderung oder einer vergleichbaren stellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Recht Beeinträchtigung in der Kommunikationsfähigkeit der nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch. HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 24. Januar 2025 159 §5 Nummer 1 Buchstaben a bis e mit nachgewiesener abgeschlos- sener Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung (5) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 v. H. der Ver- gütung nach Absatz 2, mindestens aber eine Abgeltung für die (1) Die notwendigen Aufwendungen für Kommunikations- entstandenen Aufwendungen erhalten Kommunikationshelfe- hilfen gemäß § 3 trägt stets der Träger öffentlicher Gewalt. rinnen und Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f ohne nachgewiesene abgeschlos- (2) Die Vergütung von Kommunikationshelferinnen und sene Berufsausbildung oder Qualifizierung für das ausgeübte Kommunikationshelfern richtet sich nach dem Justizvergü- Tätigkeitsfeld. tungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (6) Der Träger öffentlicher Gewalt kann mit den Kommu- (BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung. Für nikationshelferinnen und Kommunikationshelfern hinsicht- die Vergütung ist das Recht zum Zeitpunkt des tatsächlichen lich der Vergütung von den Absätzen 2 bis 5 abweichende Einsatzes der Kommunikationshilfe maßgebend. Vereinbarungen treffen. (3) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetsche- (7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die Leistungen rinnen und Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 JVEG unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. erhalten Kommunikationshelferinnen und Kommunikations- helfer im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis e §6 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. (4) Eine Vergütung in Höhe von 75 vom Hundert (v. H.) der Vergütung nach Absatz 2 erhalten Kommunikationshelfe- (2) Die Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung rinnen und Kommunikationshelfer im Sinne des § 3 Absatz 2 vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 54

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.