Brandenburg

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)

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Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.12)

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en Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache einvernehmlich auch unmittelbar der obersten Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden. (4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden. Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Feststellung der Nichteinigung in den Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind. (6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die regelmäßige Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen. Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. (7) In gemeinsamen Angelegenheiten nach § 55 gehören der Einigungsstelle statt drei vom Richterrat benannter Mitglieder je ein vom Richterrat und vom Personalrat benanntes Mitglied sowie ein weiteres Mitglied an, das von dem Gremium benannt wird, das die höhere Anzahl von Wahlberechtigten hat. Bei gleicher Anzahl von Wahlberechtigten entscheidet das Los. (8) Kommt es bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der obersten Dienstbehörde nicht zu einer Einigung, so entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig; Absätze 1 bis 7 sowie §§ 48 bis 50 finden in diesem Fall keine Anwendung. § 48 Verfahren vor der Einigungsstelle Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. § 49 Beschlussfassung der Einigungsstelle (1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Der Beschluss wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. (2) Der Beschluss ist auf Antrag unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen. (3) Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50 ganz oder teilweise aufgehoben wird. § 50 Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle (1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird. (2) Die oberste Dienstbehörde hebt Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt. § 51 (aufgehoben) § 52 Vorläufige Regelungen Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten. § 53 Dienstvereinbarungen (1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten sollen. (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. (3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. § 54 Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat (1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36 und 38 entsprechend. (2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend. § 55 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig. Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats teilnehmen. (3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl. (4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu. (5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Richterrats. (6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. § 56 Gemeinsame Personalversammlung An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil. Abschnitt 3  Präsidialräte § 57 Bildung von Präsidialräten (1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts als der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die von den Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden. (2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder, die Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier und die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen. (3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus. § 58 Ausschluss von gewählten Mitgliedern Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 59 Stellvertretung Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts vertreten. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt, so wirkt stattdessen die oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend. § 60  Aufgaben (1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei jeder Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit, jeder Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, jeder Versetzung, der Rücknahme der Ernennung und der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags; das gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter die Entlassung schriftlich beantragt oder der Rücknahme oder der Entlassung schriftlich zustimmt, Abordnungen ab einer Dauer von sechs Monaten, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, der Übertragung eines anderen Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes). (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 6 und 7 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters beteiligt. Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin. (3) Zuständig ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig, dem die Richterin oder der Richter angehört; im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Präsidialrat für den Gerichtszweig zuständig, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll. § 61 Stellungnahme des Präsidialrats (1) Eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 60 Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist. (2) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 beantragt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen oberen Landesgerichts die Stellungnahme des Präsidialrats zu ihrem oder seinem Personalvorschlag. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Personalvorschlag als gebilligt. Weicht die oberste Dienstbehörde mit ihrem Personalvorschlag von dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten ab, so beteiligt sie den Präsidialrat erneut; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer Beteiligung nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 22a die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts statt eines Personalvorschlags einen vorbereitenden Bericht vorlegt. Der Präsidialrat nimmt zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das angestrebte Amt Stellung. Er kann sich dabei auch zum Grad der Eignung äußern. (4) In den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 beantragt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Mit dem Antrag sind im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 1 die Bewerbungsunterlagen, im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 2 die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Im Fall des § 60 Absatz 1 Nummer 6 sind dem Antrag die medizinischen Stellungnahmen beizufügen. (6) Der Vorstand des Gerichts oder die Dienstbehörde kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Präsidialrat ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. § 62 Neuwahl Für die Neuwahl der Präsidialräte gilt § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend. Abschnitt 4  Kontrollgremium IT § 62a Kontrollgremium IT Das Kontrollgremium IT setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: je ein von jedem Gesamtrichterrat sowie von dem Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg benanntes Mitglied aus der Richterschaft, ein vom Gesamtstaatsanwaltsrat (§ 92 Absatz 1 Satz 2) benanntes Mitglied aus der Staatsanwaltschaft, ein vom Hauptpersonalrat der Justiz benanntes Mitglied aus dem Kreis der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Die Benennung erfolgt jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Amtsperiode der in Satz 1 genannten Personalvertretung. Bis zur Benennung bleiben die bisher benannten Mitglieder im Amt. Für die Mitglieder des Kontrollgremiums IT gelten § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 31 entsprechend. § 62b Aufgaben (1) Das Kontrollgremium IT und das für Justiz zuständige Ministerium vereinbaren verbindliche Regeln für den Umgang mit elektronischen gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dokumenten durch den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg. (2) Das Kontrollgremium IT überprüft die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regeln. Es hat das Recht, Berichte zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zur Datensicherheit anzufordern. Es soll das für Justiz zuständige Ministerium auf von ihm festgestellte Rechtsverletzungen aufmerksam machen und Abhilfe verlangen. Abschnitt 5  Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter § 63  Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, und nehmen deren Interessen wahr. Das Nähere über die Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen kann das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen. Der Gerichtsvorstand beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Fall der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an einer Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes. Kapitel 4 Richterdienstgerichte Abschnitt 1 Errichtung und Zuständigkeit § 64 Errichtung und Zuständigkeit (1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht des Landes Brandenburg (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg (Dienstgerichtshof). (2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet. (3) Die unmittelbare Dienstaufsicht führen die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Cottbus über das Dienstgericht und die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das für Justiz zuständige Ministerium. (4) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr. § 65 Zuständigkeit des Dienstgerichts Das Dienstgericht entscheidet in Disziplinarverfahren, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand, über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege, bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die Nichtigkeit einer Ernennung, Rücknahme einer Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit, bei Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes, einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die die Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit der Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht, soweit ein Gesetz dies zulässt, der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes, einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung (§§ 4 und 5). § 66  Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs Der Dienstgerichtshof entscheidet über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts, in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist. Abschnitt 2 Besetzung § 67  Mitglieder der Richterdienstgerichte (1) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein. (2) Bei dem Dienstgerichtshof wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Dienstgerichtshofs kann nur ernannt werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder des Dienstgerichtshofs dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben. (3) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist. Die anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichtshofs werden für fünf Geschäftsjahre vom Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt. (4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu bestimmen. (5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Eingangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt. § 68 Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte (1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus einer Vorschlagsliste bestimmt, welche der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder an die Vorschlagsliste gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagsliste muss mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten. (2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl bestimmt, welche die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden. (3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus der Vorschlagsliste des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Regel fest, nach der die beisitzenden Mitglieder zu den Verfahren heranzuziehen sind. § 69 Besetzung des Dienstgerichts (1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied. (2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen. (3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. § 70 Besetzung des Dienstgerichtshofs (1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen richterlichen und einem ständigen anwaltlichen beisitzenden Mitglied sowie zwei nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitgliedern. (2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den Richterinnen und Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt. (3) Die nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglieder müssen dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. § 71 Verbot der Amtsausübung (1) Ein richterliches Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. (2) Ein anwaltliches Mitglied des Dienstgerichtshofs, gegen das ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist. § 72 Erlöschen des Amtes, Ruhen (1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt, gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird. (2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Behörde oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt. (3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt, wenn eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt, die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied benannt ist, die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist. § 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Disziplinarverfahren § 73 Geltung des Disziplinargesetzes (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 30a des Landesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. Septembe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.