Brandenburg

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)

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Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.12)

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r 2024 geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. (2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben. (3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. § 74 Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit Gehaltskürzung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. § 75  Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde (1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. (2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 76 Verfahren Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden. § 77  Zulässigkeit der Revision Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes statthaft, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten Dienstbehörde eine dieser Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat. § 78  Bekleidung mehrerer Ämter (1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter anzuwenden. (2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken. § 79 Richterinnen und Richter kraft Auftrags Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Abschnitt 4  Versetzungs- und Prüfungsverfahren § 80 Allgemeine Verfahrensvorschriften Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt. § 81  Versetzungsverfahren (1) Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. (2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück. § 82 Einleitung des Prüfungsverfahrens Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2 und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. § 83  Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung (1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder ein Richter auf Zeit schriftlich, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Richterin oder den Richter für dauernd unfähig, die Amtspflichten zu erfüllen. (2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. § 84 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung (1) Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter keinen Antrag nach § 83 Absatz 1, so teilt die oberste Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Stimmt die Richterin oder der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens an. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter zuzustellen. (3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 statt, so ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Richterin oder dem Richter die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Wird der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter zuzustellen. (4) Mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt worden ist, wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der das Ruhegehalt übersteigt. Wird die Richterin oder der Richter zur Ruhe gesetzt, werden die einbehaltenen Bezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 eingestellt, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. § 85 Urteilsformel (1) In dem Fall des § 65 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 65 Nummer 3 Buchstabe b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (2) In den Fällen des § 65 Nummer 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. § 86 Aussetzung von Verfahren (1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten worden und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. (2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück. (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend. § 87 Kostenentscheidung in besonderen Fällen In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat. Kapitel 5  Wahlen § 88 Grundsatz (1) Die dem Landtag zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl statt. Die Wahlen nach den Sätzen 1 bis 3 werden geheim und unmittelbar durchgeführt. (2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt. § 89 Wahlrecht, Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag einem Gericht angehören. § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bleibt unberührt. Die Wahlberechtigung erlischt bei einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, sobald bei dieser eine Wahlberechtigung nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften besteht. (2) Wählbar sind alle Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag einem Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angehören. (3) Nicht wählbar sind zum Richterrat die Vorstände der Gerichte, an denen der Richterrat gebildet wird, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter, Aufsicht führende Richterinnen und Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richterinnen und Richter, zum Präsidialrat die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. § 90 Wahlordnung (1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge machen. (2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen die Wahlvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. § 91 Anfechtung der Wahl (1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl von mindestens drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. (2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt. (3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im Amt waren, die Geschäfte wahr. Kapitel 6 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 92  Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet. (2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats. Er bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung. (3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. (4) Die §§ 26 bis 56 sowie die §§ 88 bis 91 gelten entsprechend. (5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt. (6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt unberührt. § 93 Beteiligungsverfahren (1) Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. (2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gilt § 61 entsprechend. § 94 Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses Für die Wahl des dem Landtag vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 3) gelten die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend. § 95  Zuständigkeit der Richterdienstgerichte In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt übertragen werden. § 96 Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte (1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die Bestellung machen. (2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein. (3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken. (4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1 und § 72 gelten entsprechend. § 97 Disziplinarmaßnahmen Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. § 98  Verfahren Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann nur eine Staatsanwältin, ein Staatsanwalt, eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden. Kapitel 7 Gemeinsame Gerichte § 99  Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg Die Regelungen des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Kapitel 8 Übergangs- und Schlussvorschriften § 100 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Landgericht Cottbus und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erfolgt zum 1. September 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. September 2019 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden. Im Übrigen werden die am Tag des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des Tages vor dem 1. September 2019 geschlossen wurde, muss wieder eröffnet werden. § 101 Evaluation Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Oktober 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes und einen weiteren Reformbedarf vor. § 102 Ausführung des Richterwahlgesetzes Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.