Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 4 vom 24.01.2025, Seiten 147 – 162, Größe: 119 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-24

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0) wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. Januar 2025. Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung und der Hamburgischen Heilverfahrensverordnung Vom 14. Januar 2025 Artikel 1 einer Umsetzung und einer Zuweisung nach § 20 des Beam- Änderung der Trennungsgeldverordnung tenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 Auf Grund von § 17 Absatz 1 des Hamburgischen Reisekos- S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung. tengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. (2) Alle Änderungen, die für die Gewährung des Tren- S. 159), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. nungsgeldes von Bedeutung sein können, sind unverzüg- S. 589), wird verordnet: lich der Beschäftigungsstelle anzuzeigen.“ Die Trennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1976 2. In § 2 wird das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen (HmbGVBl. S. 122), zuletzt geändert am 25. April 2017 Punkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen. (HmbGVBl. S. 131), wird wie folgt geändert: 3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. § 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beamtinnen und Beamte, die nicht täglich an ihren „§ 1 Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen nicht gestat- Allgemeines tet ist, erhalten für die ersten vierzehn Tage nach dem Tage (1) Beamtinnen und Beamte, die ohne Zusage der Umzugs- der Beendigung der Dienstantrittsreise zum auswärtigen kostenvergütung an einen Ort außerhalb ihres bisherigen Beschäftigungsort Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- Dienstorts und Wohnorts abgeordnet sind, erhalten unter und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen (§§ 8 und 9 der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am HmbRKG in der jeweils geltenden Fassung). Die bisherigen Wohn- oder Dienstort beibehalten wird, für die Anspruchsfrist nach Satz 1 verlängert sich nicht um die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen Tage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstlich vom ein Trennungsgeld nach den §§ 2 bis 8. Gleiches gilt bei auswärtigen Beschäftigungsort abwesend ist oder Urlaub 160 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 hat. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend unzumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehren- gewährt. der Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung § 14 Satz 3 HmbRKG gilt entsprechend. mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der (3) Ein Fahrkostenzuschuss wird auch für eine Fahrt zu Dienststätte am auswärtigen Beschäftigungsort und zurück einem anderen Ort, an dem sich die in Absatz 2 Satz 1 Num- mehr als drei Stunden beträgt.“ mern 1 und 2 genannten Personen aufhalten, gewährt. 4. Die §§ 4 bis 8 erhalten folgende Fassung: (4) Ein Fahrkostenzuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 wird höchstens in Höhe der Fahrkostenerstattung oder Wegstre- „§ 4 ckenentschädigung wie bei einer Dienstreise bis zur bishe- Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben rigen Dienststätte gewährt. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 HmbRKG findet keine Anwendung. (1) Beamtinnen und Beamten, denen kein Trennungsreise- geld nach § 3 Absatz 1 mehr zusteht, erhalten Trennungsta- (5) Ist die Reise nicht innerhalb des maßgebenden gegeld und Trennungsübernachtungsgeld. Anspruchszeitraumes nach Absatz 1 durchgeführt oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeitraumes nach (2) Als Trennungstagegeld wird bis zum Ablauf von sechs Absatz 1 nachgeholt worden, erlischt der Anspruch auf Monaten ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozi- einen Fahrkostenzuschuss. alversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (6) Der für die Gewährung eines Fahrkostenzuschusses (BGBl. I Nr. 394), in der jeweils geltenden Fassung maßge- maßgebende Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer benden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 1 durch Sonn- und Feier- Abendessen gewährt. Der Anspruchszeitraum nach Satz 1 tage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienst- kann in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde oder antrittsreise nicht unterbrochen. der von ihr bestimmten Stelle bis zum Ende der anspruchs- begründenden Maßnahme verlängert werden. Erhält die §6 oder der Berechtigte ihres oder seines Amtes wegen unent- Entschädigung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort geltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugs- (1) Beamtinnen und Beamte, die täglich an ihren Wohnort wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung und eine kürzen. Das Gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Seite bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den (2) Sind Beamtinnen und Beamte an einem Kalendertag aus erstattbaren Fahr-, Flug- oder sonstigen Kosten enthalten dienstlichen Gründen länger als elf Stunden von ihrer Woh- ist oder wenn Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche nung abwesend, wird ein Verpflegungszuschuss gewährt. Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch neh- Bei Dienstschichten, die sich über zwei Kalendertage men. erstrecken, wird die Dauer der Abwesenheit für jede Schicht (3) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachge- berechnet. Als Verpflegungszuschuss wird ein Betrag in wiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder Höhe des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kos- maßgebenden Sachbezugswertes für ein Frühstück gewährt. ten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 bezo- Der Verpflegungszuschuss wird an Kalendertagen, an genen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unter- denen Reisekostenvergütung für den Verpflegungsmehr- kunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nut- aufwand zusteht, nicht gewährt. zung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. (3) Beamtinnen und Beamte, die nicht täglich an den Wohn- Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltlich ort zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten die Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht Entschädigung, die ihnen bei täglicher Rückkehr nach den gewährt; dies gilt auch, wenn diese Unterkunft ohne wichti- Absätzen 1 und 2 zustünde. gen Grund nicht in Anspruch genommen wird. (4) Müssen Beamtinnen und Beamte, die eine Entschädi- §5 gung nach Absatz 1, 2 oder 3 erhalten, aus dienstlichen Gründen am auswärtigen Beschäftigungsort übernachten, Fahrkostenzuschuss werden ihnen daneben die dadurch entstehenden notwen- (1) Beamtinnen und Beamte erhalten für jeweils zwei digen Mehrauslagen erstattet. Wochen und im Falle des § 8 Absatz 1 für jeweils zwei (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zu erstattenden Beträge Monate des Aufenthalts am Beschäftigungsort bei Bezug dürfen im Kalendermonat das Trennungsreisegeld nach § 3 von Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 oder bei einer Dienst- oder das Trennungsgeld nach § 4 nicht übersteigen. reise nach § 10 HmbRKG einen Fahrkostenzuschuss für eine Heimfahrt. §7 (2) Anstelle einer Heimfahrt der oder des Berechtigten nach Sonderbestimmungen zum Tagegeld Absatz 1 kann eine Reise folgender Personen zum Berech- des Trennungsreisegeldes tigten berücksichtigt werden: und zum Trennungstagegeld 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, (1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Tren- Lebenspartnern oder Kindern der oder des Berechtigten nungstagegeld werden für volle Kalendertage oder 2. Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis 1. des Urlaubs oder bei Dienstbefreiung sowie an Sonn- zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern, und Feiertagen und allgemein dienstfreien Werktagen wenn die oder der Berechtigte mit diesen Personen in innerhalb eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung, häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher 2. der Abwesenheit vom auswärtigen Beschäftigungsort oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend oder dem Ort der aufgrund einer Dienstreise oder einer HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 24. Januar 2025 161 dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 1 bezogenen abgeordnet oder zugewiesen oder wird die Maßnahme auf- Unterkunft, gehoben, werden ihnen die notwendigen Auslagen für die 3. des Aufenthaltes in einem nicht am Wohnort oder in Unterkunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort dessen Nähe gelegenen Krankenhauses, einer Rehabili- bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis tationsmaßnahme oder einer Kur, frühestens gelöst werden kann. 4. einer Abwesenheit aufgrund der Beschäftigungsverbote (4) Ist einer Beamtin die Führung ihrer Dienstgeschäfte nach der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom oder einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in der jeweils verboten oder ist sie oder er infolge von Maßnahmen des geltenden Fassung Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund einer gesetzli- chen Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung an der nicht gewährt. Für Tage einer Heimfahrt nach § 5 Absatz 1 Ausübung des Dienstes gehindert, kann das Trennungsgeld oder einer Besuchsreise nach § 5 Absatz 3 ohne Urlaub oder für die Dauer der Dienstunterbrechung gekürzt oder seine Dienstbefreiung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn die Beam- Fahrkostenzuschuss nach § 5 erhält, werden 50 vom Hun- tin oder der Beamte auf Grund einer dienstlichen Weisung dert des Tagegeldes nach § 3 oder § 4 gewährt. am auswärtigen Beschäftigungsort bleibt.“ (2) Müssen Berechtigte wegen einer Erkrankung den aus- 5. § 9 wird wie folgt geändert: wärtigen Beschäftigungsort verlassen, werden im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die Fahrkosten, höchstens 5.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: jedoch die Kosten für die Fahrt zur bisherigen Dienststätte „(3) Ist bei erkrankten Beamtinnen oder Beamten mit der und zurück, wie bei einer Dienstreise erstattet. Wiederaufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist es ihnen zumutbar, den auswärti- §8 gen Beschäftigungsort zu verlassen, wird die Zahlung des Sonderbestimmungen zum Übernachtungsgeld Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem des Trennungsreisegeldes der auswärtige Beschäftigungsort hätte verlassen werden und zum Trennungsübernachtungsgeld können. Für die Erstattung der Fahrkosten gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. Die Erstattung der Auslagen für die Unter- (1) Erhält die im öffentlichen Dienst tätige Ehegattin oder kunft am auswärtigen Beschäftigungsort richtet sich nach Lebenspartnerin bzw. der im öffentlichen Dienst tätige Absatz 2 Satz 3. Bei Rückkehr an den auswärtigen Beschäf- Ehegatte oder Lebenspartner der Beamtin oder des Beam- tigungsort wird Trennungsreisegeld nach § 3 gewährt; das ten ein Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 oder eine entspre- gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genom- chende Entschädigung, wird das Trennungsübernach- men werden kann, für die die Auslagen bis zur Rückkehr tungsgeld nicht gewährt, wenn erstattet werden.