Brandenburg

Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/bbgpbwog. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) vom 8. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 13], S.298) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.11)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

die aufgenommenen Personen verwalteten Gelder oder Wertsachen. (2) Die Aufzeichnungen sind für jeden Standort, an welchem eine gemeinschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 3 Absatz 2 vorgenommen wird, gesondert zu fertigen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden. (3) Der Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 am Ort der Einrichtung für die Durchführung von örtlichen Prüfungen vorzuhalten, sofern er dort über ein Dienstzimmer verfügt. Die Aufzeichnungen sind, insbesondere soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung sind fünf Jahre aufzubewahren. § 14 Zusätzliche Leistungen an Leistungsanbieter und Beschäftigte (1) Dem Leistungsanbieter einer Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das unter Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn andere als die unter Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten werden, geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, es sich bei der zusätzlichen Leistung um eine wirksam vereinbarte Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag handelt, die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dass der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner eine Aufrechterhaltung des Verbotes nach Satz 1 nicht erfordert, und die zusätzliche Leistung noch nicht gewährt worden ist oder es sich bei der zusätzlichen Leistung um eine Spende handelt, die für den Betrieb der Einrichtung gesetzlich zugelassen ist; eine Bevorteilung der Spendenden oder eine Benachteiligung übriger Bewohnerinnen und Bewohner oder Bewerberinnen und Bewerber um einen Einrichtungsplatz darf hierdurch nicht erfolgen. (2) Der Leitung, den Beschäftigten und den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. § 15 Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner (1) Bei der Planung und Durchführung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse hat die betroffene Person das Recht auf Mitwirkung und Einsichtnahme in ihre personenbezogenen Dokumentationen. Die schriftliche, datentechnische oder audiovisuelle Erfassung und Weitergabe personenbezogener Informationen durch den Leistungsanbieter und dessen Beschäftigte bedürfen der Zustimmung der einzelnen Person. Dies gilt nicht, wenn die Erfassung und Weitergabe aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. § 19 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt. (2) Wenn das unmittelbare Wohnumfeld verändert werden soll, ist das Einverständnis der betroffenen Person einzuholen. Unmittelbares Wohnumfeld ist die Räumlichkeit, welche als persönlicher Lebensmittelpunkt und zu Schlafzwecken durch die jeweilige Person genutzt wird. Eine gegen den Willen der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners getätigte Veränderung des unmittelbaren Wohnumfeldes ist nur zulässig, wenn sie von der Mietpartei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dulden wäre oder aufgrund pflegerischer, betreuungsbedingter oder medizinisch indizierter Gründe erforderlich ist. Eine auf Satz 3 Nummer 2 gestützte Maßnahme hat der Leistungsanbieter zu dokumentieren. (3) Bei der Belegung von Mehrbettzimmern sind die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhören und ihre geäußerten Wünsche hinsichtlich der Person der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners angemessen zu berücksichtigen. Dem Wunsch von in einem Mehrbettzimmer wohnenden Personen, in ein Einzelzimmer umzuziehen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. § 16 Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, Ombudspersonen (1) Der Leistungsanbieter hat die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Fragen des gemeinschaftlichen Lebens durch einen Bewohnerschaftsrat sicherzustellen. In diesem wirken Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Einrichtung mit. Auf die Bildung eines Bewohnerschaftsrates kann verzichtet werden, wenn dies durch Umstände, die vom Leistungsanbieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte anzuwenden. Der Bewohnerschaftsrat wirkt bei Entscheidungen des Leistungsanbieters und der Leitung im unmittelbaren und im erweiterten Mitwirkungsbereich mit. (2) Zu den Angelegenheiten des unmittelbaren Mitwirkungsbereiches zählen die Alltags- und Freizeitgestaltung, die Gestaltung von Gemeinschaftsräumen, Fragen der Verpflegung und Regelungen zum Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsräumen, soweit diese § 19 nicht widersprechen. Der erweiterte Mitwirkungsbereich umfasst Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Hausordnung, Änderung der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch Anpassung der Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bedingt ist, Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung, umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen. (3) Der Bewohnerschaftsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner der Einrichtung eine Vertrauensperson beiziehen kann. (4) Die kreisfreie Stadt, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, kann für die Einrichtung Ombudspersonen bestimmen. Macht die kommunale Gebietskörperschaft von ihrem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch, kann die zuständige Behörde die Ombudspersonen benennen. Bei der Benennung sind ehrenamtlich engagierte Personen und Organisationen, insbesondere die Senioren- und Behindertenbeiräte, sowie die Vorschläge des Bewohnerschaftsrates zu berücksichtigen. Nachvollziehbare Einwände des Leistungsanbieters sollen berücksichtigt werden. Die Ombudspersonen fördern die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie unterstützen den Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Soweit der Bewohnerschaftsrat es beschließt, können die Mitwirkungsrechte im erweiterten Mitwirkungsbereich durch den Bewohnerschaftsrat und die Ombudspersonen gemeinsam wahrgenommen werden. