Brandenburg

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/bbgrig. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.12)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.12) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1       Geltungsbereich § 2       Richtereid § 3       Altersgrenzen § 4       Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 5       Teilzeitbeschäftigung § 6       Freistellungen und berufliches Fortkommen § 7       Beteiligung der Spitzenorganisationen § 8       Verschwiegenheitspflicht § 9       Dienstliche Beurteilungen, Beförderungen, Verordnungsermächtigungen, Stellenausschreibungen § 9a      Richterliche Gleichstellungsbeauftragte § 10     Geltung des Beamtenrechts und Freistellung von Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern Kapitel 2 Richterwahlausschuss § 11     Zuständigkeit des Richterwahlausschusses § 12     Wahl des Richterwahlausschusses § 13    Zusammensetzung § 14     Neuwahl § 15     Vorschlagslisten § 16     Erlöschen der Mitgliedschaft § 17     Ruhen der Mitgliedschaft § 18     Feststellung des Erlöschens oder Ruhens § 19     Ausschließungsgründe § 20     Einberufung § 21     Sitzung § 22     Beschlussfassung, Stellvertretung § 22a    Wahl zur Besetzung von Spitzenpositionen § 23     Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags § 24     Geschäftsordnung § 25     Entschädigung Kapitel 3 Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen § 26     Richterrat und Präsidialrat § 27     Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung § 28     Amtszeit § 29     Ruhen der Mitgliedschaft § 30     Erlöschen der Mitgliedschaft § 31     Kosten § 32     Rechtsweg Abschnitt 2 Richterräte § 33    Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen § 34    Zusammensetzung § 35    Wahl und Bestimmung der Mitglieder § 36    Neuwahl § 37    Eintritt der Ersatzmitglieder § 38    Ausschluss, Auflösung § 39    Zuständigkeit der Richterräte § 40    Gemeinsame Angelegenheiten § 41    Mitbestimmung § 42    (weggefallen) § 43    Initiativrecht § 44    Arbeitsschutz und Unfallverhütung § 45    Beteiligungsgrundsätze § 46    Verfahren bei der Mitbestimmung § 47    Verfahren bei Nichtzustimmung § 48    Verfahren vor der Einigungsstelle § 49    Beschlussfassung der Einigungsstelle § 50    Aufhebung bindungsgeeigneter Beschlüsse der Einigungsstelle § 51    (weggefallen) § 52    Vorläufige Regelungen § 53    Dienstvereinbarungen § 54    Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat § 55    Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten § 56    Gemeinsame Personalversammlung Abschnitt 3 Präsidialräte § 57    Bildung von Präsidialräten § 58    Ausschluss von gewählten Mitgliedern § 59    Stellvertretung § 60    Aufgaben § 61    Stellungnahme des Präsidialrats § 62    Neuwahl Abschnitt 4 Kontrollgremium IT § 62a   Kontrollgremium IT § 62b   Aufgaben Abschnitt 5 Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter § 63    Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter Kapitel 4 Richterdienstgerichte Abschnitt 1 Errichtung und Zuständigkeit § 64    Errichtung und Zuständigkeit § 65    Zuständigkeit des Dienstgerichts § 66    Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs Abschnitt 2 Besetzung § 67    Mitglieder der Richterdienstgerichte § 68    Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte § 69    Besetzung des Dienstgerichts § 70    Besetzung des Dienstgerichtshofs § 71    Verbot der Amtsausübung § 72    Erlöschen des Amtes, Ruhen Abschnitt 3 Disziplinarverfahren § 73    Geltung des Disziplinargesetzes § 74    Disziplinarmaßnahmen § 75    Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde § 76    Verfahren § 77    Zulässigkeit der Revision § 78    Bekleidung mehrerer Ämter § 79    Richterinnen und Richter kraft Auftrags Abschnitt 4 Versetzungs- und Prüfungsverfahren § 80    Allgemeine Verfahrensvorschriften § 81    Versetzungsverfahren § 82    Einleitung des Prüfungsverfahrens § 83    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung § 84    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung § 85    Urteilsformel § 86    Aussetzung von Verfahren § 87    Kostenentscheidung in besonderen Fällen Kapitel 5 Wahlen § 88    Grundsatz § 89    Wahlrecht, Wählbarkeit § 90    Wahlordnung § 91    Anfechtung der Wahl Kapitel 6 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 92    Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte § 93    Beteiligungsverfahren § 94    Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses § 95    Zuständigkeit der Richterdienstgerichte § 96    Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte § 97    Disziplinarmaßnahmen § 98    Verfahren Kapitel 7 Gemeinsame Gerichte § 99    Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg Kapitel 8 Übergangs- und Schlussvorschriften § 100  Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren § 101  Evaluation § 102  Ausführung des Richterwahlgesetzes   Kapitel 1  Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist. (2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleibt unberührt. § 2 Richtereid (1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ (2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. (3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. (4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. § 3 Altersgrenzen (1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet (Regelaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10. Abweichend von Satz 3 ist für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen Teilzeit gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, oder Altersteilzeit gemäß § 6c des in Nummer 1 genannten Gesetzes bewilligt worden ist, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. (2) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Antrag spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 gestellt wird. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. (3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen (Antragsaltersgrenze) frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. § 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 35 Prozent des regelmäßigen Dienstes, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlicher Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt. (2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. (3) In entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist einer Richterin oder einem Richter Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten zu bewilligen. (4) Während einer Freistellung vom Dienst nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter als Angehörige oder Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person berücksichtigt wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. (7) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit in entsprechender Anwendung des § 80a des Landesbeamtengesetzes zu gewähren. § 5 Teilzeitbeschäftigung (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen oder erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen und Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 85 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. (3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. § 6  Freistellungen und berufliches Fortkommen Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4 oder § 5, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. § 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen. § 8 Verschwiegenheitspflicht (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für die Mitglieder eines Gremiums untereinander, die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird. Gleiches gilt gegenüber den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen. § 9 Dienstliche Beurteilungen, Beförderungen, Verordnungsermächtigungen, Stellenausschreibungen (1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind ebenfalls zu beurteilen. (2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden. Im Falle einer Bewerbung um ein anderes richterliches oder staatsanwaltschaftliches Amt in Berlin oder Brandenburg wird die Beurteilung um eine vorausschauende Eignungsbewertung für das angestrebte Amt ergänzt. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. (3) Die dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat und auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn eine schwerbehinderte Person dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach den Sätzen 2 und 3 zu verlangen, ist die betroffene Person vor der Besprechung zu unterrichten. (4) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere den Rhythmus von Beurteilungen und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, die Beurteilungsanlässe, die Beurteilungsgrundlagen, den Beurteilungsmaßstab, den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems sowie die Zuständigkeit und das Verfahren. (5) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten regelmäßig die allgemeine Eignungsfeststellung für solche Ämter im Rahmen einer Erprobung voraus. Für die erstmalige Übertragung eines mit der Leitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft oder deren ständiger Vertretung verbundenen Amtes ist zusätzlich regelmäßig eine allgemeine Eignungsfeststellung für solche Ämter im Rahmen einer Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde oder aufgrund einer damit vergleichbaren Tätigkeit erforderlich. Das Ergebnis der allgemeinen Eignungsfeststellungen nach den Sätzen 1 und 2 ist in der Regel in dienstlichen Beurteilungen zu dokumentieren. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung der allgemeinen Eignungsfeststellungen zu regeln, insbesondere das Verfahren, die geeigneten Stellen, die Dauer sowie die Ausnahmen von dem jeweiligen Erfordernis. (6) Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben. § 9a Richterliche Gleichstellungsbeauftragte (1) Bei den oberen Landesgerichten werden für den jeweiligen Gerichtszweig eine richterliche Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts auf mehrheitlichen Vorschlag der Richterinnen des jeweiligen Gerichtszweigs. Es sollen jeweils mindestens zwei Kandidatinnen vorgeschlagen werden. § 20 Absatz 4 bis 7 sowie § 21 des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Der richterlichen Gleichstellungsbeauftragten ist anstelle der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach den für diese geltenden Vorschriften Gelegenheit zur aktiven Teilnahme bei allen personellen Angelegenheiten zu geben, die sich auf die Gleichstellung von Richterinnen und Richtern auswirken und bei denen der Gesamtrichterrat oder der Präsidialrat zu beteiligen ist. Sie hat das Recht, in den Sitzungen des Richterwahlausschusses eine Stellungnahme abzugeben. § 10 Geltung des Beamtenrechts und Freistellung von Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern (1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. (2) Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung zulässig. (3) Ist eine Richterin Präsidentin oder ein Richter Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, ist sie oder er für die Wahrnehmung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben in dem von ihr oder ihm für erforderlich gehaltenen Umfang, höchstens bis zu 30 Prozent, von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Nehmen Richterinnen oder Richter, die Richterinnen oder Richter des Verfassungsgerichts sind, Verwaltungsaufgaben für das Verfassungsgericht wahr, sind sie hierfür in dem von dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für erforderlich gehaltenen Umfang von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Die Gesamtheit der Freistellungen nach Satz 2 darf 30 Prozent einer Arbeitskraft nicht überschreiten. Kapitel 2 Richterwahlausschuss § 11 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses (1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, die Versetzung und über die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. (2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuss gewählt. (3) Das zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen. § 12 Wahl des Richterwahlausschusses (1) Der Landtag wählt zu ständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses acht Abgeordnete aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte des Parlaments, zwei Personen aus der Richterschaft aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, eine Person aus der Rechtsanwaltschaft aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1. Für jedes ständige Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Darüber hinaus wählt er zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Im Richterwahlausschuss müssen alle Fraktionen vertreten sein. (2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. § 13 Zusammensetzung (1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses unter Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist über die Einstellung einer Richterin oder eines Richters für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, so wirkt anstelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit. (2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von § 11 Absatz 1 über Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige richterliche Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit. (3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Es hat kein Stimmrecht. (4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. § 14 Neuwahl Nach dem Zusammentritt eines neugewählt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.