Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung – NBeurtVO-Steuer)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-18

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ndigkeit werden gefördert, transparente Entscheidungsfindung, realistische und konstruktive Leistungs- Führung von Mitarbeiterin- rückmeldung, Schaffung von zeitnahen und effizienten Informationsstruktu- nen und Mitarbeitern, ren Überzeugungskraft und Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen: Durchsetzungsvermögen Getroffene Entscheidungen werden mit überzeugenden Argumenten auch gegen Einwendungen durchgesetzt, es wird sich mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandergesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird übernommen und klare Position bezogen Motivierung durch vorbildliches und faires Verhalten, Fähigkeit zur Überzeu- Motivationsfähigkeit gung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit Förderung der Mitarbeiterinnen und Gezielte und chancengerechte Förderung der weiteren beruflichen Entwick- Mitarbeiter lung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Durchführung von Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 8 Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Personalentwicklungsgesprächen, Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Unterstützung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und aktive Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Män- nern im Rahmen der Führungstätigkeit, Mitdenken der Auswirkungen von Ent- scheidungen auf Frauen und Männer sowie Berücksichtigung der unter- Gleichstellungskompetenz schiedlichen geschlechterspezifischen Belange, Erkennen bestehender ge- schlechterbedingter Benachteiligung und Beseitigung dieser im Rahmen ei- gener Gestaltungsmöglichkeiten, Unterstützung einer geschlechtergerechten Aufgabenwahrnehmung (3) 1Bei jedem Einzelmerkmal ist zu prüfen, ob es nach dem Geschäftsverteilungsplan oder der Dienstpos- tenbeschreibung und unter besonderer Berücksichtigung der Aufgabenbeschreibung beurteilt werden kann. 2Kann danach ein Einzelmerkmal ausnahmsweise nicht beurteilt werden, ist dies im Beurteilungsvordruck zu begründen. (4) Für die Vergabe der Rangstufe ist der Grad der Erfüllung der Anforderungen maßgebend, die an die Inhaberin oder den Inhaber auf dem jeweiligen Dienstposten unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßsta- bes gestellt werden können. (5) 1Die Zuordnung der Rangstufe ist durch Ankreuzen im Beurteilungsvordruck vorzunehmen. 2Ist ein Ein- zelmerkmal einer der fünf Rangstufen (große Kästchen) nicht eindeutig zuzuordnen, sind Zwischenstufen (kleine Kästchen) zulässig. 3Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise sind die Zwischenstufen Rangstufen zuzuordnen und zwar werden grundsätzlich die Zwischenstufe A/B der Rangstufe B, die Zwischen- stufen B/C und C/D der Rangstufe C und die Zwischenstufe D/E der Rangstufe D zugeordnet (Anlage 2). 4Wird die Rangstufe A oder E vergeben oder wird eine Zwischenstufe einer anderen Rangstufe zugeordnet als in Satz 3 vorgesehen, so ist das beim jeweiligen Einzelmerkmal zu begründen. 5Die Begründung darf nicht formelhaft sein, sondern soll unter Verwendung prägnanter Beispiele erfolgen. (6) 1Bei der Bewertung der gezeigten fachlichen Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befä- higung ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicherzustellen. 2Die Not- wendigkeit einer geschlechtergerechten individuellen Beurteilung bleibt unberührt. §9 Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (1) 1Die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale ist unter Beachtung der Gewichtung der Einzelmerkmale arithmetisch zu ermitteln und in einer Rangstufe auszudrücken. 2Zwischenstufen sind hierbei nicht zulässig. 3Ist aufgrund der Verteilung der Rangstufen der Einzelmerkmale eine Rangstufe für die Gesamtbeurteilung arithmetisch nicht eindeutig zu zuordnen, ist die zutreffende Rangstufe aufgrund der insgesamt gezeigten Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung zu ermitteln und im Beurteilungsvordruck zu begründen. 4Der Beurteilungsmaßstab ist zu berücksichtigten. 5Die Einzelmerkmale für die zu beurteilende Beamtin oder den zu beurteilenden Beamten sind für die Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerk- male nach den Absätzen 2 und 3 zu gewichten. (2) Für Beamtinnen und Beamte ohne Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) bei der Ermittlung der Gesamtbeurteilung der Ein- zelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. (3) 1Für Beamtinnen und Beamte mit Führungsverantwortung sind die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten Einzelmerkmale und die unter § 8 Abs. 2 Satz 2 (Nummer 4.3 des Beurteilungsvordrucks) aufgeführten besonderen Einzelmerkmale mit dem jeweils gleichen Anteil zu berück- sichtigen. 