Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung – NBeurtVO-Steuer)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-18

Quellenkennung: gazette-2026-023. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Anforderungen liegende Leistungen erbringen sowie die Anforde- rungen an Eignung und Befähigung übertreffen. Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion ver- langt diese Rangstufe ein konstant deutlich über den Anforderungen liegendes Verhalten. C – Die Anforderungen werden gut erfüllt. Diese Rangstufe erhalten Beamtinnen und Beamte, die die ihnen gestellten Aufgaben gut erfüllen. Sie wer- den den Anforderungen an die zu erwartende fachliche Leistung, Eignung und Befähigung in vollem Umfang gerecht. D – Die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt. Diese Rangstufe erhalten Beamtinnen und Beamte, deren fachliche Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen mit Einschränkungen entsprechen oder wenn die gezeigte fachliche Leistung, Eignung oder Befähigung einige Mängel aufweist. E – Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Diese Rangstufe ist für Beamtinnen und Beamte vorzusehen, deren Leistungsbild mindestens erhebliche oder durchgängig Mängel aufweist oder deren Eignung oder Befähigung nicht den Anforderungen entspricht. Begründung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale, wenn eine Rangstufe auf Grund der Verteilung der Einzelmerkmale nicht eindeutig zuzuordnen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 NBeurtVO-Steuer) 4.5 Zusätzliche Angaben (§ 10 NBeurtVO-Steuer) und Körperliche Leistungsfähigkeit (§ 11 NBeurtVO-Steuer) Sie/Er verfügt über folgende spezielle fachliche und/oder methodische Kenntnisse und/oder Erfahrungen, die für den Arbeitsprozess hilfreich und nützlich sind (§ 10 NBeurtVO-Steuer): Ggf. Feststellungen nach § 11 NBeurtVO-Steuer zur körperlichen Leistungsfähigkeit einschließlich etwaiger Erläuterungen inwieweit diese in Verbindung mit einer Schwerbehinderung stehen: Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 27 5. Gesamturteil der Erstbeurteilung (§ 12 NBeurtVO-Steuer) Das Gesamturteil entspricht der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale in Nummer 4.4. Begründung und Erläuterung des Gesamturteils (Vermittlung eines abgerundeten Bildes der für das Ergeb- nis der Beurteilung wesentlichen Aspekte in knapper Form, § 12 Abs. 1 NBeurtVO-Steuer) Das Gesamturteil wird abweichend von Nummer 4.4 wie folgt festgesetzt: Begründung für die Abweichung: 6. Zweitbeurteilung (§ 18 NBeurtVO-Steuer) Der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers in Nummer 4.4 stimme ich zu. Dem Gesamturteil in der Erstbeurteilung (Nummer 5) stimme ich zu. Abweichungen: Abweichend von der Erstbeurteilung vergebe ich für die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale folgende Rangstufe: Begründung für die Abweichung von der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale der Erstbeurteilung: Folgende Einzelmerkmale schätze ich abweichend von der Erstbeurteilung wie folgt ein (mit Begründung): Abweichend von der Erstbeurteilung setze ich das Gesamturteil wie folgt fest: Begründung für Abweichungen: Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 28 7. Eignungsaussage/Förderungsvorschlag (§ 12 Abs. 3 NBeurtVO-Steuer) Aussage durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler: Aussage/Ergänzung/Abweichung durch die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler: 8. Unterschriften Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler Datum Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler Datum Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 29 9. Bekanntgabe (§ 19 NBeurtVO-Steuer) Die vorstehende Beurteilung wurde mir bekannt gegeben am: Die Bekanntgabe erfolgte durch: die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler. die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler. eine andere Vorgesetze oder einen anderen Vorgesetzen. Eine Abschrift wurde mir ausgehändigt. Auf die Aushändigung oder Übersendung einer Abschrift verzichte ich. Die Beurteilung wurde besprochen am: Die Beurteilung wurde aus den folgenden Gründen nicht besprochen: Ich beabsichtige eine Stellungnahme zu den in meiner Beurteilung aufgenommen Erläuterungen von Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Schwerbehin- derung abzugeben, die der Beurteilung beigefügt werden soll. Die Stellungnahme reiche ich nach. Unterschrift der oder des Beurteilten Datum Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 30 Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5 Satz 3) Rangstufen mit Zwischenstufen laut Beur- A A/ B B B/ C C C/ D D D/ E E teilungsvordruck: Zuordnung der Zwischenstufen gemäß A B B C C C D D E Zeile 1 zu einer Rangstufe Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 31 Anlage 3 (zu § 17 Abs. 3) Dienststelle: Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag 1. Personalangaben Name, Vorname, ggf. abweichender Geburtsname Geburtsdatum Amts-/Dienstbezeichnung/BesGr. Funktion/Dienstposten Behörde/Dienststelle, Organisationseinheit Führungsverantwortung ja nein (von bis ) (Zeitraum bei nur teilweiser Wahrnehmung von Füh- rungsverantwortung