“ 1. die Beamtin oder der Beamte am auswärtigen Beschäfti- 5.2 Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: gungsort der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspart- „(5) Beamtinnen und Beamten, die an einen anderen Ort nerin oder des Lebenspartners wohnt oder umgesetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind oder deren 2. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder Maßnahme nach § 1 Absatz 1 aufgehoben wird und die der Lebenspartner an demselben auswärtigen Beschäfti- wegen einer Erkrankung den auswärtigen Beschäftigungs- gungsort tätig ist. ort zunächst nicht verlassen können, wird Trennungsgeld (2) Werden Beamtinnen oder Beamten, die Trennungsgeld bis zum Tage vor dem Verlassen des auswärtigen Beschäfti- nach § 3 oder § 4 erhalten, für einen Zeitraum von bis zu drei gungsortes weitergewährt. Werden Beamtinnen und Monaten an den Wohnort umgesetzt, abgeordnet oder zuge- Beamte in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gele- wiesen oder wird die Maßnahme für einen Zeitraum von bis genes Krankenhaus aufgenommen gilt § 7 Absatz 1 Satz 1 zu drei Monaten aufgehoben, werden für diesen Zeitraum Nummern 2 und 3 entsprechend. die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unter- (6) Zahlungen nach den §§ 3 bis 8 werden monatlich nach- kunft am bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort erstat- träglich geleistet. Auf Antrag kann eine Abschlagszahlung tet. Entsprechendes gilt, wenn Beamtinnen oder Beamte an entsprechend der reisekostenrechtlichen Regelungen auf einen anderen Ort als den Wohnort abgeordnet werden; in das voraussichtlich zustehende Trennungsgeld geleistet diesem Falle wird daneben Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 werden.“ oder, wenn diese täglich vom neuen auswärtigen Beschäfti- 6. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung: gungsort an den Wohnort zurückkehren oder ihnen die täg- liche Rückkehr zumutbar ist, eine Entschädigung nach § 6 „§ 10 gewährt. Kehren Beamtinnen oder Beamte täglich vom Auslandstrennungsgeld neuen auswärtigen Beschäftigungsort an den bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort zurück oder ist ihnen die Bei einer Maßnahme nach § 1 vom Inland ins Ausland, im tägliche Rückkehr zumutbar, werden Fahrkostenerstattung Ausland und vom Ausland ins Inland ist Trennungsgeld in oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen entsprechender Anwendung der Auslandstrennungsgeld- gewährt; daneben wird Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 verordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), zuletzt geän- gewährt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. In dert am 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27, 35), in der jeweils gel- den Fällen der Sätze 1 bis 3 wird nach der Rückkehr an den tenden Fassung zu gewähren. bisherigen auswärtigen Beschäftigungsort nicht erneut Trennungsreisegeld gewährt, es sei denn, dass aus Gründen, § 11 die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, die Geltung für Richterinnen und Richter Unterkunft nicht mehr in Anspruch genommen werden sowie weitere Personen kann. Diese Verordnung gilt auch für Richterinnen und Richter (3) Werden Beamtinnen oder Beamte, die Trennungsgeld und die weiteren in § 1 Absatz 1 HmbRKG genannten Per- nach § 3 oder § 4 erhalten, an einen anderen Ort umgesetzt, sonen.“ 162 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 7. § 12 wird aufgehoben dert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 381), erhält folgende Fassung: 8. § 13 wird § 12. „In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird Tage- und Übernach- Artikel 2 tungsgeld nach den §§ 8 und 9 des Hamburgischen Reisekos- tengesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2025 (HmbGVBl. Änderung der Hamburgischen S. 153) der jeweils geltenden Fassung gewährt.“ Heilverfahrensverordnung Auf Grund von § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten- Artikel 3 versorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, Inkrafttreten 72), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024 (HmbGVBl. S. 520, 523), wird verordnet: Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: § 6 Absatz 3 Satz 1 der Hamburgischen Heilverfahrensver- ordnung vom 22. November 2016 (HmbGVBl. S. 481), geän- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. Januar 2025. Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Taxenordnung Vom 21. Januar 2025 Auf Grund von § 51 Absatz 1 Sätze 1 und 3 des Personenbe- förderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), wird verordnet: § 2 Absatz 11 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Ver- (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 kehr und Mobilitätswende weiter übertragen. Insoweit kann (HmbGVBl. S. 622), erhält folgende Fassung: sie auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen für einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten Beförderungsent- „(11) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen gelte und Berechnungsweisen festsetzen, die von den Vor- nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in schriften der Absätze 1 bis 5 abweichen.“ Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. Januar 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.