2Das Ergebnis fließt jeweils zu 50 vom Hundert in die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Num- mer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) ein. Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 9 § 10 Zusätzliche Angaben in der dienstlichen Beurteilung 1Zusätzliche Angaben der Beamtin oder des Beamten sollen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden, sofern sie für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. 2Hierzu können insbesondere Erfahrungen und Fähigkeiten aus der familiären oder sozialen Arbeit und aus ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören. 3Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Möglichkeit hinzuwei- sen. § 11 Körperliche Leistungsfähigkeit Hinweise zur körperlichen Leistungsfähigkeit sind nur aufzunehmen, soweit sie sich auf Sachverhalte be- ziehen, die beobachtet werden und für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten bedeutsam sein kön- nen. § 12 Gesamturteil (1) 1Die dienstliche Beurteilung enthält ein Gesamturteil, das in der Regel auf der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale beruht. 2Das Gesamturteil wird in einer Rangstufe ohne Zwischenstufe ausgedrückt. 3Das Gesamturteil ist zu begründen und kann erläutert werden. 4Begründung und Erläuterung sollen in knapper Form ein abgerundetes Bild der für das Ergebnis der Beurteilung wesentlichen Aspekte vermitteln. 5Weicht das Gesamturteil von der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale ab, so ist dies besonders zu begründen. (2) 1Bei der Festlegung des Gesamturteils ist unter Berücksichtigung der fünf Rangstufen die gebotene Differenzierung sicherzustellen. 2Bei der Zuordnung der Rangstufen ist zu beachten, dass die Mehrzahl der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten die Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Rangstufe C) erfüllt. 3Die Notwendigkeit einer geschlechtergerechten individuellen Beurteilung bleibt unberührt. (3) Neben der Bewertung der fachlichen Leistung sowie der Einschätzung der Eignung und Befähigung können die Beurteilenden Aussagen über besondere Eignungs- oder Förderungsvorschläge treffen. Dritter Teil Beurteilungsverfahren § 13 Bestandteile des Beurteilungsverfahrens Das Beurteilungsverfahren umfasst 1. den Zusammentritt der Beurteilungskommission, 2. die Erstellung der Erstbeurteilung, 3. die Erstellung der Zweitbeurteilung und 4. die Bekanntgabe der Beurteilung. § 14 Zusammensetzung und Aufgaben der Beurteilungskommission (1) 1Die Beurteilungskommission wird von der Leitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen oder der von ihr bestimmten Person geleitet. 2Sie besteht aus den Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteilern, der Leitung der Personalstelle, der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie einem Mitglied der Personalvertretung. (2) 1Die Beurteilungskommission legt die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeur- teiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Ge- schlechtsspezifische Auswirkungen sind zur Gewährleistung einer geschlechtergerechten Beurteilung zu be- rücksichtigen. 3Zu diesem Zweck ist die Beurteilungskommission über statistische Beurteilungsunterschiede Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 10 zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten. (3) Die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien. § 15 Erst- und Zweitbeurteilung (1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Erst- und eine Zweitbeurteilung. (2) 1Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist 1. für die Beamtinnen und Beamten eines Finanzamtes die Amtsleitung dieses Finanzamtes, 2. für die Beamtinnen und Beamten der Steuerakademie Niedersachsen die Leitung der Steuerakademie Niedersachsen, 3. für die Amtsleitungen der Finanzämter und die Leitung der Steuerakademie Niedersachsen die Leitung der Abteilung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für Personalangelegenheiten der Be- schäftigten insgesamt zuständig ist, 4. für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die nicht in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationsein- heiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, a) bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Bereichsleitung des Landesamtes für Steuern Nieder- sachsen, b) ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, 5. für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, die Leitung der jeweiligen Stabsstelle oder Organisationseinheit, 6. für die Leitung der Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steu- ern Niedersachsen die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen und 7. für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Abteilungsleitungen des Landesamtes für Steuern Niedersachsen die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums. 2Ist die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler nicht die oder der unmittelbar Vorgesetzte, so erstellt die Erst- beurteilerin oder der Erstbeurteiler die Beurteilung unter Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten. 3Hierzu sind die Bewertungen der jeweiligen Einzelmerkmale mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten zu erörtern. 