Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung – NBeurtVO-Steuer)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-18

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§ 22 Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten (1) 1Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bedürfen im Verhältnis zu Beschäftigten ohne Behinde- rungen in der Regel eines größeren Einsatzes an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. 2Bei der Beurteilung ihrer Leistung ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die jeweilige Behinderung besonders zu berücksichtigen. 3Dabei sind lediglich die Auswirkungen der Behinderung von Bedeutung. (2) 1Die Schwerbehindertenvertretung wird rechtzeitig vor einem anstehenden Beurteilungsverfahren schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter informiert. 2In jedem Beurteilungsverfahren ist vor Erstellung der Beurteilung ein vorbereitendes Gespräch zwischen der oder dem Erstbeurteilenden oder gegebenenfalls der oder dem einzig zuständigen Beurteilenden und der Schwerbehindertenvertretung über die Auswirkungen der jeweiligen Schwerbehinderung auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen. 3Hierzu bedarf es des Einverständnisses der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten. 4Ob die schwerbe- hinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte mit dem Gespräch einverstanden ist, klärt die Personal- stelle vor Anforderung der Beurteilung ab. 5Sofern das Einverständnis vorliegt, stimmt die oder der Erstbeur- teilende oder gegebenenfalls die oder der einzig zuständige Beurteilende einen Gesprächstermin mit der Schwerbehindertenvertretung ab. 6Die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte hat die Möglichkeit, an dem Gespräch teilzunehmen. 7In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat. 8Der Verzicht auf das Ge- spräch berührt nicht den weiterhin bestehenden Anspruch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwer- behinderten Beamten auf eine Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung. (3) 1Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind im Rahmen der die Beurteilung abschließenden Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale in der Begründung zu erläutern. 2Auf der Behinderung beruhende Feststellungen zur körperlichen Leistungs- fähigkeit nach § 11 sind ebenfalls zu erläutern. 3Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ist unter Be- achtung des oben angegebenen Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. 4Die Qualität der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen. 5Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. 6Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten können nach Bekanntgabe der Be- urteilung eine Stellungnahme zu Erläuterungen zu Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 14 Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung oder zur körperlichen Leistungsfähigkeit vorneh- men. 7Diese ist der Beurteilung beizufügen. § 23 Weisungsfreie Tätigkeiten 1Gleichstellungsbeauftragte sowie Mitglieder der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung unterliegen in dem weisungsfreien Teil ihrer Tätigkeit nicht der Beurteilung. 2Durch die Beurteilung der dienst- lichen Tätigkeit darf keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nachteil im persönlichen Fortkommen eintreten. § 24 Befangenheit 1Liegen Tatsachen vor, die aus der Perspektive einer oder eines objektiven Dritten auf eine Befangenheit von Erst- oder Zweitbeurteilenden sowie bei der Erstellerin oder dem Ersteller von Beurteilungsbeiträgen schließen lassen, so legt die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte, bei eigener Betroffenheit die oder der hö- here Dienstvorgesetzte, die Beurteilungszuständigkeit neu fest. 2Die Entscheidung ist zu begründen, akten- kundig zu machen und bekanntzugeben. § 25 Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung 1Dienstliche Beurteilungen, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag nicht zweckmäßig erstellt werden können, können von der Dienststelle, auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, ausnahmsweise zu- rückgestellt werden. 