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen. Der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung und der Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen darf durch den Leistungsanbieter zu den üblichen Geschäftszeiten nicht beschränkt werden. (5) Die Aufnahme der Ombudstätigkeit ist durch den Leistungsanbieter gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. (6) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner über die Mitglieder der Organe der gemeinschaftlichen Mitwirkung sowie über deren Rechte und Pflichten zu unterrichten. (7) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Wahl des Bewohnerschaftsrates und die Bestellung von Ombudspersonen sowie Art, Umfang und Form der gemeinschaftlichen Mitwirkung regeln. (8) Die Regelungen zur gemeinschaftlichen Mitwirkung finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger bis zu einer Dauer von drei Monaten dienen. (§ 16 tritt am 01.01.2011 in Kraft) Abschnitt 4 Maßnahmen zur Qualitätssicherung § 17 Beratung und Verbraucherschutz Die zuständige Behörde berät und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 sowie die Bewohnerschaftsräte und Ombudspersonen über ihre Rechte und Pflichten, die Nutzerinnen und Nutzer von Wohnformen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 5 über Möglichkeiten der Ausübung der gemeinschaftlichen Selbstverantwortung, auf Antrag Personen und Leistungsanbieter, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben oder betreiben, bei der Planung und dem Betrieb sowie den Leistungsanbieter über die Entwicklung zu einer selbstverantwortlich geführten Wohnform im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Konzept zur Herstellung der Selbstverantwortung verfolgt wird. § 18 Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1) Der Leistungsanbieter, die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen sowie der Vermieter der Räumlichkeiten haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Dies betrifft insbesondere Tatsachen, die für Feststellungen nach den §§ 4 und 5 erheblich sind. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Leistungsanbieter von Einrichtungen nach § 4 ist verpflichtet, Unglücksfälle und sonstige unerwartete Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern geführt haben, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Der Leistungsanbieter hat eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 19 Überwachung (1) Die zuständige Behörde überwacht ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 Absatz 1 die Einhaltung der jeweils geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz. Zu diesem Zweck hat sie in Einrichtungen nach § 4 wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durchzuführen; Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden grundsätzlich mindestens jährlich, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre geprüft, in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 Prüfungen durchzuführen, sofern hierfür ein Anlass besteht. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Werden sie anlässlich von Hinweisen auf bestehende Mängel oder zur Sicherstellung bereits ergangener ordnungsrechtlicher Maßnahmen unternommen, sollen sie stets unangemeldet durchgeführt werden. (2) Die zuständige Behörde kann Feststellungen treffen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchführen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unterstützende Wohnform § 4 oder § 5 unterfällt. (3) Die zuständige Behörde hat die Prüfung inhaltlich zu beschränken, soweit Ergebnisse aus Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige oder durch den Träger der Eingliederungshilfe vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind und darauf schließen lassen, dass Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, oder Zertifizierungen einer anerkannten Stelle vorliegen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde auch von der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zu einer Dauer von drei Jahren absehen. Dabei hat sie zusätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Einrichtung die Anforderungen dieses Gesetzes in der Vergangenheit erfüllt hat und hierfür auch für die Zukunft besondere Vorkehrungen getroffen hat. Eine besondere Vorkehrung liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsanbieter ein anerkanntes Verfahren im Umgang mit Beschwerden anwendet. (4) Zertifizierungen einer anerkannten Stelle liegen vor, wenn sie nach § 114 Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweise anerkannt werden. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verfahren und Anerkennung von weiteren Zertifizierungen zu regeln. (5) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,  jederzeit die für die unterstützende Wohnform genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; zur Nachtzeit ist dies zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Wohnzwecken der Nutzerinnen und Nutzer oder der auskunftspflichtigen Personen dienende Grundstücke und Räume auch ohne deren Zustimmung zu betreten; die Nutzerinnen und Nutzer sowie die auskunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden, Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 zu nehmen, bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Pflege- oder Betreuungszustand in Augenschein zu nehmen, die Beschäftigten zu befragen und zu den Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Leistungsanbieter und die auskunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden. (6) Die Leistungsanbieter können zu den Prüfungen ihre Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände und Vereinigungen über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten. (7) Für Maßnahmen der Überwachung gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. § 20 Bekanntgabe von Prüfergebnissen (1) Über das Ergebnis der Prüfung nach § 19 ist durch die zuständige Behörde ein Prüfbericht zu erstellen. Er ist dem Leistungsanbieter bekannt zu geben und dem Bewohnerschaftsrat zu übermitteln. (2) Die zuständige Behörde kann aus den Ergebnissen der Überwachungen nach § 19 die für Nutzerinnen und Nutzer und für Bewerberinnen und Bewerber um einen Platz in der Wohnform relevanten Informationen zur Wohn- und Lebensqualität in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen. Über Art und Umfang der Veröffentlichung sind Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der Leistungsanbieter und den Betroffenenverbänden auf Landesebene anzustreben. (3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Einrichtungen und Wohnformen im Land Brandenburg zu berichten. § 21 Befugnisse bei Mängeln (1) Mängel sind Abweichungen von Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen, zu denen keine wirksame Befreiung erteilt wurde. Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang sein Eintritt objektiv hinreichend wahrscheinlich ist. (2) Droht ein Mangel, hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 22 zu treffen. Liegt ein Mangel vor, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu dessen Abstellung vorzunehmen, in Einrichtungen gemäß § 4 nach der Maßgabe der §§ 22 bis 24 und in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung gemäß § 5 nach der Maßgabe der §§ 22, 23 Absatz 1, 3 bis 7 und § 24. (3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Überwachungsbehörden stützen, soweit aus ihnen ersichtlich ist, dass Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind. § 22 Beratung bei Mängeln (1) Ist in einer unterstützenden Wohnform ein Mangel festgestellt worden oder droht dieser, soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter darüber beraten, wie der Mangel abgestellt oder verhindert werden kann. (2) Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, in der sich der Leistungsanbieter zu dem Sachverhalt zu erklären hat. Innerhalb dieser Frist hat er darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel oder dessen Gefahr beseitigt werden sollen. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 23 Anordnungen zur Mängelbeseitigung (1) Ist ein festgestellter Mangel zum angegebenen Zeitpunkt nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Leistungsanbieter eine Anordnung mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erlassen. Gleiches gilt, wenn die vom Leistungsanbieter vorgeschlagene Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht geeignet ist oder die vorgeschlagene Maßnahme auch in kürzerer Zeit vollzogen werden kann und eine zügige Mangelbeseitigung im Bewohnerinteresse liegt. (2) Wenn aufgrund festgestellter Mängel eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht oder die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 24 vorliegen, kann die zuständige Behörde bis zur Abstellung der Mängel die Aufnahme weiterer Personen sowie die Belegung freiwerdender Plätze ganz oder teilweise untersagen. (3) Dem Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, einer Beschäftigten, eines Beschäftigten, einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. (4) Betrifft das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 die Einrichtungsleitung, so hat der Leistungsanbieter innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist eine neue, geeignete Leitung einzusetzen. Wird innerhalb der Frist keine neue, geeignete Leitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde auf Kosten des Leistungsanbieters eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn Anordnungen nicht ausreichen. Die kommissarische Leitung nimmt die Rechte und Pflichten der Leitung wahr. Der Abschluss und die Kündigung von neuen Nutzungs- und Arbeitsverträgen sind nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes zulässig und sollen mit dem Leistungsanbieter abgestimmt werden. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Leistungsanbieter mit Zustimmung der zustän-digen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr. § 38 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, gilt entsprechend. (5) Eine Anordnung ist auch ohne vorangegangene Beratung zulässig, soweit eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht. (6) Gegen eine Anordnung kann auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch und Anfechtungsklage erheben, wenn die Anordnung eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen von Satz 1 oder Satz 2 keine aufschiebende Wirkung. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen eine Anordnung der zuständigen Behörde keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie die Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer beseitigt werden soll. § 24 Betriebsuntersagung (1) Der Betrieb einer Wohnform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 6, 8, 9 oder nach den gemäß § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 nicht beseitigt werden können. (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter die Anzeige nach § 7 oder § 12 unterlassen oder vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hat, seinen Pflichten nach § 10 Absatz 2 nicht nachkommt, Anordnungen nach § 23 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt, entgegen einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 weitere Personen aufnimmt, Personen entgegen einer nach § 23 Absatz 3 ergangenen Untersagung beschäftigt oder gegen das Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 verstößt. (3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten für den Betrieb einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die weitere Vornahme der Pflege und Betreuung in der betreffenden Wohnform durch den Leistungsanbieter untersagt. (4) Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Wohnform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 24 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 untersagt worden ist, oder sich entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 Geld oder geldwerte Leistungen gewähren oder versprechen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich seiner Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 3 Satz 1, 2 oder Satz 4 eine Mitteilung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt. (4) Wenn eine Person den §§ 6, 8, 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder den nach § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch Aufwendungen erspart oder einen Gewinn erzielt, kann die zuständige Behörde § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, anwenden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Abschnitt 5 Organisation und Verfahren § 26 Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg. (2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung besitzen. Sie haben sich regelmäßig über den aktuellen Stand der Erkenntnisse in Pflege und Betreuung zu informieren und sind entsprechend zu schulen. § 27 Arbeitsgemeinschaften (1) Die zuständige Behörde ist zur Zusammenarbeit mit den Verbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. sowie mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe verpflichtet. (2) Die Zusammenarbeit dient der Sicherung der Selbstbestimmung und einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung. Insbesondere soll gewä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.