Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 4 vom 24.01.2025, Seiten 147 – 162, Größe: 119 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-01-24

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§3 nischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Anforderungen an elektronische Dokumente Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die (1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung (Portable Document Format) zu übermitteln. Wenn bildliche oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforde- Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiederge- rung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. geben werden können, darf das elektronische Dokument (2) Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Nummer 3 zusätzlich im Dateiformat TIFF (Tagged Image File Format) bekannt gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das übermittelt werden; § 12 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbu- Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden ches bleibt unberührt. Tabellen und Verzeichnisse nach § 5 können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allge- Absatz 4 der Insolvenzordnung dürfen auch in den Dateifor- meinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des maten ITR (Icy Tower Reply) oder TAB (MapInfo TAB For- Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente mat) oder als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz nach auf einem nach § 5 Nummer 4 bekannt gemachten zulässigen Absatz 3 übermittelt werden. Die Dateiformate sollen den physischen Datenträger. nach § 5 Nummer 1 bekannt gemachten Versionen entspre- chen. §7 (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung Datenverarbeitung im Auftrag durch das Gericht geeignet sein. Es soll den nach § 5 Nummern 1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entspre- Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage chen. genannten Gerichte durch die in der Anlage genannte Stelle. 152 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 §8 aus dem Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg (Registergericht) abrufbar sind. Bestimmung des elektronischen Auskunfts- und Bekanntmachungssystems §9 Das mit dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hanse- stadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Inkrafttreten, Außerkrafttreten Übertragung von Aufgaben nach § 9 Absatz 1 und § 10 Han- delsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemein- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in samen Registerportals der Länder vom 30. November 2006 Kraft. (HmbGVBl. 2007 S. 89) errichtete Registerportal wird als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und (2) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver- Kommunikationssystem im Sinne von § 707d Absatz 2 Satz 3 kehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 51) in des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, über das die Daten der geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den 9. Januar 2025. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Anlage Nummer Gericht Verfahren mit der Datenverarbeitung Datum beauftragte Stelle 1. Amtsgericht Handels-, Partnerschafts- und Genossenschafts­ Dataport 1. Februar 2008 Hamburg registersachen Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach Dataport 1. Januar 2018 § 5 Absatz 4 der Insolvenzordnung Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen (mit Dataport 1. Juli 2018 Ausnahme der Beschwerdeverfahren, die nicht im gesetzlichen Anwendungsbereich dieser Verord- nung liegen) Gesellschaftsregistersachen Dataport 1. Januar 2024 HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 24. Januar 2025 153 Bekanntmachung Auf Grund von § 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes vom 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 589) wird nachstehend der Wortlaut des Ham- burgischen Reisekostengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 14. Januar 2025. Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG) In der Fassung vom 14. Januar 2025 Inhaltsübersicht Abschnitt 5 Übergangsbestimmung Abschnitt 1 § 21 Übergangsbestimmung. Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 §  1 Geltungs- und Regelungsbereich der Reisekostenvergü- Allgemeine Vorschriften tung §   2 Begriffsbestimmungen §1 Geltungs- und Regelungsbereich Abschnitt 2 der Reisekostenvergütung Reisekostenvergütung (1) Dieses Gesetz gilt für §   3 Anordnung und Genehmigung 1. Beamtinnen, Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen §   4 Anspruch auf Reisekostenvergütung Ausbildungsverhältnis stehende Personen der Freien und §   5 Fahr- und Flugkostenerstattung Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Kör- §   6 Kostenerstattung für den Erwerb von Ermäßigungs- und perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Zeitfahrausweisen für regelmäßig verkehrende Verkehrs- Rechts, mittel 2. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Ham- burg, §   7 Wegstreckenentschädigung 3. in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg abge- §   8 Tagegeld ordnete Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Rich- §   9 Übernachtungsgeld ter sowie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsver- § 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am hältnis stehende Personen. Geschäftsort (2) Die für die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und § 11 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevor- Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und Voll- bereitungen ziehungsbeamten der Justiz und der Finanzverwaltung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegen- Abschnitt 3 heiten geltenden besonderen Bestimmungen bleiben unbe- Reisen aus besonderem Anlass und Trennungsgeld rührt. § 12 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (3) Auf Staatsrätinnen und Staatsräte finden die für die Mitglieder des Senats geltenden Bestimmungen über Umzugs- § 13 Reisetätigkeit als Dienstgeschäft kosten- und Reisekostenvergütung entsprechende Anwen- § 14 Erkrankung während einer Dienstreise dung. § 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen (4) Auf die Beamtinnen und Beamten sowie die in einem § 16 Auslandsdienstreisen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Per- sonen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das § 17 Trennungsgeld Gesetz keine Anwendung. Abschnitt 4 (5) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen Erstattungsverfahren 1. für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem § 18 Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung Anlass (Reisekostenvergütung), § 19 Ausschlussfrist und Antragsverfahren 2. aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld). § 20 Bewilligungsbescheid und Rückforderung Die Reisekostenvergütung umfasst 154 Freitag, den 24. Januar 2025 HmbGVBl. Nr. 4 1. Fahr- und Flugkostenerstattung (§ 5), Präsidiums oder des Richterwahlausschusses bedürfen nicht 2. Kostenerstattung für den Erwerb von Ermäßigungs- und der Anordnung oder Genehmigung nach Absatz 2. Zeitfahrausweisen für regelmäßig verkehrende Verkehrs- mittel (§ 6), §4 3. Wegstreckenentschädigung (§ 7), Anspruch auf Reisekostenvergütung 4. Tagegeld (§ 8), (1) Dienstreisende haben Anspruch auf Vergütung zur 5. Übernachtungsgeld (§ 9), Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekos- ten. Art und Umfang bestimmen sich nach diesem Gesetz. 6. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Abweichend von Satz 2 können bei Finanzierung der Reise- Geschäftsort (§ 10), kosten aus Drittmitteln für die Erstattung die Regelungen des 7. Erstattung der Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbe- Drittmittelgebers Anwendung finden, wenn diese auf andere reitungen (§ 11). Rechtsnormen verweisen. §2 (2) Führen Dienstreisende ihre Dienstreise oder ihren Dienstgang umweltverträglich und nachhaltig durch, sind die Begriffsbestimmungen dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen. Dienstgang ausführen. (3) Leistungen, die Dienstreisende von dritter Seite aus (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienst- Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. reise oder eines Dienstgangs erhalten haben, sind vorrangig Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den dienstlich einzusetzen und auf die Reisekostenvergütung Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb der Tarifringe A anzurechnen. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 bleiben unberührt. und B des Hamburger Verkehrsverbundes einen Dienst-, Aus- (4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung bildungs-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes. von Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekosten- Fahrten am oder zum Dienst- oder Wohnort zur Erledigung vergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der die von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Satz 1 gilt Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenersatz für dieselbe auch für Gänge oder Fahrten zu Dienststellen der Freien und Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; Hansestadt Hamburg innerhalb des Tarifnetzes des Hambur- das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch ger Verkehrsverbundes. gegen die Stelle verzichtet haben. (4) Dienststätte ist die Stelle am Dienstort, bei der die §5 Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Bei Berechtigten, die ihren Dienst im Außendienst leisten oder bei Fahr- und Flugkostenerstattung Dienst an einem anderen Ort gilt als Dienststätte und Dienstort (1) Bei Dienstreisen und Dienstgängen werden die entstan- die Stelle, der sie organisatorisch zugeordnet sind. denen notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende (5) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise Land- und Wasserfahrzeuge bis zur Höhe der niedrigsten und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehen- Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens den Aufenthalt dienenden Unterkunft. Wird die Dienstreise vier Stunden Dauer oder wenn dienstliche Gründe dies erfor- an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die dern, können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Stelle der Wohnung oder Unterkunft. Klasse erstattet werden. Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Abschnitt 2 Reisen, die ausschließlich den in § 12 genannten Zwecken die- nen. Reisekostenvergütung (2) Kosten für Inlandsflüge und europäische Kurzstrecken- §3 flüge werden grundsätzlich nicht erstattet. In Ausnahmefällen werden die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet, wenn die Anordnung und Genehmigung Belange des Klimaschutzes wegen dienstlicher oder wirt- (1) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie schaftlicher Gründe für die Flugzeugnutzung nachrangig zu aus dienstlichen Gründen notwendig sind und das Dienstge- bewerten sind. Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten schäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch den Einsatz von Flugreisen sind in die Bewertung einzubeziehen. digitaler Kommunikationsmittel, sachgerecht erledigt werden (3) Für Strecken, die aus wichtigen Gründen mit anderen kann. als den in den Absätzen 1 und 2 genannten, nicht regelmäßig (2) Dienstreisen und Dienstgänge müssen angeordnet oder verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, genehmigt werden, Dienstreisen in schriftlicher oder elektro- werden die notwendigen Kosten erstattet. Liegen keine wich- nischer Form. Dies gilt nicht, wenn eine Anordnung oder tigen Gründe vor, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförde- Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommen. rungsmittels entstanden wären. (3) Dienstreisen und Dienstgänge von Richterinnen und (4) Bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise oder des Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsge- Dienstganges an der Wohnung oder einer dem vorübergehen- schäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach den Aufenthalt dienenden Unterkunft werden höchstens die der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Rich- Dienststätte entstanden wären; das gilt nicht an Tagen ohne teramts oder zur Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen des Dienstverpflichtung. An vereinbarten Telearbeitstagen wer- HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 24. Januar 2025 155 den Fahrkosten ab oder zu dem Ort des genehmigten Telear- geldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, beitsplatzes erstattet. Bei nicht vermeidbarer Ab- und Anreise wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen zwischen 24 Uhr und 6 Uhr werden Fahrkosten bis zur Woh- Fahr-, Übernachtungs- oder sonstigen Kosten enthalten ist. nung oder der Unterkunft bis zur Höhe der angemessenen Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Dienstreisende Übernachtungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 übernommen. die unentgeltliche Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch nehmen. (5) Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn Dienstreisende eine zumutbare Möglichkeit zur unentgeltlichen Beförderung (3) Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt. Wird auf hätten nutzen können. Das gilt auch, wenn privat beschaffte Dienstreisen in einer eigenen Wohnung oder Unterkunft über- Zeitfahrausweise für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden nachtet, wird für die Dauer des Aufenthalts am Wohn- oder können. § 6 findet Anwendung. Aufenthaltsort kein Tagegeld gewährt. Notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang erstattet. § 2 Absatz 5 gilt §6 entsprechend. Kostenerstattung für den Erwerb von Ermäßigungs- und Zeitfahrausweisen §9 für regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel Übernachtungsgeld Benutzen Dienstreisende einen nicht aus dienstlichen (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstrei- Gründen erworbenen Ermäßigungs- oder Zeitfahrausweis für sende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden Dienstreisen oder Dienstgänge, so werden dessen Kosten bei erstattet, soweit sie angemessen und notwendig sind. Der vollständiger Amortisation erstattet. Für eine nicht aus dienst- Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrag lichen Gründen erworbene BahnCard 100, bei deren Nutzung nach Satz 1 veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzu- die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, werden die passen. Hälfte der angenommenen Fahrkosten bis zur Höhe der (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt Anschaffungskosten der BahnCard 100 der zweiten Beförde- rungsklasse erstattet. 1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln, 2. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Übernachtung in §7 den erstattungsfähigen Fahr-, Flug- oder sonstigen Kosten Wegstreckenentschädigung enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer frühen Ankunft oder einer späten Abfahrt des Beför- (1) Für Fahrten mit anderen als den in § 5 genannten kos- derungsmittels in einer Unterkunft in Anspruch genom- tenpflichtigen Beförderungsmitteln wird eine Wegstrecken- men oder beibehalten werden musste, entschädigung gewährt, wenn die Benutzung unumgänglich war. Sie beträgt bei Benutzung eines 3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne wichtigen 1. privaten Kraftfahrzeuges 30 Cent, Grund nicht genutzt wird, 2. anderen motorisierten privaten Fahrzeugs 20 Cent 4. bei Übernachtung in einer eigenen Wohnung am Geschäfts- ort. je Kilometer zurückgelegter Strecke. Der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung darf die bei Benutzung regelmäßig Für jede Übernachtung in einer außerhalb des Geschäftsortes verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von § 5 Absatz 1 gelegenen eigenen Wohnung wird die Übernachtungspau- Satz 1 entstehenden Kosten nicht übersteigen. Bei Dienstrei- schale nach Absatz 1 Satz 1 anstelle von Fahrkosten erstattet. sen beträgt die Entschädigung höchstens 90 Euro. Ausnahmen von der Begrenzung nach den Sätzen 3 und 4 müssen vor § 10 Antritt des Dienstganges oder der Dienstreise genehmigt wer- Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt den und sind nur zulässig, wenn besondere Gründe dies erfor- am Geschäftsort dern. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. (1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen (2) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten nicht gewährt, wenn sie von anderen Dienstreisenden in einem Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage Kraftfahrzeug mitgenommen wurden. § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 8 und 9 fin- entsprechend. den insoweit keine Anwendung. Zu den Aufenthaltstagen (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rück- die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Beträge veränd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.