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Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)

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Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) vom 8. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 13], S.298) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.11)

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Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG) vom 8. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 13], S.298) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.11) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Ziele und Anwendungsbereich § 1    Ziele und Anwendungsbereich § 2    Ausschluss vom Anwendungsbereich § 3    Begriffsbestimmungen § 4    Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen § 5    Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen für Wohnformen und Einrichtungen § 6    Allgemeine Anforderungen § 7    Allgemeine Anzeigepflicht Abschnitt 3 Besondere Regelungen für Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen § 8    Zusätzliche Qualitätsanforderungen § 9    Strukturanforderungen § 10    Ausnahmen von Strukturanforderungen § 11    Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung § 12    Zusätzliche Anzeigepflichten § 13    Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht § 14    Zusätzliche Leistungen an Leistungsanbieter und Beschäftigte § 15    Individuelle Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner § 16    Gemeinschaftliche Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, Ombudspersonen Abschnitt 4 Maßnahmen zur Qualitätssicherung § 17    Beratung und Verbraucherschutz § 18    Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 19    Überwachung § 20    Bekanntgabe von Prüfergebnissen § 21    Befugnisse bei Mängeln § 22    Beratung bei Mängeln § 23    Anordnungen zur Mängelbeseitigung § 24    Betriebsuntersagung § 25    Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 5 Organisation und Verfahren § 26    Zuständige Behörde § 27    Arbeitsgemeinschaften § 28    Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen Abschnitt 6 Schluss- und Übergangsvorschriften § 29    Übergangsregelungen § 30    Einschränkung von Grundrechten § 31    Ersetzung von Bundesrecht Abschnitt 1 Ziele und Anwendungsbereich § 1 Ziele und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt. (2) Dieses Gesetz ist auf unterstützende Wohnformen anzuwenden. Eine unterstützende Wohnform liegt vor, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten. Hierzu zählen Einrichtungen nach § 4 Absatz 1, den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 Absatz 2 und Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5. § 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf unterstützende Wohnformen, die selbstverantwortlich geführt werden, Anlagen des betreuten Wohnens, deren Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 liegt, Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 455) geändert worden ist, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und unterstützende Wohnformen, in denen pflegebedürftige Personen oder Menschen mit Behinderungen außerhalb ihres Wohnumfeldes stundenweise gepflegt oder betreut werden. (2) Eine unterstützende Wohnform ist selbstverantwortlich geführt, wenn die Beauftragung von Pflege- und Betreuungsdiensten durch die Nutzerinnen und Nutzer, für diese handelnde vertretungsberechtigte Personen oder Angehörige eigenständig veranlasst werden kann und kein Fall des § 4 Absatz 1 vorliegt. Dies gilt insbesondere im Fall einer zusammengeschlossenen Auftraggebergemeinschaft, die dazu dient, das gemeinschaftliche Wohnen zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten sowie die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen. (3) Auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen, in denen auch volljährige Personen betreut werden, sind die §§ 7, 12 und 19 nicht anzuwenden, soweit eine Aufsicht nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Landesjugendamt sichergestellt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn in der Einrichtung mehr als fünf volljährige Personen leben, die nicht mehr die Schule besuchen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt. (2) Die Leistungen werden gemeinschaftlich in räumlicher Nähe erbracht, wenn sie sich auf Personen in einer Wohneinheit erstrecken oder auf Personen in mehreren Wohneinheiten erstrecken und unerlässliche Leistungsbestandteile nur im Verbund mit anderen Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Menschen mit Behinderungen in Auftrag gegeben oder in Anspruch genommen werden können oder diese Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen, organisatorisch in einer Anlage zusammengefasst werden. (3) Träger ist, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten das Wohnen und die Leistungserbringung bestimmt und die Ausführung des Betriebes verantwortet. (4) Eine Organisation durch einen Dritten liegt vor, wenn eine Person, die nicht in Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer handelt, maßgebend an der Schaffung oder der Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt ist. Liegen Anhaltspunkte für eine Organisation durch einen Dritten vor, wird widerleglich vermutet, dass die Organisation durch die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, erfolgt. (5) Leistungsanbieter ist der Träger einer unterstützenden Wohnform. Fehlt es an einem Träger, ist die Person der Leistungsanbieter, die als Dritte die Organisation nach Absatz 4 wahrnimmt. § 4 Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen (1) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, in denen sich ein Leistungsanbieter zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag verpflichtet, der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist oder die Nutzerin oder der Nutzer an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann. (2) Den Einrichtungen werden Wohnformen gleichgestellt, in denen der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig ist. Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn der Zweck des Dienstleistungsangebotes in der umfassenden Versorgung von mehreren Personen mit weitgehendem Unterstützungsbedarf liegt, der eine durchgehende und schichtplanmäßige Präsenz von Betreuungskräften in der unterstützenden Wohnform erforderlich macht, oder der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen mit dem Vermieter des Wohnraums rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist; eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligten personenidentisch sind, gesellschaftsrechtliche Verbindungen aufweisen, in Bezug auf die Einrichtung eine vertragliche Beziehung eingegangen sind, soweit sich diese nicht ausschließlich auf die Bereitstellung allgemeiner Serviceleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 bezieht, oder in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, zueinander stehen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Leistungsanbieter nachweist, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit tatsächlich vorliegen wird. (3) Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind keine Einrichtungen, wenn sie eigene räumliche Einheiten bilden und nicht nur unselbstständige Teile einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 sind, nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und betreut werden und der Unterstützungsbedarf dieser Personen keine tägliche Präsenz von Betreuungskräften über einen wesentlichen Teil des Tages erfordert. (4) Einrichtungen müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllen. § 5 Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung (1) Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, die weder eine Einrichtung im Sinne des § 4 noch eine selbstverantwortlich geführte Wohnform im Sinne des § 2 Absatz 2 sind. (2) Eingeschränkt selbstverantwortete Wohnformen müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 erfüllen. Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen für Wohnformen und Einrichtungen § 6 Allgemeine Anforderungen (1) Eine Einrichtung nach § 4 oder eine Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 darf nur betreiben und leiten, wer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. (2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Würde der Nutzerinnen und Nutzer vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rechte auf Freiheit der Person, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie auf den Schutz der personenbezogenen Daten zu wahren, die Rechte auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung einer möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebensführung zu achten, Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer infolge mangelhafter Erbringung der ihm obliegenden Pflege- oder Betreuungsleistungen zu verhindern und die zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten. (3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung oder der Wohnform beauftragten Personen. (4) Die baulichen Anforderungen an unterstützende Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach der Brandenburgischen Bauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. § 7 Allgemeine Anzeigepflicht (1) Wer den Betrieb einer unterstützenden Wohnform nach § 4 oder § 5 aufnehmen will, hat diese Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme anzuzeigen (allgemeine Anzeige). Treten die eine Anzeigepflicht begründenden Umstände erst nach diesem Zeitpunkt ein, ist die Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis der Umstände vorzunehmen. (2) Die allgemeine Anzeige muss folgende Angaben enthalten: Anschrift der unterstützenden Wohnform, die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen, Name und Anschrift des Trägers oder des Organisators der Wohnform, soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen, soweit der Leistungsanbieter die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, ein Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen und dem Vermieter der für die Leistungserbringung genutzten Räumlichkeiten bestehen. (3) Ein Leistungsanbieter erfüllt die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auch dann, wenn er gegenüber der zuständigen Behörde sein Einverständnis erklärt, dass sie auf die bei anderen öffentlichen Stellen eingereichten Unterlagen zurückgreifen darf. Voraussetzung dafür ist, dass diese die erforderlichen Angaben bereits enthalten und zwischen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde und der öffentlichen Stelle eine Vereinbarung zum Datenaustausch besteht. (4) Änderungen der Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Leistungserbringung eingestellt werden soll. Im Falle einer Änderung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bedarf es einer Änderungsanzeige nur, wenn mit der Änderung mehr als acht Personen in der unterstützenden Wohnform leben. Abschnitt 3 Besondere Regelungen für Einrichtungen und ihnen gleichgestellte Wohnformen § 8 Zusätzliche Qualitätsanforderungen (1) Eine Einrichtung nach § 4 darf nur betreiben, wer als Leistungsanbieter neben der Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt; von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und die Gewähr dafür bietet, dass für alle auf die Bewohnerinnen und Bewohner bezogenen Betriebsabläufe die Entscheidungsbefugnisse, die Verantwortungsbereiche der Leitungspersonen und Beschäftigten und die Kommunikationswege innerhalb der Organisation festgelegt sind; dies gilt insbesondere für die Bereiche Pflege, Betreuung, Verpflegung und Hauswirtschaft. (2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, eine nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung zu erbringen; dies ist in der Regel anzunehmen, soweit die nach dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards gewahrt werden, einen ausreichenden Infektionsschutz sicherzustellen, einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten zu gewährleisten, eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung zu leisten oder vorzuhalten, soweit diese Leistung vertraglich vereinbart ist, die Leistungen unter Wahrung der kulturellen, geschlechtlichen und sexuellen Identität der Bewohnerinnen und Bewohner zu erbringen, Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen, die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der nicht abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Entgelterhöhungen, Anpassungspflichten auf veränderte Betreuungsbedarfe, Kündigung sowie Nachsorgepflicht bei rechtswirksamen Kündigungen zu erbringen sowie angemessene Entgelte zu verlangen und die Bewohnerinnen und Bewohner auf trägerneutrale Beratungsstellen und externe Beschwerdemöglichkeiten durch entsprechenden Aushang hinzuweisen. (3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung beauftragten Personen. § 9 Strukturanforderungen (1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 4 ist nur zulässig, wenn die Beschäftigten und die mit der Leitung beauftragten Personen für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind. Die Zahl der Beschäftigten muss zur Erbringung der Leistungen