im Beurteilungszeitraum) schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX) 2. Beurteilungsgrundlagen Beurteilungszeitraum von bis Beurlaubung, Elternzeit, Zuweisung oder sonstige Befreiung von der Dienstleis- von bis tungspflicht im Beurteilungszeitraum Beförderung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Rückernennung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom Erstellerin oder Ersteller des Beurteilungsbeitrages (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung) Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 32 3. Aufgabenbeschreibung 3.1 Nennung der Funktion oder des Dienstpostens sowie stichwortartige Aufzählung der prägenden Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum (in der Regel nicht mehr als fünf Nennungen) – (§ 5 Abs. 1 NBeurtVO-Steuer) 3.2 Die Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe weicht vom statusrechtlichen Amt ab. 3.3 Tätigkeiten, die in Nummer 3.1 nicht genannt sind. Insbesondere zusätzliche Aktivitäten, Nebentätigkeiten, Projektgruppenarbeit (§ 5 Abs. 2 und 3 NBeurtVO-Steuer): Nebentätigkeiten/Projektarbeit Ehrenamtliche Tätigkeiten Sonstige Tätigkeiten • • • • • • • • • • • • • • • Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 33 4. Beurteilung durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler Die Schwerbehinderung wirkt sich nicht auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aus. Erläuterungen von Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungs- fähigkeit durch die Schwerbehinderung: 4.1 Beachtung des Beurteilungsmaßstabes und Zuordnung der Rangstufen zu den Einzelmerkmalen Bei der Bewertung und Einschätzung der Einzelmerkmale gemäß § 8 NBeurtVO-Steuer ist der Beurteilungsmaß- stab (§ 6 NBeurtVO-Steuer) zu berücksichtigen. Die Rangstufen sind entsprechend § 7 NBeurtVO-Steuer zu vergeben. Bei Vergabe der Rangstufen A oder E oder bei Zuordnung einer Zwischenstufe zu einer anderen Rangstufe als nach § 8 Abs. 5 Satz 3 NBeurtVO-Steuer vorgesehen, ist eine besondere Begründung für das jeweilige Einzelmerk- mal erforderlich (§ 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer). Diese ist jeweils unterhalb des Einzelmerkmals einzufügen. Be- Be- Einzelmerkmal grün- Rangstufen grün- dung dung A= Die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen. B= Die Anforderungen werden deutlich über- troffen. C = Die Anforderungen werden gut erfüllt. A B C D E D = Die Anforderungen werden im Wesentli- chen erfüllt. E= Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Nichtbeurteilung von Einzel- merkmalen bitte unterhalb der Nummern 4.2 und 4.3 be- gründen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 34 4.2 Einzelmerkmale zur Bewertung der Leistung und Einschätzung der Eignung sowie Befähigung a) Fachkenntnisse Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenomme- nen Aufgabenbereich erfor- derlichen verwaltungs- und dienstpostenspezifischen Fachkenntnisse; fachliche und fachübergreifende Weiterentwicklung Kenntnisse übergreifender gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammen- hänge und deren Berücksich- tigung im fachlichen Zustän- digkeitsbereich Kenntnisse im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Berücksichtigung im fachli- chen Zuständigkeitsbereich b) Arbeitserfolg Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeits- tempo, Verhalten in Stress- situationen c) Denk- und Urteilsver- mögen Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Sachverhalte und Fragestel- lungen werden schnell und differenziert erfasst, eigen- ständig und folgerichtig durchdacht und Problemlö- sungen erarbeitet Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 35 d) Arbeitsorganisation Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Organisationsfähigkeit: Ergebnisorientierte Arbeit, Förderung der fachlichen Zusammenarbeit Arbeitsplanung: Frühzeitige und wirklichkeits- nahe Planung, Beachtung von Prioritäten, Einhaltung vorgegebener/vereinbarter Termine Konzeptionelles Arbeiten: Entwicklung von grundsätzli- chen, systematischen und praxisgerechten Vorstellun- gen, Einschätzung und Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen e) Wirtschaftliches Handeln und Verhalten Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Berücksichtigung des Kos- tenaspekts, sinnvoller Res- sourceneinsatz, Verbesse- rung von Arbeitsabläufen Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 36 f) Kommunikationsfähig- keit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Adressaten- und kundenorientiertes Verhalten: Freundliches und aufge- schlossenes Verhalten ge- genüber anderen, Eingehen auf deren Bedürfnisse, über- zeugendes Auftreten, kompe- tenter Umgang, individuellen Besonderheiten Rechnung tragen, Dienstleistungsorien- tierung, Fähigkeit zum Auf- bau von Kontakten und Netz- werken Überzeugungskraft: Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argu- menten auch gegen Einwen- dungen durchsetzen, sich mit anderen Argumenten auseinandersetzen, ohne die eigene Linie zu verlassen, Verantwortung für eine Ent- scheidung übernehmen und klare Position beziehen Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 37 