Brandenburg

Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)

Lesefassung aus dem Landesportal

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Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) vom 8. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 13], S.298) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.11)

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hrleistet werden, dass durch die Beteiligten vorgenommene Qualitätsprüfungen aufeinander abgestimmt durchgeführt werden. Die Zusammenarbeit soll ferner die sachgerechte und zügige Bearbeitung von Hinweisen und Beschwerden gewährleisten sowie die Transparenz der Qualität des Wohnens und der Betreuung nach Maßgaben des Verbraucherschutzes befördern. (3) Die in Absatz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse über vorgefundene Mängel untereinander auszutauschen. (4) Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden Arbeitsgemeinschaften für den Bereich der Pflege und für den Bereich der Eingliederungshilfe gebildet. Die Arbeitsgemeinschaften vereinbaren Verfahrensweisen zur Koordination der Prüftätigkeit, zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfergebnissen, zur Abstimmung zu Prüfinhalten sowie zu Verfahren im Umgang mit Beschwerden. Die Beteiligten stellen sicher, dass identische Sachverhalte nicht mehrfach geprüft werden. (5) Die Arbeitsgemeinschaften sollen in fachlichen Fragen der Qualität des Wohnens und der Betreuung sowie zu den Verfahren der Veröffentlichung von Informationen über das Wohnen und die Betreuung in Einrichtungen und zur Herstellung der Transparenz des Prüfgeschehens einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den Selbsthilfeverbänden, der Verbraucherschutzzentrale Brandenburg, den Verbänden der Träger von Einrichtungen und Diensten, der Landesärztekammer, den Verbänden der Pflege- und Sozialberufe und den für den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Betreuungsrecht zuständigen Behörden führen. § 28 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen (1) Die zuständige Behörde arbeitet zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes mit den für das Bauordnungsrecht, für den Brandschutz, für den Rettungsdienst, für den Infektionsschutz, für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, für die Apothekenaufsicht und für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Stellen zusammen. Im Wege der Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zur gegenseitigen Information und zur Koordination von Eingriffsmaßnahmen anzustreben. (2) Die zuständige Behörde ist im Wege der Zusammenarbeit berechtigt, den in Absatz 1 genannten Behörden Informationen über die Adressen, das Dienstleistungsspektrum und die Kapazität von Wohnformen und Einrichtungen nach diesem Gesetz mitzuteilen, soweit sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. Sie informiert ferner über eigene Prüfergebnisse, die den Verdacht der Nichteinhaltung von Anforderungen und Fristen anderer Überwachungsbehörden nahelegen. (3) Die zuständige Behörde ist bei Eingriffsverfahren anderer Behörden zu informieren, wenn die Selbstbestimmung oder die Qualität des Wohnens und der Betreuung davon berührt werden. Sie soll auf die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer hinwirken. Abschnitt 6 Schluss- und Übergangsvorschriften § 29 Übergangsregelungen (1) Für bestehende unterstützende Wohnformen, die bisher nicht im Anwendungsbereich des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, erfasst wurden, gelten die §§ 7 und 12 mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen ist. (2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 3, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2010, sind die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 und § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes erlassen worden sind, auf Einrichtungen im Sinne des § 4 anzuwenden. (3) Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003 (GVBl. II S. 140), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. II S. 23) geändert worden ist, findet auf unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung. § 30 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 31 Ersetzung von Bundesrecht (1)  Dieses Gesetz ersetzt im Land Brandenburg die §§ 1 bis 4 und 10 bis 26 des Heimgesetzes. § 10 des Heimgesetzes gilt bis zum 31. Dezember 2010 fort. (2)&nbsp Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die aufgrund des § 3 Absatz 2 und des § 10 Absatz 5 des Heimgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufzuheben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.