4Die Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten ist aktenkundig zu machen (Nummer 2 des Beurteilungsvordrucks). (3) 1Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler ist 1. für die Beamtinnen und Beamten der Finanzämter und der Steuerakademie Niedersachsen a) der Laufbahngruppe 1 die Leitung des zuständigen Personalreferats in der Abteilung des Lan- desamtes für Steuern Niedersachsen, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten ins- gesamt zuständig ist, b) der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 die Bereichsleitung für Perso- nalangelegenheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen der Abteilung, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist, c) der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 11 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 11 Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für die Personalangelegen- heiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist und d) der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, 2. für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die nicht in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationsein- heiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, a) bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Nie- dersachsen, und b) der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, 3. für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen. 2Aufgrund ihrer oder seiner Führungserfahrung und der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Kriterien sowie die Vergleichbarkeit der Beurteilung sicherstellen und für ihren oder seinen Bereich gewährleisten. 3Erst- und Zweitbeurteilung dürfen nicht von derselben Person erstellt werden. (4) Ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen oder die Staats- sekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler, so wird abwei- chend von Absatz 1 eine Zweitbeurteilung nicht erstellt. (5) Bei einer höhengleichen Umsetzung der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Behörde bleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den bis zur Umsetzung zuständigen Vorgesetzten, wenn die Umsetzung am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate zurückliegt. (6) 1Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten im Geltungsbereich dieser Ver- ordnung gilt Absatz 5 entsprechend. 2Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten an eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, bleibt die Beurteilungszuständigkeit unabhän- gig von der Dauer der Abordnung oder Zuweisung zum Beurteilungsstichtag bei den bis zur Abordnung oder Zuweisung zuständigen Vorgesetzten. 3In besonders gelagerten Fällen kann das Finanzministerium die Zu- ständigkeit für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die abgeordnet, zugewiesen oder bei einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung tätig sind, abweichend festlegen, sofern dies aus sachli- chen Gründen erforderlich ist. (7) Nach Fertigstellung wird die Erstbeurteilung der Zweitbeurteilerin oder dem Zweitbeurteiler auf dem Dienstweg vorgelegt. § 16 Beurteilungsvorgespräch (1) 1Bevor die Erstbeurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Erstbeurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch zu führen. 2Hierzu kann eine andere vorgesetzte Person, die nicht Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist, hinzugezogen werden. 3In diesem Gespräch sollen das Leistungs- sowie das Eignungs- und Befähigungsbild im Allgemeinen, das die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler innerhalb des Beurtei- lungszeitraums gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung der Beamtin oder des Beamten abgeglichen werden. 4Die Durchführung dieses Gesprächs ist im Beurteilungsvordruck aktenkundig zu machen. (2) 1Auf das Beurteilungsvorgespräch kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein beson- derer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der Beamtin Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 12 oder des Beamten das Gespräch nicht geführt werden kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3Die Beteiligung der Beamtin oder des Beamten erfolgt dann im schriftlichen Verfahren. 