2Zweckmäßig ist eine Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung insbesondere, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit längere Zeit abwesend ist oder 2. gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, das noch nicht abgeschlossen ist. 3Nach dem Fortfall des Hemmnisses ist die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nachzuholen. Fünfter Teil Fortgeltung und Inkrafttreten § 26 Fortgeltungsregelung Beurteilungsbeiträge, die vor dem 2. April 2026 erstellt worden sind, sind für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu verwenden, wenn sie einen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken und keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verwendung im Einzelfall unbillig erscheinen lassen. § 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. April 2026 in Kraft. Hannover, den 12. März 2026 Niedersächsisches Finanzministerium Heere Minister Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 15 Anlage 1 (zu § 4) Dienststelle: Dienstliche Beurteilung Regelbeurteilung (Stichtag: ) Anlassbeurteilung (Datum: ) 1. Personalangaben Name, Vorname, ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Amts-/Dienstbezeichnung/BesGr. Funktion/Dienstposten Behörde/Dienststelle, Organisationseinheit Führungsverantwortung ja nein (Zeitraum bei nur teilweiser Wahrnehmung von Füh- (von bis ) rungsverantwortung im Beurteilungszeitraum) Ein vorbereitendes Gespräch mit der Schwerbehin- dertenvertretung und der oder dem zu Beurteilenden schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) (§ 22 Abs. 2 NBeurtVO-Steuer) wurde durchgeführt am Ein vorbereitendes Gespräch hat ausschließlich mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden am gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX) Die oder der zu Beurteilende hat einem Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung nicht zugestimmt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 16 2. Beurteilungsgrundlagen Beurteilungszeitraum von bis Beurlaubung, Elternzeit, Zuweisung oder sonstigen Befreiung von der von bis Dienstleistungspflicht im Beurteilungszeitraum Beförderung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Rückernennung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Beurteilungsgrund (nur bei Anlassbeurteilung) Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung) Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung) Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten ist erfolgt am: Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung unter Nennung des Statusamtes Das Beurteilungsvorgespräch (§ 16 NBeurtVO-Steuer) wurde durchgeführt am Folgende vorgesetzte Personen wurden hinzugezogen: (Name, Amtsbezeichnung oder Dienststellung) Auf das Beurteilungsvorgespräch (§ 16 NBeurtVO-Steuer) wurde aus folgenden Gründen verzichtet: Mit folgenden Personen wurde die Beurteilung vor Erstellung des Beurteilungsentwurfs mündlich abgestimmt (§ 17 Abs. 1 NBeurtVO-Steuer): (Name, Amtsbezeichnung oder Dienststellung) Begründung für den Fall einer Abweichung von dem/den mündlichen Beurteilungsbeitrag/-beiträgen: Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 17 Folgende Vorgesetzte haben einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag (§ 17 Abs. 3 NBeurtVO-Steuer) geleistet: (Name, Amtsbezeichnung oder Dienststellung sowie Angabe des Zeitraums) (Name, Amtsbezeichnung oder Dienststellung sowie Angabe des Zeitraums) Es erfolgt eine Fortschreibung der Beurteilung gemäß § 2 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer wegen Beurlaubung aus familiären Gründen; Elternzeit; Freistellung oder Entlastung als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglied der Personal- oder Schwerbehinder- tenvertretung; zum Beurteilungsstichtag seit: Im Beurteilungszeitraum liegt für den Zeitraum von bis mit dem Gesamturteil von bis mit dem Gesamturteil eine Anlassbeurteilung vor. 3. Aufgabenbeschreibung 3.1 Nennung der Funktion oder des Dienstpostens sowie stichwortartige Aufzählung der prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum (in der Regel nicht mehr als fünf Nennungen) – (§ 5 Abs. 1 NBeurtVO-Steuer) 3.2 Die Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe weicht vom statusrechtlichen Amt ab. 3.3 Tätigkeiten, die in Nummer 3.1 nicht genannt sind. Insbesondere zusätzliche Aktivitäten, Nebentätigkeiten, Projektgruppenarbeit (§ 5 Abs. 2 und 3 NBeurtVO-Steuer): Nebentätigkeiten/Projektarbeit Ehrenamtliche Tätigkeiten Sonstige Tätigkeiten • • • • • • • • • • • • • • • Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 18 4. Beurteilung durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler Die Schwerbehinderung wirkt sich nicht auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aus. Erläuterungen von Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungs- fähigkeit durch die Schwerbehinderung: 4.1 Beachtung des Beurteilungsmaßstabes und Zuordnung der Rangstufen zu den Einzelmerkmalen Bei der Bewertung und Einschätzung der Einzelmerkmale gemäß § 8 NBeurtVO-Steuer ist der Beurteilungsmaßstab (§ 6 NBeurtVO-Steuer) zu berücksichtigen. Die Rangstufen sind entsprechend § 7 NBeurtVO-Steuer zu vergeben. Bei Vergabe der Rangstufen A oder E oder bei Zuordnung einer Zwischenstufe zu einer anderen Rangstufe als nach § 8 Abs. 5 Satz 3 NBeurtVO-Steuer vorgesehen, ist eine besondere Begründung für das jeweilige Einzelmerk- mal erforderlich (§ 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer). Diese ist jeweils unterhalb des Einzelmerkmals einzufügen. Be- Be- Einzelmerkmal grün- Rangstufen grün- dung dung A = Die Anforderungen wer- den in besonders her- ausragender Weise übertroffen. B = Die Anforderungen wer- den deutlich übertrof- fen. C = Die Anforderungen wer- den gut erfüllt. A B C D E D = Die Anforderungen wer- den im Wesentlichen erfüllt. E = Die Anforderungen wer- den nicht erfüllt. Nichtbeurteilung von Einzel- merkmalen bitte unterhalb der Nummern 4.2 und 4.3 be- gründen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 19 4.2 Einzelmerkmale zur Bewertung der Leistung und Einschätzung der Eignung sowie Befähigung a) Fachkenntnisse Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenomme- nen Aufgabenbereich erfor- derlichen verwaltungs- und dienstpostenspezifischen Fachkenntnisse; fachliche und fachübergreifende Wei- terentwicklung Kenntnisse übergreifender gesellschaftlicher und wirt- schaftlicher Zusammenhänge und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeits- bereich Kenntnisse im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Be- rücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich b) Arbeitserfolg Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeits- tempo, Verhalten in Stresssi- tuationen c) Denk- und Urteilsvermögen Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Sachverhalte und Fragestel- lungen werden schnell und differenziert erfasst, eigen- ständig und folgerichtig durchdacht und Problemlö- sungen erarbeitet Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 20 d) Arbeitsorganisation Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Organisationsfähigkeit: Ergebnisorientierte Arbeit, Förderung der fachlichen Zu- sammenarbeit Arbeitsplanung: Frühzeitige und wirklichkeits- nahe Planung, Beachtung von Prioritäten, Einhaltung vorgegebener/vereinbarter Termine Konzeptionelles Arbeiten: Entwicklung von grundsätzli- chen, systematischen und praxisgerechten Vorstellun- gen, Einschätzung und Be- rücksichtigung zukünftiger Entwicklungen e) Wirtschaftliches Handeln und Verhalten Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Berücksichtigung des Kosten- aspekts, sinnvoller Ressour- ceneinsatz, Verbesserung von Arbeitsabläufen Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 21 f) Kommunikations- fähigkeit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Adressaten- und kundenorientiertes Verhalten: Freundliches und aufge- schlossenes Verhalten ge- genüber anderen, Eingehen auf deren Bedürfnisse, über- zeugendes Auftreten, kompe- tenter Umgang, individuellen Besonderheiten Rechnung tragen, Dienstleistungsorien- tierung, Fähigkeit zum Auf- bau von Kontakten und Netz- werken Überzeugungskraft: Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumen- ten auch gegen Einwendun- gen durchsetzen, sich mit an- deren Argumenten auseinan- dersetzen, ohne die eigene Linie zu verlassen, Verant- wortung für eine Entschei- dung übernehmen und klare Position beziehen Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 22 g) Sozialkompetenz Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Umgang mit Konfliktsituation: Aufgeschlossenheit gegen- über sachlicher Kritik, lö- sungsorientiertes Verhalten, Verhandlungsgeschick, Fä- higkeit zur Stressbewälti- gung, Fähigkeit zu Interes- senausgleich und Selbstkon- trolle Gleichstellungskompetenz: Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern; Umfang und Differenziertheit der Kennt- nisse über Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer, diskriminie- rungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Be- lange im Rahmen des eige- nen Gestaltungsspielraums h) Teamfähigkeit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Kooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit: Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbstkritik, respektvolle und unvoreingenommene Hal- tung, nimmt an-gemessene Rücksicht auf andere Kollegialität: Konstruktive und vertrauens- volle Zusammenarbeit, Offen- heit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereit- schaft Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 23 i) Arbeitsweise Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Initiative, Selbständigkeit, Engagement: Selbständige Aufgabenerledi- gung, erforderliche Schwer- punktsetzung, eigeninitiatives Entscheidungsverhalten, Optimierung