ausreichen. (2) Der Leistungsanbieter einer Einrichtung ist verpflichtet, eine angemessene Qualität des Wohnens sicherzustellen. Die Bedürfnisse von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder behinderungsbedingtem Hilfebedarf an Wohnlichkeit, Barrierefreiheit, Brandsicherheit, Raumangebot und Privatsphäre sind zu berücksichtigen. (3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung durch Rechtsverordnung Folgendes regeln: die besonderen Anforderungen an die Wohnqualität in Einrichtungen, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen, und die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Personalausstattung sowie die fachlichen und persönlichen Mindestanforderungen an die Eignung der Leitung und der Beschäftigten. § 10 Ausnahmen von Strukturanforderungen (1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag von den Anforderungen der nach § 9 Absatz 3 und § 16 Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise Ausnahmen erteilen, wenn die Pflege- oder Betreuungsleistungen bedarfsgerecht ohne die Erfüllung einzelner Strukturanforderungen erbracht werden können oder ohne die Ausnahme ein besonderes fachlich begründetes Konzept nicht umgesetzt werden kann. (2) Vereinbart der Leistungsanbieter mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Leistungsbegrenzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, ist er verpflichtet, vor Vertragsschluss die Bewohnerin oder den Bewohner schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Leistungsangebot der Einrichtung bestimmte Betreuungsbedarfe nicht umfasst und welche Konsequenzen sich hierdurch für die Bewohnerin oder den Bewohner ergeben. Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass der Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner an Pflege und behinderungsbedingten Hilfeleistungen nicht über die angebotenen Leistungen hinausgeht. Kann durch eine Änderung des Unterstützungsbedarfes eine fachgerechte Versorgung mit den vertraglich vereinbarten Ressourcen nicht mehr erreicht werden und erfolgt keine Anpassung der Leistungspflichten, hat er den dem Wohn- und Betreuungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrag unverzüglich aus wichtigem Grund zu kündigen. (3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist erstmalig auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Die zuständige Behörde kann ihre Ausnahmegenehmigung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen. Hat sich das Konzept innerhalb des Erprobungszeitraums bewährt, kann die Ausnahmegenehmigung auf Dauer erteilt werden. (4) Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 ist das Einvernehmen der Brandschutzdienststelle nach § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, herzustellen, soweit Belange des Brandschutzes von der Ausnahmegenehmigung betroffen sind. (5) Die Rechte der zuständigen Behörde zur Überwachung nach Abschnitt 4 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt. Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, Änderungen der der Ausnahme zugrunde liegenden Tatsachen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 11 Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung Soweit in einzelnen Bereichen eine Eigenversorgung der Bewohnerin oder des Bewohners sichergestellt werden kann, kann auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners eine Leistungsauswahl vertraglich vereinbart werden. In dem ausgenommenen Versorgungsbereich sind die Anforderungen nach § 8 nicht anzuwenden. § 12 Zusätzliche Anzeigepflichten (1) Die Anzeige von Einrichtungen im Sinne des § 4 muss über die nach § 7 Absatz 2 geforderten Angaben hinaus folgende weitere Informationen enthalten: die Nutzungsart der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung sowie der Pflegedienstleitung beziehungsweise der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, die Konzeption der Einrichtung; aus ihr müssen Art und Umfang der Leistungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zu ihrer Erbringung ersichtlich sein, einen Stellenplan zur personellen Umsetzung des Konzeptes und vorhandene Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden. (2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zu ihrer zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Angaben nach Absatz 1 zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Neben § 7 Absatz 4 Satz 1 sind der zuständigen Behörde auch beabsichtigte Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen. Gleiches gilt bei der Absicht, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern. Mit der Anzeige nach Satz 2 sind Angaben über die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden. Ist der Leistungsanbieter nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis eines Leistungsersatzes verpflichtet, sind auch Angaben über die Folgeunterkunft und über die zukünftige Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu tätigen. § 13 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (1) Der Leistungsanbieter hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden: die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume, der Nachweis der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung und die Niederschrift über das Ergebnis der Brandverhütungsschau, der Nachweis von Prüfungen nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit diese erforderlich sind, der Name, der Vorname und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, der Nachweis über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne, der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der behinderungsbedingte Hilfebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Personen die Pflegestufe, die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse, die Bekanntgabe und Kommunikation von fachlichen Vorgaben, Handlungsrichtlinien und Anweisungen zur Tätigkeit der Beschäftigten in Pflege, Betreuung, Verpflegung und Hauswirtschaft, der Zeitpunkt der Entgegennahme von Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen zur Wohn- und Betreuungssituation, deren Inhalt, deren Auswertung sowie Zeitpunkt und Inhalt veranlasster Maßnahmen, soweit erforderlich, der Vertrag nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 906) geändert worden ist, die Nachweise über pharmazeutische Überprüfungen der Arzneimittelvorräte und über die Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, die Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung, Art, Zeitpunkt und Dauer von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und die für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.