4Der Beamtin oder dem Beamten ist der Beurteilungsvordruck mit den Informationen nach Absatz 1 Satz 3 im Entwurf zu übermitteln und ihr oder ihm eine allgemeine Einschätzung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes zur Stellungnahme zu übersenden. § 17 Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen (1) 1Soweit die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler einen Teil des Beurteilungszeitraums von mehr als drei Monaten nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, ist die Beurteilung vor Erstellung mit der frühe- ren Erstbeurteilerin oder dem früheren Erstbeurteiler, oder, soweit das nicht möglich ist, mit früher vorgesetz- ten Personen abzustimmen. 2Im Beurteilungsvordruck ist aktenkundig zu machen, dass und mit wem die Ab- stimmung erfolgt ist. 3Die Abstimmung kann durch einen mündlichen Beurteilungsbeitrag oder einen schriftli- chen Beurteilungsbeitrag (Absatz 3) erfolgen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Abs. 5 und 6 entsprechend, wobei die Beurteilung auch mit der gegenwärtig vorgesetzten Person bei der aufnehmenden Stelle abzustimmen ist. 5Weicht die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler von dem mündlichen Beurteilungs- beitrag ab, so ist dies im Beurteilungsvordruck zu begründen. (2) Bei Ausscheiden der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers aus der niedersächsischen Steuerverwal- tung oder bei Eintreten oder Versetzung in den Ruhestand hat sie oder er zeitnah schriftliche Beurteilungsbei- träge gemäß Absatz 3 zu erstellen, soweit sie oder er für einen Teil des Beurteilungszeitraums von mehr als drei Monaten Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler war. (3) Für die Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages soll der Vordruck für den Beurteilungsbeitrag (Anlage 3) genutzt werden. § 18 Erteilung der Zweitbeurteilung (1) 1Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler bestätigt, ergänzt oder ändert die Erstbeurteilung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilungskommission. 2Hierzu können auch Informationen der nicht an der Erstellung der Erstbeurteilung beteiligten Vorgesetzten herangezogen werden. 3Die Erstbeurteilung kann zur Überprüfung an die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler zurückgegeben werden, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beurteilungsmaßstab oder die festgelegten Kriterien der Beurteilungskom- mission eingehalten worden sind. 4Ein Weisungsrecht besteht jedoch nicht. (2) 1Stimmen das Gesamturteil, die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale oder die Bewertung einzelner Einzelmerkmale der Erst- und Zweitbeurteilung nicht überein, ist die Beurteilung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers maßgebend. 2Eine abweichende Zweitbeurteilung ist zu begründen. § 19 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und Beurteilungsgespräch (1) 1Der Beamtin oder dem Beamten soll im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs die dienstliche Beurtei- lung bekanntgegeben und eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung ausgehändigt werden. 2Im Beurteilungs- gespräch sind der Beamtin oder dem Beamten der Inhalt, die Bewertung und das Ergebnis der Beurteilung zu erläutern. 3Die Bekanntgabe soll durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler vorgenommen werden. 4Bei wesentlichen Abweichungen der Zweitbeurteilung von der Erstbeurteilung soll die Bekanntgabe durch die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler erfolgen. 5Ist eine Beurteilerin oder ein Beurteiler langfristig verhin- dert, kann die Bekanntgabe auch durch eine andere Vorgesetzte oder einen anderen Vorgesetzten erfolgen. (2) 1Auf das Beurteilungsgespräch und die Aushändigung der dienstlichen Beurteilung kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. 2Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten das Beurteilungsgespräch nicht geführt wer- den kann oder die Beamtin oder der Beamte ein Gespräch ablehnt. 3In einem besonderen Ausnahmefall ist die Abschrift der Beurteilung in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 13 (3) 1Die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung ist auf dem Beurteilungsvordruck aktenkundig zu machen. 2Die dienstliche Beurteilung ist zu den Personalakten zu nehmen. § 20 Verbleib der Beurteilungsunterlagen (1) Beurteilungs- und Gesprächsnotizen, Beurteilungsbeiträge sowie dienstliche Beurteilungen sind ver- traulich zu behandeln. (2) Entwürfe von dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen sowie Beurteilungs- und Ge- sprächsnotizen werden bis zur Erteilung der nächsten dienstlichen Beurteilung, im Fall eines Rechtsstreits bis zu dessen Abschluss, aufbewahrt und sind anschließend zu vernichten. (3) Beurteilungsbeiträge sind als Akte bei den Behörden oder Dienststellen zu führen; für sie gelten die Regelungen über die Einsichtnahme in Personalakten. § 21 Nähere Bestimmungen zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens Die oberste Dienstbehörde kann das Nähere zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens bestimmen. Vierter Teil Besondere Beurteilungsverfahren und Verfahrensregelungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.