g) Sozialkompetenz Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Umgang mit Konfliktsituation: Aufgeschlossenheit gegen- über sachlicher Kritik, lösungsorientiertes Verhalten, Verhandlungsge- schick, Fähigkeit zur Stress- bewältigung, Fähigkeit zu Interessenausgleich und Selbstkontrolle Gleichstellungskompetenz: Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern; Umfang und Differenziertheit der Kennt- nisse über Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer, diskriminie- rungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Be- lange im Rahmen des eige- nen Gestaltungsspielraums h) Teamfähigkeit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Kooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit: Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbstkritik, respektvolle und unvoreingenommene Hal- tung, nimmt angemessene Rücksicht auf andere Kollegialität: Konstruktive und vertrauens- volle Zusammenarbeit, Offen- heit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereit- schaft Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 38 i) Arbeitsweise Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Initiative, Selbständigkeit, Engagement: Selbständige Aufgabenerledi- gung, erforderliche Schwer- punktsetzung, eigeninitiatives Entscheidungsverhalten, Optimierung eigener Arbeits- und Handlungsweisen Kreativität: Einbringen eigener konstruk- tiver Ideen, Aufzeigen von Al- ternativen, Entwicklung unter- schiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze j) Ausdrucksfähigkeit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Schriftliche Ausdrucksweise: Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressatengerechte und verständliche Argumentation, Berücksichtigung der Gleich- stellung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähig- keit: Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und überzeugender Aus- druck, aufmerksame und aktive Zugewandtheit Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO-Steuer) Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 39 4.3 Besondere Einzelmerkmale zum Führungsverhalten (Diese Merkmale sind nur bei Beamtinnen und Beamten mit Vorgesetztenfunktion zu bewerten.) a) Organisation und Steue- rung der Arbeitsbereiche Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Personal und Sachmittel wer- den effektiv und sinnvoll ein- gesetzt, Arbeitsabläufe wer- den sinnvoll geordnet, Ziel- und Prioritätensetzung erfolgt unter Berücksichtigung ver- schiedener Arbeitszeitmodelle b) Führung von Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermö- gen Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Engagement, Leistungsbereit- schaft und Eigenständigkeit werden gefördert, transpa- rente Entscheidungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmeldung, Schaf- fung von zeitnahen und effi- zienten Informationsstrukturen Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen: Getroffene Entscheidungen werden mit überzeugenden Argumenten auch gegen Ein- wendungen durchgesetzt, es wird sich mit anderen Argu- menten konstruktiv auseinan- dergesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird über- nommen und klare Position bezogen Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 40 c) Motivationsfähigkeit Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Motivierung durch vorbildliches und faires Verhal- ten, Fähigkeit zur Überzeu- gung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Sinnhaf- tigkeit ihrer Tätigkeit d) Förderung der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Gezielte und chancengerechte Förderung der weiteren beruf- lichen Entwicklung und Fortbil- dung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Durchführung von Personalentwicklungsgesprä- chen, Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf e) Gleichstellungskompe- tenz Bewertet und/oder einge- Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO-Steuer: schätzt werden: Unterstützung der Verwirkli- chung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und aktive Förderung der Chan- cengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Füh- rungstätigkeit; Mitdenken der Auswirkungen von Entschei- dungen auf Frauen und Män- ner sowie Berücksichtigung der unterschiedlichen ge- schlechterspezifischen Be- lange; Erkennen bestehender geschlechterbedingter Be- nachteiligung und Beseitigung dieser im Rahmen eigener Ge- staltungsmöglichkeiten; Unter- stützung einer geschlechterge- rechten Aufgabenwahrneh- mung Nds. GVBl. 2026 Nr. 23 vom 18. März 2026 Seite 41 Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO-Steuer) 4.4 Zusätzliche Angaben (§ 10 NBeurtVO-Steuer) und Körperliche Leistungsfähigkeit (§ 11 NBeurtVO-Steuer) Sie/Er verfügt über folgende spezielle fachliche und/oder methodische Kenntnisse und/ oder Erfahrungen, die für den Arbeitsprozess hilfreich und nützlich sind (§ 10 NBeurtVO-Steuer): Ggf. Feststellungen nach § 11 NBeurtVO-Steuer zur körperlichen Leistungsfähigkeit einschließlich etwaiger Erläuterungen inwieweit diese in Verbindung mit einer Schwerbehinderung stehen: 5. Unterschrift Erstellerin oder Ersteller des Beurteilungsbeitrages Datum

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.