Brandenburg

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)

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Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.12)

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en Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses. § 15 Vorschlagslisten (1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens vier Personen vorgeschlagen werden. (2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 3 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 16 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, vorbehaltlich des Satzes 2 mit Verlust der Mitgliedschaft im Landtag oder wenn ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung verzichtet, ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt wird, das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet, das richterliche Mitglied ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für den es nicht gewählt worden ist, ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei mehr unterhält oder die Zulassung des Mitglieds zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet. Die Mitgliedschaft der als Abgeordnete des Landtages gewählten Mitglieder erlischt nicht bereits mit dem Verlust ihrer Mitgliedschaft im Landtag infolge der Beendigung der Wahlperiode. (2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die übrigen Mitglieder aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. § 17 Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt. (2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 3 ruht, solange das Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt. Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist. § 18 Feststellung des Erlöschens oder Ruhens Das Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss stellt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung fest. § 19  Ausschließungsgründe (1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen. (2) Ein Mitglied kann von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen. (3) Über den Ausschluss eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne die Vertreterin oder den Vertreter des betroffenen Mitglieds. § 20 Einberufung (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzungen. (2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung. § 21 Sitzung (1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nichtständigen Mitglieder dürfen auch dann an den Sitzungen teilnehmen, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Die vom Ministerium der Justiz beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen. (2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. § 22 Beschlussfassung, Stellvertretung (1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige Mitglied der Landesregierung diesen Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. (2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. (3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist. (4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl. (5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung. § 22a Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. § 22a Wahl zur Besetzung von Spitzenpositionen (1) Ist außer in den Fällen des § 11 Absatz 2 ein Richteramt zu besetzen, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, legt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung dem Richterwahlausschuss anstelle eines Personalvorschlags einen Bericht über die hierfür geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sowie die eine Auswahlentscheidung tragenden Gesichtspunkte vor. Das Ziel der Gleichstellung von Frauen ist zu berücksichtigen. § 22 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (2) Der Richterwahlausschuss bestimmt zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Mitglied oder mehrere Mitglieder für die Berichterstattung. Er berücksichtigt die vorgelegten Personalunterlagen, den Bericht nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Stellungnahme des Präsidialrats nach § 61 Absatz 3 Satz 2. Das Wahlverfahren ist zu dokumentieren. Der Richterwahlausschuss kann seiner Entscheidung abweichend von § 22 Absatz 5 eine Begründung beifügen. (3) Die Wahlentscheidung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wahl auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht oder unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauswahl nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Die Versagung der Zustimmung ist zu begründen. Versagt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung seine Zustimmung, weil es den Grundsatz der Bestenauswahl als verletzt ansieht, stimmt der Richterwahlausschuss in seiner nächsten Sitzung erneut über die Besetzung ab; bei der Wahlentscheidung bleibt die durch die Versagung der Zustimmung ausgeschlossene Bewerbung unberücksichtigt. § 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags (1) Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags legt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Personalunterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob auch dieser der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt. (2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes). § 24 Geschäftsordnung Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bedarf. Sie enthält insbesondere Festlegungen über eine Berichterstattung im Richterwahlausschuss und kann bestimmen, inwieweit Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anzuhören sind. § 25  Entschädigung (1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt. (2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land. Kapitel 3  Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen § 26 Richterrat und Präsidialrat Als Richtervertretungen werden gebildet Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen und Richter in den Gerichten, Präsidialräte für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. § 27 Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung (1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. (2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich ist. (3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. § 28 Amtszeit (1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. (2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden. (3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate. § 29 Ruhen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist oder die Richterin oder der Richter vorläufig des Dienstes enthoben ist, an eine Behörde abgeordnet ist, als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist. § 30  Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch Niederlegung des Amtes, Beendigung des Richterverhältnisses, Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist, Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt, gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war, Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58. § 31 Kosten Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung. § 32 Rechtsweg Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und 55) nach den Vorschriften des § 100 Absatz 2 und des § 101 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung. Abschnitt 2 Richterräte § 33 Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen Es werden folgende Richterräte gebildet: ein Richterrat für jedes Gericht, ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig bei den oberen Landesgerichten mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften bei der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr. § 34  Zusammensetzung (1) Der Richterrat besteht bei den Gerichten mit bis zu zehn Planstellen für Richterinnen und Richter aus einer Richterin oder einem Richter, bei den Gerichten mit elf bis zu 40 Planstellen aus drei, bei den Gerichten mit 41 bis zu 150 Planstellen aus fünf und darüber hinaus aus sieben Richterinnen und Richtern. (2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben Richterinnen und Richtern. (3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus neun Richterinnen und Richtern und drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. § 35  Wahl und Bestimmung der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt. (2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt. (3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt § 92 Absatz 5. § 36  Neuwahl (1) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat neu zu wählen, wenn nach einem Jahr seit der Wahl die Zahl der Planstellen für Richterinnen und Richter um die Hälfte gesunken oder gestiegen ist, die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter. (3) Hat außerhalb des für die regelmäßige Richterratswahl festgelegten Zeitraums eine Richterratswahl stattgefunden, so ist der Richterrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Richterrats zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahlen neu zu wählen. § 37 Eintritt der Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung sowie für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft. (2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 88 Absatz 1 Satz 3 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. § 38 Ausschluss, Auflösung Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen. § 39  Zuständigkeit der Richterräte (1) Es ist zu beteiligen der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat gebildet ist, der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines Richterrats hinausgehen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden, der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige oder mehrere Gerichte und mindestens eine Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden. (2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden. § 40 Gemeinsame Angelegenheiten In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Mitbestimmung Der Richterrat bestimmt bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken. Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen der Richterin oder des Richters berühren, ist die Mitbestimmung von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig. In jedem Fall ist das den Vorsitz des Richterrats führende Mitglied von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Die Mitbestimmung entfällt bei Organisationsentscheidungen der obersten Dienstbehörde, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. Die Zuständigkeit des Richterrats besteht nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen. § 42 (aufgehoben) § 43  Initiativrecht Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es, Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen, darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken, Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen, die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern. § 44 Arbeitsschutz und Unfallverhütung Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 45 Beteiligungsgrundsätze (1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen. (2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. § 46 Verfahren bei der Mitbestimmung (1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass der Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen und im Fall der Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt. (3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen. (4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. § 47 Verfahren bei Nichtzustimmung (1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts den örtlich zuständigen Richterrat zu beteiligen hat. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden. (2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich auf dem Dienstweg der oberst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.