Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

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Quellenkennung: 338897. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.04.1983 Inkrafttreten20.06.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 391, 406) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 Gliederungsnummer:205-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47), zuletzt Inhaltsüberischt geändert und § 57a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391, 406)"

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rsuchten Staates nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Deutsch als zulässige Sprache enthalten ist; ansonsten ist es in englischer Sprache zu übermitteln. Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle zu übermitteln. (4) Stellt der Polizeivollzugsdienst aufgrund eines direkten Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates Informationen bereit, übermittelt er gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle. Ersucht der Polizeivollzugsdienst eine Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates um Informationen, übermittelt er zugleich eine Kopie dieses Ersuchens an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des Staates, dessen Behörde er um Informationen ersucht. Stellt der Polizeivollzugsdienst aufgrund eines direkten Ersuchens einer Polizei oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates Informationen bereit, übermittelt er gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des Staates, dessen Behörde ihn um Informationen ersucht. (5) Informationen, die der Polizeivollzugsdienst von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt werden. (6) Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, 1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder 2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (7) Der Polizeivollzugsdienst hat ihm zur Verfügung stehende Informationen aus eigener Initiative an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, 2. die zur weiteren Verwendung erforderliche richterliche Genehmigung erteilt und 3. die Informationen diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen 1. den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, 2. den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder 3. den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde. (8) Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in deutscher Sprache, wenn auf der Liste der Sprachen des ersuchenden oder empfangenden Staates nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Deutsch als zulässige Sprache enthalten ist; ansonsten erfolgt die Übermittlung in englischer Sprache. (9) Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen der § 53 und § 55 übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24. Mai 2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2611 vom 22. Dezember 2025) geändert worden ist, aufgeführten Kategorien fallen. Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen. § 56 Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien Delegationsmitglieder von Organisationen, die auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen seitens der Polizei überprüfen, erhalten während ihres Besuchs von Einrichtungen der Polizei Einsicht in personenbezogene Daten und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation erforderlich ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation unerlässlich ist. § 57 Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst (1) Sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, dürfen nicht öffentliche Stellen der Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, und sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Verhütung von Straftaten umfasst auch solche Fälle, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird. (2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zu einem der in Absatz 1 genannten Zwecke unerlässlich ist. (3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden entsprechend Anwendung. § 57a Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten richten, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um dem Polizeivollzugsdienst eine Gefährdungsbewertung zu ermöglichen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Satz 1. Der Polizeivollzugsdienst hat erforderlichenfalls die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an den Polizeivollzugsdienst zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 5. Unterabschnitt: Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung § 58 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung (1) Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt wurden, teilt sie der übermittelnden Stelle die Berichtigung mit. (2) Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. (3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Polizei deren Verarbeitung einschränken, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, 2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen, 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder 4. die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist. (4) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Polizei der empfangenden Stelle, der die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Die empfangende Stelle hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. (5) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen prüft die Polizei bei der Einzelfallbearbeitung und regelmäßig nach festgesetzten Fristen, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist oder die Daten zu löschen sind (Aussonderungsprüffristen). Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. § 50 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt. Eine Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vorgenommen werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch nicht gelöscht werden dürfen. (6) Die Aussonderungsprüf- und Speicherfristen werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung festgelegt. Sie dürfen bei personenbezogenen Daten von erwachsenen Personen fünf Jahre und von minderjährigen Personen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Aussonderungsprüf- und Speicherfrist für besondere Kategorien personenbezogener Daten darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Verordnung kann vorsehen, dass anstelle einer Aussonderungsprüfung eine Löschung vorgenommen wird. (7) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 1. Unterabschnitt: Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung § 59 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten besondere Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke 1. der Verhütung von Straftaten, 2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hervorgerufen werden, oder 3. der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit die Polizei die personenbezogenen Daten in einem nach Maßgabe dieses Gesetzes eingerichteten Informationssystem verarbeitet. (2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei außerhalb von Zwecken nach Absatz 1 und 2 im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften ergänzend zum 3. Abschnitt des Ersten Teils dieses Gesetzes. § 60 Grundsätze der Datenverarbeitung (1) Personenbezogene Daten müssen 1. auf rechtmäßige und faire Weise verarbeitet werden, 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden, 3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, 4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden, 5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger gespeichert werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, 6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung. (2) Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat begangen haben, 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden, 3. verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter, 4. Kontakt- oder Begleitpersonen, 5. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, oder 6. andere Personen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären, wie insbesondere Zeuginnen und Zeugen oder Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber. (3) Die Polizei hat bei der Verarbeitung soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll sie Beurteilungen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der Bewertung oder der sonstigen auf persönlicher Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen. § 61 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein: 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Polizei, 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. § 62 Profiling; automatisierte Einzelentscheidung (1) Profiling oder eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist. Betroffene Personen sind zu unterrichten. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden. (3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten Nachteile erfahren, ist verboten. § 62a Einwilligung (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zum Zwecke 1. der erleichterten Rechtsverfolgung im Falle des Verlustes von Fahrrädern oder anderen Sachen, 2. der Teilnahme an Beratungs- oder Schulungsangeboten der Polizei, 3. der Durchführung von Fallkonferenzen oder 4. der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen der Polizei auch verarbeiten, wenn die betroffene Person in Kenntnis des Zwecks der Verarbeitung in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Die Polizei muss die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können. (2) Die Einwilligung kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schriftlich, entsprechend § 1 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf elektronischem Wege oder mündlich erfolgen. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Der betroffenen Person ist bei schriftlicher oder elektronischer Erteilung der Einwilligung eine Kopie der Einwilligungserklärung auszuhändigen oder zu übermitteln. (3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. (4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die Person muss bei Erteilung der Einwilligung eine echte Wahlfreiheit haben und darf nicht aufgefordert oder angewiesen werden, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Liegt die Einwilligung offensichtlich nicht im Interesse der betroffenen Person, so soll diese auch darauf hingewiesen werden. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren. (5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. § 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung (1) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Polizei hat hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass 1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und 2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen oder der Zugriff auf sie bei einem physischen oder technischen Zwischenfall umgehend wiederhergestellt werden können. (3) Bei der automatisierten Verarbeitung ergreift die Polizei oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken: 1. Verwehrung des Zugangs gegenüber Unbefugten zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird (Zugangskontrolle), 2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens oder Vernichtens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle), 3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle), 4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle), 5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugriff haben (Zugriffskontrolle), 6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle), 7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle), 8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt wird (Transportkontrolle), 9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit), 10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit), 11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität), 12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle) und 14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit). Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden. § 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (1) Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem ihr diese bekannt wurden, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu melden, es sei denn, das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.