eigener Arbeits- und Handlungsweisen Kreativität: Einbringen eigener konstruk- tiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Entwicklung unterschiedlicher, auch unüb- licher, Lösungsansätze j) Ausdrucksfähigkeit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Schriftliche Ausdrucksweise: Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressatengerechte und ver- ständliche Argumentation, Berücksichtigung der Gleich- stellung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähig- keit: Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und überzeugender Aus- druck, aufmerksame und aktive Zugewandtheit Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO-Steuer) Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 24 4.3 Besondere Einzelmerkmale zum Führungsverhalten (Diese Merkmale sind nur bei Beamtinnen und Beamten mit Vorgesetztenfunktion zu bewerten.) a) Organisation und Steue- rung der Arbeitsbereiche Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Personal und Sachmittel wer- den effektiv und sinnvoll ein- gesetzt, Arbeitsabläufe wer- den sinnvoll geordnet, Ziel- und Prioritätensetzung erfolgt unter Berücksichtigung ver- schiedener Arbeitszeitmodelle b) Führung von Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermö- gen Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Engagement, Leistungsbereit- schaft und Eigenständigkeit werden gefördert, transpa- rente Entscheidungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmeldung, Schaf- fung von zeitnahen und effi- zienten Informationsstrukturen Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen: Getroffene Entscheidungen werden mit überzeugenden Argumenten auch gegen Ein- wendungen durchgesetzt, es wird sich mit anderen Argu- menten konstruktiv auseinan- dergesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird über- nommen und klare Position bezogen c) Motivationsfähigkeit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Motivierung durch vorbildliches und faires Verhal- ten, Fähigkeit zur Überzeu- gung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Sinnhaf- tigkeit ihrer Tätigkeit Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 25 d) Förderung der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Gezielte und chancengerechte Förderung der weiteren beruf- lichen Entwicklung und Fortbil- dung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Durchführung von Personalentwicklungsgesprä- chen, Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf e) Gleichstellungskompe- tenz Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Unterstützung der Verwirkli- chung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und aktive Förderung der Chan- cengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Füh- rungstätigkeit, Mitdenken der Auswirkungen von Entschei- dungen auf Frauen und Män- ner sowie Berücksichtigung der unterschiedlichen ge- schlechterspezifischen Be- lange, Erkennen bestehender geschlechterbedingter Be- nachteiligung und Beseitigung dieser im Rahmen eigener Ge- staltungsmöglichkeiten, Unter- stützung einer geschlechterge- rechten Aufgabenwahrneh- mung Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO-Steuer) Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 26 4.4 Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale Unter Beachtung der Rangstufen der Einzelmerkmale und deren Gewichtung wird gemäß § 9 NBeurtVO-Steuer als Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale die folgende Rangstufe (§ 7 NBeurtVO-Steuer) festgelegt. A – Die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen. Diese Rangstufe können nur Beamtinnen und Beamte erhalten, die nach Gesamtleistung und Gesamtper- sönlichkeit in jeder Hinsicht konstant Spitzenleistungen erbringen und die gesteigerte Anforderung für die Rangstufe B nochmals deutlich und dauerhaft übertreffen. Es muss sich um Beamtinnen und Beamte mit außergewöhnlichem Leistungsverhalten handeln. Die Anforderungen an Eignung und Befähigung müssen in herausragendem Maße erfüllt werden. Besondere Leistungen in einem Spezialgebiet oder eine besondere Ausprägung von Eignung oder Befähigung in einem speziellen Bereich reichen für sich genommen nicht aus. Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Rangstufe ein konstant vorbildliches Verhalten voraus. B – Die Anforderungen werden deutlich übertroffen. Diese Rangstufe ist für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die aufgrund ihrer fachlichen Leistung, Eig- nung und Befähigung die Rangstufe C übertreffen, sich bei der Erledigung schwieriger Arbeiten besonders bewähren und fortwährend weit über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.